Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6F_5/2008/bri 
 
Urteil vom 20. Mai 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, 
Gerichtsschreiber Willisegger. 
 
Parteien 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 7. März 2008 (6F_1/2008). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 17. Januar 2008 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein (Verfahren 6B_12/2008). Eine dagegen erhobene, als "offene Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 14. Februar 2008 nahm das Bundesgericht als Revisionsgesuch entgegen und trat mit Urteil vom 7. März 2008 darauf nicht ein (Verfahren 6F_1/2008). Dagegen richtet sich das vorliegende "offene Revisionsgesuch" vom 22. April 2008. 
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Revision bundesgerichtlicher Entscheide ist nur aus den in Art. 121 - 123 BGG genannten Gründen möglich. Der Gesuchsteller legt nicht ansatzweise dar, inwiefern mit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 7. März 2008 welcher Revisionsgrund gesetzt worden sein soll. Er beschränkt sich darauf, seine frühere Kritik am kantonalen Strafverfahren zu wiederholen und verweist dazu auf die Beschwerde vom 14. Februar 2008. Damit ist er nicht zu hören. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
3. 
Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne förmliche Erledigung zu den Akten gelegt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Mai 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Willisegger