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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_987/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Mai 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, 
nebenamtliche Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) T.________. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft, Erteilung einer Weisung und Sistierung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Oktober 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
B.________ und A.A.________ sind die nicht verheirateten Eltern von C.________, geb. 2006, und D.________, geb. 2012. B.________ ist bereits Mutter von E.________, geb. 2002, die bei ihrem Vater F.________ lebt, seit sie sieben Monate alt ist. 
 
B.   
Am 30. Oktober 2013 beantragte das Sozialzentrum U.________, für C.________ und D.________ eine Beistandschaft zu errichten und die Erziehungsfähigkeit von B.________ und A.A.________, welche damals noch zusammen lebten, zu prüfen. Mit Zirkulationsbeschlüssen vom 21. November 2013 errichtete die KESB V.________ für C.________ und D.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte, nachdem die Familie zwischenzeitlich nach W.________ umgezogen war, G.________ von der Berufsbeistandschaft X.________ zur Beiständin. Gleichzeitig ersuchte sie die KESB T.________, die Beistandschaft für C.________ und D.________ zur Weiterführung zu übernehmen. 
 
 Am 8. Dezember 2013 ging bei der KESB T.________ eine anonyme Gefährdungsmeldung ein. Am 9. Dezember 2013 meldete auch Dr. med. H.________ eine Gefährdung des Kindeswohls, nachdem die Familie bei ihr in psychiatrischer Abklärung gewesen war. Am 7. Juli 2014 erstatteten zudem I.A.________ und J.A.________, die Eltern von A.A.________, eine Gefährdungsmeldung, nachdem sich dieser Ende Juni 2014 von B.________ getrennt hatte. Am gleichen Tag berichtete die Kantonspolizei über die Intervention am Wohnort der Familie wegen häuslicher Gewalt. 
 
 Am 9. Juli 2014 beantragte A.A.________ einen Beistandswechsel. Am 18. Juli 2014 verfügte das Bezirksgericht Y.________ superprovisorisch die Wegweisung von A.A.________ aus der ehemals gemeinsamen Wohnung in Z.________ und eine Kontaktsperre. 
 
C.   
Am 27. August 2014 beschloss die KESB T.________, die Beistandschaften für C.________ und D.________ weiterzuführen, unter Bestätigung von G.________ als Beiständin und ihrer Beauftragung mit der Installation und Überwachung einer multisystemischen Therapie und unter Weisung gegenüber den Eltern, daran teilzunehmen; das Verfahren betreffend Regelung der elterlichen Sorge wurde bis zum Abschluss der Therapie sistiert. 
 
 Gegen diesen Beschluss erhob A.A.________ eine Beschwerde mit den Begehren um dessen Aufhebung, eventualiter Rückweisung der Sache unter Ernennung neuer Behördenmitglieder, um Ernennung von Kinderanwälten, um Ernennung eines neuen Beistandes, um Anordnung eines Vaterschaftstests, um Übertragung des Sorgerechts an ihn, eventualiter Gewährung des gemeinsamen Sorgerechts und Aufhebung der diesbezüglichen Sistierung, um getrennte wöchentliche Besuchsrechte, um separate Fremdplatzierung der Kinder, eventuell Platzierung mit B.________ in einem Mutter-Kind-Heim, um Einvernehmung der Grosseltern, um psychiatrische und medizinische Begutachtung von C.________ und um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 In seinem Entscheid vom 27. Oktober 2014 hielt das Obergericht Thurgau fest, dass nur die Inhalte des Dispositivs des Beschlusses der KESB anfechtbar seien (Weiterführung der Beistandschaft; Bestätigung der Beiständin; Umfang ihres Auftrages; Weisung an die Eltern; Verfahrenssistierung betreffend elterliche Sorge); diesbezüglich wies es die Beschwerde ab und auf die übrigen Rechtsbegehren trat es nicht ein. 
 
D.   
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.A.________ am 12. Dezember 2014 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um Ernennung von Kinderanwälten, um Erstellung eines Erziehungsgutachtens über B.________, um Bestimmung des gemeinsamen Sorgerechts, um medizinische und psychiatrische Begutachtung von C.________, um medizinische Begutachtung von D.________, um Entzug der Obhut von B.________ gegenüber den Kindern, um Installation eines abwechselnden Besuchsrechts, um Aufhebung des Beschlusses, eventualiter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, um Anordnung eines Drogentests bzw. einer Haaranalyse bei der Mutter, um Feststellung der Verletzung von Art. 6 EMRK und Art. 8 EMRK, um Anordnung eines Drogentests beim Freund der Mutter, um Aufhebung der Sistierung des Sorgerechtsverfahrens, um Anordnung eines Vaterschaftstestes in Bezug auf D.________, um Übertragung des alleinigen Sorgerechts an ihn (Beschwerdeführer) und um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid im Bereich des Kindesschutzes (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Inhaltlich wird in erster Linie die Verfahrenssistierung betreffend das Sorgerecht angefochten. Sistierungsentscheide sind keine Endentscheide, sondern Zwischenentscheide, welche nur bei nicht wieder gutzumachendem Nachteil oder bei Verfahrensverzögerung angefochten werden können, was im Einzelnen zu begründen ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 138 III 190 E. 6 S. 191 f.; Urteil 8C_581/2014 vom 16. März 2015 E. 5). Eine entsprechende Begründung enthält die Beschwerde nicht. Indes ist formell letztlich der ganze Entscheid angefochten und mindestens die Komponente der Weiterführung der Beistandschaft trägt den Charakter eines Endentscheides (Art. 90 BGG). Die Beschwerde erweist sich somit vom Grundsatz her als zulässig, wobei auf die einzelnen Eintretensvoraussetzungen im jeweiligen Sachzusammenhang einzugehen ist. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 273 ZGB sowie von Art. 6 und 8 EMRK und ferner von Art. 9 Abs. 3 UN-KRK, weil ihm seitens der Mutter und der KESB grundlos der Umgang mit seinen Kindern verweigert werde, obwohl er ein entsprechendes Anrecht habe; gerade bei jüngeren Kindern sei wichtig, dass der Vater aktiv an deren Entwicklung teilnehme. 
 
 Mit diesen Vorbringen äussert sich der Beschwerdeführer inhaltlich zum Besuchsrecht. Gegenstand des angefochtenen Entscheides war aber lediglich die Sistierung des Verfahrens über das elterliche Sorgerecht. Vor Bundesgericht kann der Verfahrensgegenstand nicht ausgedehnt und folglich nicht zum Inhalt des mit dem Sorgerecht zusammenhängenden Besuchsrechts Stellung bezogen werden. Auf diese Vorbringen ist mithin nicht einzutreten. 
 
 Der Beschwerdeführer verlangt in seinen Rechtsbegehren zwar auch die Aufhebung der Verfahrenssistierung. Er begründet diesen Antrag aber nicht, weshalb auf diesen nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 1 BGG). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Obergericht die Sistierung als richtig betrachtete, weil erst die Abklärungen und Erfahrungen im Zusammenhang mit der multisystemischen Therapie die nötigen Informationen für den Entscheid über das Sorge-, Obhuts- und Besuchsrechts liefern würden. Der Beschwerdeführer müsste deshalb ausführen, dass und inwiefern die von ihm angerufenen Bestimmungen verlangen, dass ihm sofort und nicht erst auf der Grundlage der Abklärungen ein Besuchsrecht einzuräumen wäre. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, gemäss Art. 275a ZGB habe er als Elternteil ein Recht auf (seitens der KESB und der Beiständin vorenthaltene) Information und Auskunft, und zwar auch als nicht sorgeberechtigter Vater; dies müsse umso mehr gelten, als seit dem 1. Juli 2014 bei unverheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht die Regel sei. 
 
 Das Informationsrecht des Beschwerdeführers war nicht Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens - entsprechend wurde dazu im angefochtenen Entscheid auch kein Sachverhalt festgestellt - und kann vor Bundesgericht nicht thematisiert werden (Art. 99 Abs. 2 BGG). 
 
4.   
Gleiches gilt für das Vorbringen, die Mutter konsumiere vermutlich Kokain, weshalb eine Haaranalyse anzuordnen sei. 
 
 Ebenfalls nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides war die Anordnung eines Drogentests in Bezug auf den neuen Freund der Mutter. 
 
5.   
Wenn der Beschwerdeführer der Mutter vorwirft, dass sie die Bedürfnisse der Kinder nicht erkenne, und er daraus folgert, es seien Kinderanwälte zu bestellen, ist Folgendes festzuhalten: Für die physischen und psychischen Bedürfnisse der Kinder sorgt die Beiständin, nicht ein Kinderanwalt. Ob den Kindern für das vor der KESB hängige Verfahren ein Rechtsvertreter beizugeben wäre, war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Soweit sich das entsprechende Rechtsbegehren auch auf das Verfahren vor Bundesgericht beziehen sollte, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund den Kindern eine Vertretung beizugeben wäre, zumal die Einholung von Vernehmlassungen angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde entbehrlich war (vgl. Lit. C). 
 
6.   
Was die beantragten Begutachtungen der Kinder anbelangt, wurde eine multisystemische Therapie angeordnet, was jedoch vor Obergericht nicht angefochten wurde und auch vorliegend nicht angefochten wird. Soweit andere Abklärungen verlangt werden, versucht der Beschwerdeführer wiederum, den Verfahrensgegenstand auszuweiten, was unzulässig ist. 
 
7.   
Die Bestätigung der Beiständin war zwar Verfahrensgegenstand. Mit der nicht weiter ausgeführten pauschalen Behauptung, diese mache sich des Amtsmissbrauchs schuldig und vertrete nicht die Interessen der Kinder, ist aber nicht ansatzweise eine Rechtsverletzung aufzuzeigen. 
 
8.   
Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist sie als von Anfang an aussichtslos zu bezeichnen, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Angesichts der Umstände rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB T.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Mai 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli