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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_72/2022  
 
 
Urteil vom 20. Mai 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, 
1. und 2. Zivilkammer, 
Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung (Rechtsöffnungsverfahren), 
 
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Bern, 1. und 2. Zivilkammer (ZK 2022 141 und 198-207). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am Regionalgericht Emmental-Oberaargau laufen oder liefen verschiedene Rechtsöffnungsverfahren gegen den Beschwerdeführer (CIV 22 582, CIV 22 464-469, CIV 22 815-818). 
 
Mit Schreiben vom 28. März 2022 schickte das Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer (Oberrichterin B.________), eine Eingabe des Beschwerdeführers betreffend eine regionalgerichtliche Verfügung vom 9. März 2022 im Verfahren CIV 22 582 gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurück (obergerichtliches Verfahren ZK 2022 141). Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 schickte das Obergericht, 1. Zivilkammer (Oberrichter C.________), unter anderem die Beschwerden des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2022 betreffend sechs Entscheide und vier Verfügungen des Regionalgerichts (CIV 22 464-469 und CIV 22 815-818) gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurück (obergerichtliche Verfahren ZK 2022 198-207). 
 
Am 6. Mai 2022 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verfahren CIV 22 582 und CIV 22 464-469 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat dem Beschwerdeführer ohne Eröffnung eines Verfahrens mit Schreiben vom 9. Mai 2022 geantwortet und auf Art. 75 BGG hingewiesen. Am 11. Mai 2022 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verfahren CIV 22 464-469 und CIV 22 815-818 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Nachdem sich herausgestellt hat, dass das Obergericht die oben genannten Schreiben versandt hatte, hat das Bundesgericht das vorliegende Verfahren eröffnet. Am 12. Mai 2022 (Postaufgabe) hat sich der Beschwerdeführer nochmals an das Bundesgericht gewandt. 
 
2.  
Anfechtbare Entscheide des Obergerichts liegen nicht vor. Wie dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2022 bereits mitgeteilt worden ist, können Entscheide des Regionalgerichts nicht direkt am Bundesgericht angefochten werden. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 6. und 11. Mai 2022 sind als gegen das Obergericht gerichtete Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 94 BGG). Die Eingaben betreffen insgesamt elf kantonale Verfahren. Da in allen elf Verfahren der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde in der Form der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zu behandeln. Es gilt die strenge Rügeobliegenheit gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG. Bereits das Obergericht hat zehn der elf streitgegenständlichen Verfahren zusammen behandelt. Zudem stellen sich in allen Verfahren im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen. Das Bundesgericht hat in der Folge der Einfachheit halber nur ein Verfahren eröffnet. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer geht nicht auf Art. 132 Abs. 3 ZPO ein und er legt nicht dar, weshalb das Obergericht aufgrund verfassungsmässiger Rechte hätte Beschwerdeverfahren eröffnen müssen. Die abstrakte Berufung auf das rechtliche Gehör und die EMRK genügt den Rügeanforderungen ebenso wenig, wie das Obergericht als überfordert, korrupt, diskriminierend und uneinsichtig zu qualifizieren. Es genügt auch nicht, Oberrichterin B.________ als unwissend zu bezeichnen und ihr Falschbeurkundung vorzuwerfen sowie Oberrichter C.________ als befangen und als Vollidioten zu bezeichnen und ihn zahlreicher Straftaten zu beschuldigen. Das Bundesgericht ist keine Aufsichtsbehörde über das Obergericht und kann - entgegen dem entsprechenden Antrag - keine Disziplinarverfahren gegen einzelne Oberrichter eröffnen. Soweit der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Betreibungsamt erheben will, hat er sich an das Obergericht zu wenden. Dass das Obergericht diesbezüglich die Eröffnung eines Verfahrens verweigert hätte, wird nicht geltend gemacht. Schliesslich stehen zahlreiche Anträge des Beschwerdeführers ausserhalb des vorliegenden Verfahrens (Wiedergutmachung, Genugtuung, Staatshaftung, Aufhebung von Betreibungen etc.). Weitere Anliegen des Beschwerdeführers wurden bereits im Schreiben vom 9. Mai 2022 behandelt, worauf verwiesen wird. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 
 
4.  
Mit der Eingabe vom 12. Mai 2022 verlangt der Beschwerdeführer vom Bundesgericht, mit zwei Doktortiteln (Dr. med. und Dr. jur.) angeschrieben zu werden. Darauf besteht kein Anspruch. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer Oberrichter C.________ als Vollidioten bezeichnet, verletzt er den prozessual gebotenen Anstand. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er für solche Äusserungen mit Busse bis Fr. 1'000.-- bestraft werden kann (Art. 33 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Mai 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg