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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_558/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Mai 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Niquille, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. August 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ (Kläger; Beschwerdegegner) als Arbeitnehmer schloss mit der A2.________ AG (heute: A.________ AG; Beklagte; Beschwerdeführerin) als Arbeitgeberin Ende März 2011 einen Arbeitsvertrag per 1. Mai 2011 zu einem Lohn von Fr. 12'000.-- brutto pro Monat. Bis Ende April 2011war der Kläger bei der Bank C.________ AG als Vermögensberater angestellt. 
Vom 5. bis 9. Mai 2011 reiste der Kläger nach Südafrika, wo er die Hauptinvestorin der Beklagten besuchte, die er bereits zuvor als Vermögensberater der Bank C.________ AG betreut hatte. Am 6. Mai 2011 erteilte die Investorin dem Kläger den Auftrag und die Generalvollmacht, ihre Interessen umfassend zu wahren. Namentlich sollte er ihre Interessen gegenüber der Beklagten sowie deren Verwaltungsratspräsidenten und Inhaber, D.________, vertreten, und sie ermächtigte ihn, jegliche ihr zustehenden Ansprüche und Guthaben auf dem Vollstreckungs- oder Rechtsweg geltend zu machen und in ihrem Namen allfällige Strafanzeigen einzureichen. 
Mit E-Mail vom 7. Juni 2011 teilte der Verwaltungsratspräsident der Beklagten dem Kläger mit, dieser dürfe sich per sofort nicht mehr als Vertreter der Beklagten darstellen lassen, und er forderte ihn auf, die Visitenkarten, das iPhone samt SIM-Karte und den Vodaphone-Stick zurückzugeben. 
 
B.  
Der Kläger beantragte dem Arbeitsgericht Zürich, die Beklagte zu verpflichten, ihm Fr. 30'000.-- brutto nebst Zins zu bezahlen. Überdies sei in diesem Umfang in der von ihm angestrengten Betreibung die definitive Rechtsöffnung zu bewilligen. Das Arbeitsgericht hiess die Klage am 23. Januar 2014 im Umfang von Fr. 13'011.-- nebst Zins gut und hob in diesem Umfang den Rechtsvorschlag auf. Gleich entschied mit Urteil vom 15. August 2014 das Obergericht des Kantons Zürich auf Berufung der Beklagten und Anschlussberufung des Klägers. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Klage abzuweisen. Ihr im Verlaufe des Verfahrens gestelltes Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wies das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2014 ab. Der Beschwerdegegner schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während das Obergericht auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweis). 
 
1.1. Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 mit Hinweisen).  
 
1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2 BGG zu begründen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweisen).  
 
1.2.1. Wer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr ist klar und substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f.).  
 
1.2.2. "Offensichtlich unrichtig" und damit "willkürlich" (Art. 9 BV; vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266) ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheids als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).  
 
1.2.3. Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129 mit Hinweisen), was in der Beschwerde ebenfalls näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).  
 
1.3. Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (vgl. Art. 152 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2013 vom 4. April 2013 E. 4.4). Die allgemeine Beweisvorschrift ist daher insbesondere verletzt, wenn der kantonale Richter Behauptungen einer Partei, unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt, oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt (BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299). Art. 8 ZGB wird auch verletzt, wenn der Richter taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet. Wo der Richter dagegen in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos und liegt Beweiswürdigung vor. Art. 8 ZGB schreibt dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis zu würdigen ist. Bundesrechtlich ist auch eine antizipierte Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f.). Mithin gibt Art. 8 ZGB keinen Anspruch auf Weiterungen eines erfolgreichen Beweisverfahrens, weil die Bestimmung stets an den Begriff und die Folgen der Beweislosigkeit anknüpft.  
 
2.  
Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Beschwerdegegner seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin überhaupt aufgenommen hat. Die Vorinstanz sah es insbesondere gestützt auf den E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdegegner und dem Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin sowie die darin erwähnten vom Beschwerdegegner erstellten Dokumente (einen Businessplan von 34 Seiten, einen Liquiditätsplan sowie eine "Break-even-Berechnung") als erwiesen an, dass sich der Beschwerdegegner mit der Ausarbeitung eines Businessplanes befasste, in die Vorbereitung eines Workshops involviert war, vom Verwaltungsratspräsidenten in finanzstrategischen Fragen konsultiert wurde, die Aufsichtsräte der deutschen Tochtergesellschaften mit Planzahlen und einer Liste vom Rechnungsausständen belieferte und an Besprechungen mit dem Verwaltungsratspräsidenten teilnahm. Sie erachtete es als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner sich im Rahmen einer Privatreise ausgerechnet mit der Hauptinvestorin der Beschwerdeführerin getroffen hätte (auch wenn er die Investorin bereits im Rahmen seines bisherigen Arbeitsverhältnisses betreut hatte) und ging davon aus, auch diese Reise sei in Erfüllung des Arbeitsvertrages erfolgt. Aus der Tatsache, dass der Verwaltungsratspräsident in regem Kontakt mit dem Beschwerdegegner stand, nie ein Nichterscheinen am Arbeitsort gerügt oder angedeutet habe, der Beschwerdegegner komme seinen vertraglichen Pflichten nicht nach oder habe zu wenig Arbeitsstunden geleistet, schloss die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht mit den Leistungen des Beschwerdegegners zufrieden gegeben und die von der Beschwerdeführerin behaupte Vereinbarung, der Arbeitsort befinde sich in den Büroräumlichkeiten des Verwaltungsratspräsidenten, sei, falls sie getroffen worden sein sollte, jedenfalls konkludent abgeändert worden. Allerdings sah die Vorinstanz im Verhalten des Beschwerdegegners eine schwerwiegende Pflichtverletzung, welche die ausgesprochene fristlose Kündigung rechtfertige. 
 
2.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert den Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe seine Arbeitsstelle angetreten, als willkürlich und Art. 8 ZGB verletzend. Da die Vorinstanz aber zu einem positiven Beweisergebnis gekommen ist, liegt Beweiswürdigung vor, und fällt eine Verletzung von Art. 8 ZGB ausser Betracht.  
 
2.2. Willkür in der Beweiswürdigung vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht aufzuzeigen, da diese den Begründungsanforderungen über weite Strecken nicht genügen.  
 
2.2.1. So wird beispielsweise gerügt, es sei willkürlich anzunehmen, die Reise nach Afrika sei für die Beschwerdeführerin erfolgt, ohne auch nur den Beschwerdegegner persönlich befragt zu haben. Die Beschwerdeführerin zeigt aber nicht mit Aktenhinweis auf, wo sie sich im kantonalen Verfahren auf dieses Beweismittel berufen hätte, oder woraus sich ergibt, dass die Vorinstanz das Beweismittel auch ohne entsprechenden Antrag hätte berücksichtigen müssen. Auch im Übrigen stellt die Beschwerdeführerin zu Beginn der Beschwerdegründe ihre eigene Sicht der Dinge dar und behauptet Tatsachen, wie die Reise nach Afrika sei offensichtlich von der Hauptinvestorin finanziert worden, die von der Vorinstanz nicht festgestellt wurden. Sie zeigt aber nicht mit Aktenhinweis auf, dass sie entsprechende Vorbringen bereits vor der Vorinstanz prozesskonform in das Verfahren eingebracht hätte oder dass erst der angefochtene Entscheid zu den Vorbringen Anlass gibt.  
 
2.2.2. Es genügt nicht, wenn die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht Behauptungen aufstellt oder Behauptungen wiedergibt, die sie im kantonalen Verfahren erhoben haben will, und moniert, es hätte ein Beweisverfahren stattfinden müssen. Sie müsste vielmehr im Einzelnen dartun, welche Beweismittel sie im kantonalen Verfahren zu welchen Behauptungen angeboten hat und dass es im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, zum von der Vorinstanz angenommenen Beweisergebnis ohne Abnahme der angebotenen Beweise zu kommen. Dasselbe gilt, soweit sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen möchte. Blosse Behauptungen ohne Angabe der dafür angebotenen Beweismittel unter Aktenhinweis, genügen diesen Anforderungen nicht. Auch der blosse Verweis auf die Plädoyernotizen ist als Aktenhinweis ungenügend, da es nicht Sache des Bundesgerichts ist, die Plädoyernotizen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten liesse. Dies ist vielmehr in der Beschwerde substanziiert aufzuzeigen.  
 
2.2.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Beweismittel beruft (wie die Edition aller E-Mails aus dem Account des Beschwerdegegners bei der Beschwerdeführerin), von denen sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, dass der Beweisantrag gestellt wurde, oder soweit sie aufzeigt, wo genau sie in Plädoyernotizen Behauptungen aufgestellt oder Beweismittel angeboten haben will, legt sie nicht rechtsgenüglich dar, dass es im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre, den Beweis schon aufgrund der von der Vorinstanz gewürdigten Beweismittel als erbracht anzusehen. Denn selbst wenn der Nachweis gelingen sollte, dass der Beschwerdegegner seine über die Beschwerdeführerin laufende Mobiltelefonnummer auf sich privat umschreiben liess oder dass Hotelbelege, auf die sich die Vorinstanz stützte, im Zusammenhang mit privaten Machenschaften des Beschwerdegegners standen, würde dies nicht dazu führen, dass die Annahme, der Beschwerdegegner sei für die Beschwerdeführerin tätig gewesen, im Ergebnis offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich erschiene. Es bleibt der E-Mailverkehr, an dem der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin beteiligt war, und der den Beschwerdegegner als in die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin integriert und für diese tätig erscheinen lässt. Auch der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdegegner sei bereits vor dem Datum des ersten E-Mails (15. Mai 2011) für die Beschwerdeführerin tätig gewesen, zumal darin auf den 34-seitigen Businessplan Bezug genommen werde, mit dessen Erarbeitung der Beschwerdegegner befasst gewesen sei und zu dessen Fertigstellung er noch weitere Informationen eingefordert habe, ist in keiner Weise willkürlich. Die bereits im Plädoyer erhobene Behauptung, der Beschwerdegegner habe intrigiert um einen CEO-Posten zu erhalten, könnte sodann, selbst wenn sie erstellt wäre, allenfalls eine weitere Pflichtwidrigkeit des Beschwerdegegners darstellen, würde aber im Ergebnis nichts daran ändern, dass aus dem E-Mailverkehr willkürfrei auf eine Arbeitstätigkeit des Beschwerdegegners geschlossen werden konnte.  
 
2.3. Insgesamt genügt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen den strengen Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge weitgehend nicht. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unter der Annahme, der Arbeitsantritt des Beschwerdegegners sei erwiesen, ist es auch nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz aus dem E-Mailverkehr, in dem keine mangelnde Arbeitsleistung des Beschwerdegegners beanstandet wurde oder Vorschriften betreffend die Arbeitszeit gemacht wurden, schloss, es sei Vertrauensarbeitszeit vereinbart gewesen und der Beschwerdegegner habe mit Blick auf die Arbeitszeit die vertragliche Vereinbarung eingehalten.  
 
3.  
Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Rechtsmissbrauchsverbot. Sie habe schon im kantonalen Verfahren dargelegt, dass der Beschwerdegegner nichts Positives an Arbeitstätigkeit eingebracht habe. Nachdem er das ganze Geschäft kaputt gemacht habe, stehe ihm kein Anspruch auf eine Vergütung zu. Wieder unterlässt es die Beschwerdeführerin anzugeben, aus welchen Beweismitteln sich ergeben sollte, dass der Beschwerdegegner das gesamte Geschäft kaputt gemacht habe, und wo genau sie dies im kantonalen Verfahren prozesskonform behauptet hat. Auch insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin darauf geschlossen hat, der Beschwerdegegner habe auch Arbeit für die Beschwerdeführerin geleistet, die von dieser qualitativ nicht beanstandet worden sei. Unter dieser Voraussetzung verletzt es jedenfalls kein Recht, wenn die Vorinstanz den Lohnanspruch des Beschwerdegegners nicht am Rechtsmissbrauchsverbot scheitern lässt. Der Ersatz für allenfalls vom Beschwerdegegner verursachte Schäden kann nicht über das Rechtsmissbrauchsverbot erfolgen. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin wiederholt über weite Strecken ihre Vorbringen im kantonalen Verfahren. Sie weicht von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne mit ihren appellatorischen Vorbringen den strengen Begründungsanforderungen an derartige Rügen zu genügen. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als nicht stichhaltig. Sie ist abzuweisen soweit angesichts der mangelhaften Begründung überhaupt darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Mai 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak