Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_450/2020
Urteil vom 20. Mai 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 8. April 2020 (BB.2019.283).
Der Präsident zieht in Erwägungen:
1.
Nach einer Strafanzeige verfügte die Bundesanwaltschaft am 5. Dezember 2019, die Sache nicht an die Hand zu nehmen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 8. April 2020 ab.
2.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht. Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ist eine Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts indessen unzulässig (Art. 79 BGG). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 8. April 2020 auf diese Rechtslage hin. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt ebenfalls nicht in Betracht, da diese gemäss Art. 113 BGG einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben ist. Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill