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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 244/04 
 
Urteil vom 20. Mai 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
J.________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Wengistrasse 7, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Mythenquai 2, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 22. April 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1943 geborene J.________ zog sich am 24. August 1985 bei einer Autokollision namentlich Verstauchungen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie Prellungen an Brustkorb und Oberarmen zu. Sie war deswegen rund zwei Wochen arbeitsunfähig. Die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Zürich"), bei der J.________ in ihrer Tätigkeit als Sekretärin obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert war, kam für die unter anderem in jährlichen Kuraufenthalten ab 1986 bestehende Heilbehandlung auf und richtete Taggeld aus. Mit Verfügung vom 25. September 1989 schloss der Unfallversicherer den Fall unter Zusprechung einer Integritätsentschädigung und gleichzeitiger Verneinung eines Invalidenrentenanspruchs ab. Nachdem von ärztlicher Seite erneut ein entsprechender Behandlungsbedarf bestätigt worden war, übernahm die "Zürich" ab 1990 bis 2003 weiter die jedes Jahr durchgeführten Kuraufenthalte. Mit Verfügung vom 25. November 2003 stellte der Unfallversicherer die Leistungen rückwirkend per 31. August 2003 ein. Daran hielt er auf Einsprache der Versicherten hin fest (Einspracheentscheid vom 6. Februar 2004). 
B. 
Die von J.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es sei über den 31. August 2003 hinaus Heilbehandlung, namentlich in Form der jährlichen Kuraufenthalte, zuzusprechen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 22. April 2004 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________ ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern. 
Die "Zürich" schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Heilbehandlung über den 31. August 2003 hinaus. Konkret geht es um die Weiterführung der vom Unfallversicherer von 1986 zunächst bis 1989 und auf Rückfallmeldung hin erneut von 1990 bis 2003 gewährten jährlichen Kuraufenthalte. Andere Leistungen resp. Therapiemassnahmen stehen nicht zur Diskussion. 
Die "Zürich" lehnt die Übernahme weiterer Kuraufenthalte mit der Begründung ab, hievon sei keine namhafte gesundheitliche Verbesserung zu erwarten. 
2. 
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat in Bezug auf die hier interessierenden Bestimmungen zu keiner Änderung geführt. 
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Dabei hat der Versicherer die Pflegeleistungen nur solange zu erbringen, als hievon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 128 V 171 Erw. 1b mit Hinweisen, 116 V 44 Erw. 2c; RKUV 1995 Nr. 227 S. 190 Erw. 2a). Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile C. vom 17. Juni 2002, U 252/01, Erw. 3a, und M. vom 5. Juli 2001, U 412/00, Erw. 2a). Weder die blosse Möglichkeit eines positiven Resultates einer weiteren ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Heilmassnahmen, wie zum Beispiel einer Badekur, zu erwartender, nur unbedeutender therapeutischer Fortschritt gibt Anspruch auf deren Durchführung (Urteil M. vom 5. Juli 2001, U 412/00, Erw. 2a; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 274). 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin leidet als Folge des Unfalles vom 24. August 1985 an einem chronischen Cervicalsyndrom. Aus den medizinischen Akten ergibt sich sodann, dass die seit der Rückfallmeldung ab 1990 jährlich durchgeführten Kuraufenthalte jeweils nur zu einer vorübergehenden und vor der nächsten Kurbehandlung abgeklungenen Linderung der aus dieser Gesundheitsschädigung resultierenden Beschwerden (Schmerzen und Einschränkung der Beweglichkeit) führten. Ein therapeutischer Fortschritt im Sinne einer Besserung des stationären Grundleidens war nicht zu verzeichnen. Zwar darf der Gesundheitszustand der versicherten Person nur prognostisch und nicht auf Grund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil M. vom 5. Juli 2001, U 412/00, Erw. 2a mit Hinweis auf das unter der Herrschaft des KUVG ergangene Urteil S. vom 11. Februar 1982, U 8/81 [zusammengefasst in Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1982 Nr. 2 S. 3]; in RKUV 1994 Nr. 190 S. 140 ff. nicht wiedergegebene Erw. 4a des Urteils K. vom 26. Januar 1994, U 52/93; vgl. auch BGE 111 V 25 Erw. 3c in fine). Auf Grund der zahlreichen ärztlichen Berichte ist indessen auch prospektiv nicht wahrscheinlich, dass mittels weiterer Kuraufenthalte ein günstigeres Ergebnis als mit den bisherigen erzielt werden kann. Von einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes, wie sie für den Anspruch auf Heilbehandlung vorausgesetzt wird, kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn eine therapeutische Massnahme nur die sich aus einem stationär bleibenden Gesundheitsschaden ergebenden Beschwerden für eine begrenzte Zeit zu mildern vermag. 
3.2 Für eine abweichende Behandlung der in Art. 10 Abs. 1 lit. d UVG geregelten Nach- und Badekuren besteht entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung keine rechtliche Grundlage. Das Erfordernis der zu erwartenden namhaften Besserung des Gesundheitszustandes gilt in gleicher Weise für diese wie für die anderen Formen der Heilbehandlung. 
Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, die rezidivierenden Schmerzzustände stellten Rückfälle dar, welche jeweils wiederum einen Leistungsanspruch auslösten, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Das vorhersehbare Wiederauftreten von Beschwerden aus einem stationären Gesundheitszustand kann nicht dem den Rückfall kennzeichnenden Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit (Art. 11 UVV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 UVG; vgl. auch BGE 118 V 296 f. Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2) gleichgesetzt werden. 
3.3 Die "Zürich" hat somit die weitere Übernahme der Kuraufenthalte zu Recht abgelehnt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 20. Mai 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: