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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6F_4/2008/bri 
 
Urteil vom 20. Mai 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Ferrari, Mathys, 
Gerichtsschreiber Willisegger. 
 
Parteien 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 5. März 2008 (6B_121/2008). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Gesuchsteller reicht gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2008 (Verfahren 6B_121/2008) ein Revisionsgesuch ein. 
 
Die Revision bundesgerichtlicher Entscheide ist nur aus den in Art. 121 - 123 BGG genannten Gründen möglich. In der Begründung des Revisionsgesuchs ist anzugeben, inwiefern mit dem angefochtenen bundesgerichtlichen Urteil welcher Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Gesuchsteller legt nicht dar, auf welchen Revisionsgrund er sich beziehen will. Er beschränkt sich auf eine Kritik an den rechtlichen Überlegungen des Bundesgerichts, die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegen, und wiederholt seine bereits im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen. Damit ist er nicht zu hören. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
3. 
Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne förmliche Erledigung zu den Akten gelegt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Mai 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Willisegger