Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_200/2023
Urteil vom 20. April 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafverfahren; Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, Einzelrichter der II. Strafkammer,
vom 2. März 2023 (SK2 23 11).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 8. Februar 2023 fand am Wohnort von A.________ eine Hausdurchsuchung statt. Anlässlich dieser wurden diverse Gegenstände, Utensilien, Hanf, Marihuana etc. sichergestellt. A.________ hat am 15. Februar 2023 gegen den Durchsuchungsbefehl Beschwerde an das Kantonsgericht Graubünden erhoben. Dieses ist am 2. März 2023 nicht auf die Beschwerde eingetreten, da A.________ keine konkreten Rechtsbegehren gestellt habe und kein aktuelles Rechtsschutzinteresse ersichtlich sei.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des angefochtenen Entscheids nicht rechtsgenüglich auseinander. Er bringt vor Bundesgericht vor, er sei ein Heiliger und benötige Cannabis im Kampf gegen Dämonen, weshalb er "ein Rechtsbegehren auf Feststellung von Freiheitsrechten sowie der Wiederherstellung von Besitz habe". Damit legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Einzelrichter der II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier