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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_371/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Mai 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stiftung C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grundbuchberichtigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, Vizepräsidentin, vom 4. Mai 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die A.________ AG gelangte gegen das ihr am 22. Mai 2015 zugestellte Urteil des Bezirksgerichts betreffend Grundbuchberichtigung mit Berufung vom 17. Juni 2015 an das Obergericht des Kantons Thurgau mit den Begehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Überdies ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren.  
 
1.2. Mit Verfügung vom 24. August 2015 wies die Vize-Präsidentin des Obergerichts das Gesuch der A.________ AG um unentgeltliche Rechtspflege ab und verpflichtete diese, für das Berufungsverfahren innert 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 48'000.-- zu bezahlen. Mit Urteil vom 21. Dezember 2015 wies das Bundesgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der A.________ AG ab, soweit darauf einzutreten war (5A_761/2015). Angesichts der erteilten aufschiebenden Wirkung überliess es das Bundesgericht der Vorinstanz, eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen.  
 
1.3. Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 setzte die Vizepräsidentin des Obergerichts der A.________ AG eine neue Frist von 20 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 48'000.--. Mit einem am 16. Februar 2016 der Post übergebenen Schriftsatz beantragte die A.________ AG die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abzunehmen (1), den Kostenvorschuss von Fr. 48'000.-- aus dem beim Betreibungsamt Kreuzlingen deponierten Vermögen der Beklagten zu begleichen (2), eventuell den Kostenvorschuss durch den Verkauf der Tiefgaragenplätze in U.________ zu zahlen (3). Ferner beantragte sie, die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zur Erledigung der betreibungsrechtlichen Beschwerde beim Bezirksgericht Kreuzlingen betreffend Freigabe der fälligen Guthaben von H.________ aus der Versteigerung von zwei Liegenschaften in U.________ abzunehmen (4), eventuell das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Wiedererwägung zu ziehen und zu genehmigen (5), schliesslich den Streitwert auf Fr. 960'000.-- zu reduzieren und den Kostenvorschuss neu zu beurteilen (6). Sodann beantragte sie in prozessualer Hinsicht, das Verfahren bis zum Entscheid des Handelsgerichts Zürich im Verfahren betreffend Nichtigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse der D.________ AG vom 4. Oktober 2011 zu sistieren.  
 
1.4. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 wies die Vizepräsidentin des Obergerichts die Anträge 1 bis 4 ab, trat auf das Wiedererwägungsgesuch gemäss den Anträgen 5 und 6 nicht ein, wies den Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Handelsgerichts Zürich im Verfahren betreffend Nichtigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse der D.________ AG vom 4. Oktober 2011 ab und setzte der A.________ AG eine Nachfrist von sieben Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 48'000.--, verbunden mit dem Hinweis, auf die Berufung werde nicht eingetreten, falls der Kostenvorschuss binnen dieser Frist nicht geleistet werde.  
 
1.5. Da der Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet wurde, wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 4. Mai 2016 die Anträge gemäss dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2./3. März 2016 ab, soweit darauf einzutreten war, und trat auf die Berufung zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht ein. Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) hat am 11. Mai 2016 (Postaufgabe) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Mai 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Sie beantragt, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (1). Die Gerichtskosten seien aus den beim Betreibungsamt Kreuzlingen deponierten Vermögenswerten zu zahlen (2). Ferner beantragt sie die aufschiebende Wirkung (3), eventuell die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (4). Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.  
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin hat den im Berufungsverfahren betreffend Grundbuchberichtigung erhobenen Kostenvorschuss nicht geleistet, weshalb ihr mit Verfügung der Vizepräsidentin des Obergerichts vom 23. Februar 2016 eine Nachfrist zur Leistung des Vorschusses gesetzt wurde, verbunden mit der Androhung, im Falle des Nichtleistens des Vorschusses innert der Nachfrist werde auf die Berufung nicht eingetreten. Da der Vorschuss nicht geleistet wurde, trat die Vorinstanz auf die Berufung nicht ein. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es in erster Linie um die Frage, ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hat.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt hat. Ebensowenig wird eine Bundesrechtsverletzung den Begründungsanforderungen entsprechend vorgetragen: Nach Art. 101 Abs. 3 ZPO, der auf das Berufungsverfahren analog anzuwenden ist, tritt das Gericht auf die Klage oder das Gesuch nicht ein, wenn der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert der Nachfrist geleistet werden. Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, inwiefern die Vorinstanz angesichts der unbenutzt verstrichenen Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses diese klare Bestimmung verletze, indem sie auf die Berufung nicht eintrat. Schliesslich wird auch nicht den Anforderungen entsprechend begründet, inwiefern die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin verletzt haben könnte.  
 
2.4. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. a b BGG) unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.  
 
2.5. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Darlegungen in der Beschwerde, insbesondere auch zum Entscheid der Vorinstanz, die Anträge der Beschwerdeführerin vom 2./3. März 2016 abzuweisen.  
 
3.   
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts kann der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden. Ob die Rechtswohltat in Ausnahmefällen gewährt werden kann, ist nicht zu entscheiden, zumal die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Ausnahmefall weder substanziiert dargetan noch belegt hat und ein solcher auch nicht ersichtlich ist (BGE 119 Ia 337). 
 
4.   
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
5.   
Mit dem Entscheid in der Sache werden auch die übrigen Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin gegenstandslos. 
 
6.   
Das Bundesgericht behält sich vor, in Zukunft rechtsmissbräuchliche Eingaben der vorliegenden Art, insbesondere rechtsmissbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Mai 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden