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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_176/2021  
 
 
Urteil vom 20. Mai 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige einfache Verkehrsregelverletzung; unrichtige Feststellung des Sachverhalts; 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 12. Januar 2021 (SK 20 438). 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Vorinstanz stellte mit Urteil vom 12. Januar 2021 die Rechtskraft des erstinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 6. Dezember 2019, durch Verursachen von vermeidbarem Lärm durch zu schnelles Anfahren/Beschleunigen fest. Sie verurteilte den Beschwerdeführer zweitinstanzlich wegen fahrlässiger einfacher Verkehrsregelverletzung, begangen am 6. Dezember 2019, durch Nichtbelassen des Vortritts bei Einfahrt in den Kreiselverkehr, zu einer Busse von Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils und seine Freisprechung. Er rügt (sinngemäss) eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Die für den Schuldspruch ursächliche Beurteilung, er habe die Distanz zum zivilen Polizeifahrzeug falsch eingeschätzt, sei nicht bewiesen. Ein Bremsmanöver (vor jenem bei der Kreiselausfahrt) hätte nicht bestätigt werden können. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, andernfalls darauf nicht eingetreten wird. Die Beschwerde hat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Bilden wie hier ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, prüft das Berufungsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Die Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich deshalb auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteil 6B_1173/2018 vom 12. Juli 2019 E. 1.2 mit Hinweis). 
Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 143 IV 500 E. 1.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
3.   
Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Soweit die Beschwerde den Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermag, erweisen sich die erhobenen Rügen als offensichtlich unbegründet. 
Die Vorinstanz weist im angefochtenen Urteil zu Recht darauf hin, dass ihre Überprüfungsbefugnis als Berufungsinstanz in Anbetracht der vorgeworfenen Übertretung eingeschränkt ist (Art. 398 Abs. 4 StPO). Sie schliesst mit sachlichen Argumenten die Befürchtung des Beschwerdeführers aus, die Zeugin könnte eine Gefälligkeitsaussage gemacht haben. Weiter verneint sie eine offensichtlich unrichtige oder rechtsverletzende Sachverhaltsfeststellung der ersten Instanz und legt anhand einer sorgfältigen Würdigung der vorhandenen Beweise, dem Anzeigerapport und den Aussagen der anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- und Fortsetzungsverhandlung zum Verkehrsgeschehen befragten Personen, nachvollziehbar dar, weshalb auch sie es für erstellt hält, dass sich der Beschwerdeführer der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbelassen des Vortritts bei der Einfahrt in den Kreisverkehr schuldig gemacht hat. 
Der Beschwerdeführer setzt sich trotz ausdrücklicher Sachverhaltsrügen mit den Erwägungen der Vorinstanz und den von ihr lediglich auf Willkür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinander. Anstatt begründete Kritik zu erheben, beschränkt er sich vor Bundesgericht im Wesentlichen darauf, seine im angefochtenen Urteil mit vertretbarer Begründung verworfenen Standpunkte zu wiederholen und eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen, in deren Rahmen er ausgiebig darlegt, welche Schlussfolgerungen aus den vorhandenen Beweismitteln aus seiner Sicht richtigerweise zu ziehen gewesen wären. Damit gelingt es ihm indessen nicht, aufzuzeigen, dass die Vorinstanz zu Unrecht Willkür verneint und den angeklagten Sachverhalt in unzulässiger Weise als erstellt erachtet haben soll. Dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der zum Verkehrsgeschehen befragten Personen im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben und nachvollziehbar gewürdigt. Unhaltbare Widersprüche und offensichtliche Ungereimtheiten lassen sich in ihrer Beurteilung nicht erkennen. Nicht zu beanstanden ist, wenn sie zum vertretbaren Schluss gelangt, dass in Bezug auf das objektive Verkehrsgeschehen weniger auf die Sachverhaltsversion des Beschwerdeführers als auf die Aussagen des ihn belastenden Polizisten abzustellen sei, da letztere im Grundsatz auch von den Ausführungen der Zeugin und den Gesamtumständen gedeckt würden. Entsprechend durfte die Vorinstanz den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt zum Verkehrsgeschehen ohne Willkür für erstellt halten. Die generelle Behauptung des Beschwerdeführers, das Beweisergebnis beruhe im Wesentlichen einzig darauf, dass die Aussagen eines Polizisten höher gewichtet werden als diejenigen eines gewöhnlichen Bürgers, zielt vor diesem Hintergrund genauso wie der pauschale Vorwurf der Verletzung der Unschuldsvermutung ins Leere. Damit ist zusammenfassend weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern das angefochtene Urteil in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Bundesrecht verletzen könnte. 
 
4.   
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der verhältnismässig geringe Aufwand ist bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Mai 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill