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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 248/04 
 
Urteil vom 20. Mai 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
M.________, 1974, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hess, Hofstrasse 1a, 6300 Zug, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 12. Oktober 2004) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 19. Februar 2004 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau den Anspruch von M.________ (geb. 1974) auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeitspanne vom 16. März 2002 bis 30. November 2002 ab. Diese Verfügung bestätigte das AWA mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2004. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. Oktober 2004 ab. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm Arbeitslosenentschädigung für die Periode vom 23. März 2002 bis 30. November 2003 auszurichten. Eventuell sei die Sache zu näheren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. 
Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 236 Erw. 7), insbesondere wenn solche Personen als Liquidatoren amten (ARV 2002 Nr. 28 S. 183), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Versicherte vom 22. März 2002 bis 26. Januar 2004 als Liquidator mit Einzelunterschrift der Firma P.________ AG im Handelsregister eingetragen war. Zuvor hatte er in der selben Firma bis 15. März 2002 gearbeitet und zugleich die Funktion eines Verwaltungsratspräsidenten ausgeübt. Damit hielt er in der hier streitigen Zeitspanne vom 16. März 2002 bis 30. November 2002 eine arbeitgeberähnliche Stellung inne, und zwar selbst dann, wenn die Tätigkeit als Liquidator letztlich zur Auflösung der Firma führte (ARV 2002 Nr. 28 S. 185 Erw. 3c). Denn auch als Liquidator standen dem Beschwerdeführer Befugnisse zu, wie sie für arbeitgeberähnliche Personen typisch sind. Was der Versicherte hiegegen einwendet, dringt nicht durch. Aus den Akten ergibt sich, dass er entgegen den Behauptungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde während der Liquidationsphase mehr als bloss einige formale Funktionen ausgeübt hat. Dies zeigt sich etwa in seinem Schreiben vom 24. März 2003 (somit einem Jahr nach der Bestellung zum Liquidator) an die A.________ AG. Dort räumt er selber die Ausübung von Aktivitäten für die P.________ AG ein, welche von W._______ weitergeführt werde. Diese habe eine andere Zielgruppe als die A.________ AG. Der Hinweis auf eine Zielgruppe macht nur Sinn, wenn in der P.________ AG nicht bloss reine Liquidationsformalitäten erledigt wurden. Dies wird durch das Schreiben des Versicherten vom 7. April 2003 an die Kanzlei N.________ bestätigt. Dort gibt der Beschwerdeführer zu, drei Leute angefragt zu haben, ob sie als CEO bzw. Verwaltungsräte in der P.________ AG Einsitz nehmen möchten. Ferner hat der Versicherte seinem Vater eine Vollmacht erteilt. Somit hat er auch als Liquidator arbeitgeberähnliche Befugnisse ausgeübt. Die erwähnte Rechtsprechung will nicht nur den ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (ARV 2003 Nr. 22 S. 240). Ein solches Risiko war hier gegeben. Demnach kann der Beschwerdeführer keine Arbeitslosenentschädigung beziehen. Dass er vom 1. Dezember 2002 bis 21. März 2003, somit während knapp vier Monaten, in der A.________ AG angestellt war und hernach erneut arbeitslos wurde, hilft ihm nicht weiter, da die von der Rechtsprechung geforderte Mindestanstellungsdauer von sechs Monaten (SVR 2004 AlV Nr. 15 S. 46) im Drittbetrieb nicht erfüllt ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 20. Mai 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: