Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_74/2022
Urteil vom 20. Mai 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
gegen
Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Spielbankengesetz,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 9. Februar 2022 (STBER.2020.70).
Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) führt ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBK; AS 2000 677), in dessen Folge mehrere Konten lautend auf A.________ bei verschiedenen Banken gesperrt wurden. Mit Urteil vom 4. März 2020 sprach die Strafabteilung des Richteramts Olten-Gösgen A.________ des Vergehens gegen das Spielbankengesetz im Zeitraum vom 11. März 2014 bis 8. Mai 2015 schuldig und verurteilte ihn unter anderem zur Bezahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 42'500.-- an den Staat Solothurn.
Gegen dieses Urteil wurde Berufung an die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn erhoben. Diese hat mit Urteil vom 29. November 2021 den erstinstanzlichen Schuldspruch bestätigt und insbesondere die Ersatzforderung an den Staat Solothurn auf Fr. 22'500.-- reduzie rt. Zudem hat die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn entschieden, die gegen A.________ verhängten Kontosperren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufzuheben und die Kontoguthaben mit Ausnahme des Betrages der Ersatzforderung von Fr. 22'500.-- freizugeben. Das Dispositiv des Urteils vom 29. November 2021 wurde den Verfahrensbeteiligten mit Urteilsanzeige vom 10. Dezember 2021 zugestellt.
Am 6. Januar 2022 beantragte A.________ bei der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn die umgehende Freigabe sämtlicher Konten bis auf den Betrag von Fr. 22'500.--.
B.
Der Präsident der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ist mit Verfügung vom 9. Februar 2022 auf diesen Antrag nicht eingetreten.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 11. Februar 2022, die angefochtene Verfügung aufzuheben und sämtliche Konten bis auf den Betrag von Fr. 22'500.-- umgehend freizugeben. Eventualiter sei das Verfahren zur materiellen Beurteilung über die Freigabe sämtlicher Konten bis auf den Betrag von Fr. 22'500.-- an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die ESBK hat sich mit Ein gabe vom 17. März 2022 vernehmen lassen. Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn hat gleichentags darauf hingewiesen, dass das begründete Berufungsurteil Ende März bzw. spätestens anfangs April 2022 zugestellt werde und im Übrigen auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat am 31. März 2022 auf Vernehmlassung verzichtet. Mit Eingabe vom 6. April 2022 hat die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn das begründete Urteil vom 29. November 2021 eingereicht.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid betreffend die Beschlagnahme von Vermögen bzw. Kontosperren. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, im kantonalen Verfahren durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid in seinen Parteirechten verletzt worden zu sein. Der Beschwerdeführer ist somit grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt (sog. " Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
Angefochten ist ein Zwischenentscheid, der grundsätzlich nur unter der Voraussetzung von Art. 93 BGG angefochten werden kann. Soweit sich die Beschwerde auf die Frage der Zulässigkeit einer kantonalen Beschwerde bezieht und somit eine formelle Rechtsverweigerung geltend gemacht wird, tritt das Bundesgericht jedoch unabhängig vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne dieser Bestimmung auf das Rechtsmittel ein (BGE 143 I 344 E. 1.2; 138 IV 258 E. 1.1; Urteil 1B_440/2021 vom 17. Februar 2022 E. 1; je mit Hinweisen).
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 13 EMRK. Der darin verankerte Anspruch auf eine wirksame Beschwerde ist jedoch akzessorisch ausgestaltet. Eine Verletzung von Art. 13 EMRK kann somit nur in Verbindung mit einer materiellen Garantie der EMRK vorgebracht werden (BGE 143 III 193 E. 6.1; 137 I 128 E. 4.4.3). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Garantie betroffen sein sollte, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 45 ff. VStrR (SR 313.0). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2; Urteile 1B_680/2021 vom 14. Januar 2022 E. 2; 1B_71/2019 vom 3. Juli 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 273; je mit Hinweisen). Auch für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten gilt, soweit die Bestimmungen zum gerichtlichen Verfahren nichts anderes vorsehen, die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR).
3.
3.1. Nach der Vorinstanz ist das Berufungsverfahren "mit dem Urteil vom 29. November 2021" abgeschlossen. Damit sei bereits höchst fraglich, ob der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in dieser Situation überhaupt noch "Kompetenzen" zukämen. Jedenfalls habe das Berufungsgericht entschieden, die beschlagnahmten Vermögenswerte erst nach Rechtskraft des Urteils freizugeben. Der Verfahrensleiter könne dies nicht "korrigieren". Auf den Antrag könne deshalb nicht eingetreten werden.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 267 Abs. 1 i.V.m. Art. 197 Abs. 1 StPO und macht geltend, die Zuständigkeit für die Aufhebung von Zwangsmassnahmen verbleibe bis zur Eröffnung des begründeten Urteils beim Berufungsgericht. Die vollumfängliche Aufrechterhaltung der Kontosperren verstosse gegen das in Art. 268 StPO statuierte Übermassverbot. Deren Aufhebung müsse zu jeder Zeit möglich sein, also auch vor der begründeten Ausfertigung des Urteils. Es sei nicht zulässig, die Zwangsmassnahmen aufrecht zu erhalten, obschon im Berufungsurteil festgehalten werde, dass diese überwiegend unbegründet und die Voraussetzungen von Art. 197 StPO nicht mehr erfüllt seien. Das Berufungsgericht hätte deshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2022 eintreten müssen.
3.3. Die Kontosperre ist eine Zwangsmassnahme (Urteil 1B_194/2018 vom 28. Mai 2018 E. 3.1). Zwangsmassnahmen können gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a); ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b); die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
Konkret stellt die Kontosperre eine Form der Beschlagnahme dar (Urteil 1B_194/2018 vom 28. Mai 2018 E. 3.1). So können gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 71 Abs. 1 Satz 1 StGB). Auch im Hinblick auf die Durchsetzung einer solchen staatlichen Ersatzforderung kann die Untersuchungsbehörde Vermögenswerte beschlagnahmen (Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 71 Abs. 3 StGB; vgl. Urteile 6B_393/2020 vom 26. Juli 2021 E. 3.2 ff.; 1B_783/2012, 1B_784/2012, 1B_786/2012 vom 16. Oktober 2013 E. 6; STEFAN HEIMGARTNER, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 2 zu Art. 46 VStrR). Dabei ist mit der der betroffenen Person und ihrem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR).
Gemäss Art. 45 Abs. 1 sowie Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR sowie Art. 26 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV dürfen Vermögenswerte bei einer Person nur in der Höhe beschlagnahmt werden, als diese voraussichtlich der späteren Einziehung unterliegen. Auch die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB ist nur in der Höhe der voraussichtlich anzuordnenden Ersatzforderung zulässig. Zeigt sich im Laufe einer Strafuntersuchung, dass bei einer Person im Hinblick auf eine spätere Einziehung bzw. Ersatzforderung zu viel beschlagnahmt worden ist, muss die Untersuchungsbehörde die zu viel beschlagnahmten Vermögenswerte der berechtigten Person aushändigen (BGE 128 I 129 E. 3.1; Urteil 1B_783/2012, 1B_784/2012, 1B_786/2012 vom 16. Oktober 2013 E. 9.1).
Sind die Voraussetzungen für die Beschlagnahme nicht mehr erfüllt, ist diese auf Antrag oder von Amtes wegen aufzuheben (vgl. Art. 267 Abs. 1 StPO; vgl. DAPHINOFF/BERISHA, Die Kontosperre: Eine Auslegeordnung, in: SJZ 118/2022, S. 74 f.; STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 267 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 267 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017 S. 493 N. 1131, PATRICK GUIDON, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8b zu Art. 396 StPO). Im gerichtlichen Verfahren ist für die Anordnung und Aufhebung von Zwangsmassnahmen die mit der Sache befasste Strafbehörde, und in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung, zuständig (Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 198 Abs. 1 lit. b StPO; STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 5 zu Art. 46 VStrR), wozu auch das Berufungsgericht gehört (Art. 21 i.V.m. Art. 198 Abs. 1 lit. b StPO).
Beantragt die von der Beschlagnahme betroffene Person deren Aufhebung, ersucht sie damit grundsätzlich um Wiedererwägung (vgl. DAPHINOFF/BERISHA, a.a.O., S. 78; PATRICK GUIDON, a.a.O, N. 8b zu Art. 396 StPO). Die Wiedererwägung ist zwar weder in der Verwaltungsstrafrechtsordnung noch in der Strafprozessordnung vorgesehen (vgl. Urteil 6B_562/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.4 zur Strafprozessordnung). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht jedoch eine behördliche Pflicht, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die betroffene Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren, oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war, oder wozu keine Veranlassung bestand (BGE 127 I 133 E. 6; 124 II 1 E. 3a; je mit Hinweisen; vgl. Urteile 1B_566/2020 vom 2. Februar 2021 E. 2.2; 6B_1160/2018 vom 29. April 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen; DAPHINOFF/BERISHA, a.a.O., S. 78; PATRICK GUIDON, a.a.O, N. 8c zu Art. 396 StPO; vgl. EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 229).
Die Wiedererwägung darf jedoch nicht dazu dienen, eine verpasste Rechtsmittelfrist wiederherzustellen (DAPHINOFF/BERISHA, a.a.O., S. 78) oder die Vorschriften der Revision zu umgehen (Urteil 6B_562/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.4; vgl. Urteil 6B_174/2020 vom 23. April 2020 E. 3). So ist das erkennende Gericht nach der mündlichen oder schriftlichen Eröffnung seines Entscheids an diesen gebunden; eine nachträgliche materielle Änderung in Form einer Wiedererwägung ist nicht möglich (Urteile 6B_723/2019 vom 15. August 2019 E. 3; 6B_13/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2.2; 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 5.3 mit Hinweisen).
3.4. Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn hat das Berufungsurteil vom 29. November 2021 nach den Akten am 30. November 2021 mündlich eröffnet (act. 15, S. 14) und den Parteien das Urteilsdispositiv mit "Urteilsanzeige" vom 10. Dezember 2021 zugestellt. Das Berufungsgericht war somit im Zeitpunkt des Antrags vom 6. Januar 2022 bereits an den mündlich eröffneten Entscheid gebunden. Der Antrag des Beschwerdeführers zielte somit auf einen teilweisen Widerruf dieses Entscheids ab, was nach der oben dargelegten Rechtsprechung unzulässig gewesen wäre.
Überdies hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, inwiefern die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung bzw. einen Widerruf gegeben sein sollten. Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bis Eintritt der Rechtskraft wurde zuletzt mit Berufungsurteil vom 29. November 2021, also knapp eineinhalb Monate vor dem Antrag vom 6. Januar 2022, angeordnet. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, inwiefern sich die Umstände in diesem Zeitraum wesentlich geändert haben sollen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Konten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seines Antrags schon über sieben Jahre gesperrt waren und die Dauer der Ausfertigung des begründeten Urteils, welche letztendlich bei etwas über fünf Monaten und damit im zu erwartenden Zeitrahmen lag, im Vergleich dazu nicht besonders ins Gewicht fällt. Der Beschwerdeführer hat denn auch keine erheblichen Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht, die ihm zuvor nicht bekannt, oder die schon früher geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen seien oder wozu keine Veranlassung bestanden habe.
Es ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers eingetreten ist.
Sofern das Berufungsurteil vom 29. November 2021 an das Bundesgericht weitergezogen wird, steht es dem Beschwerdeführer frei, im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens die Freigabe seiner Konten als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 104 BGG zu beantragen.
4.
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Kern