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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_9/2022  
 
 
Urteil vom 20. Mai 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Stampfli, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revision gegen das Urteil 5A_603/2021 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Februar 2022. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 3. Februar 2021 reichte A.________ beim Bezirksgericht Zürich gegen seine Schwester B.________ eine Klage auf Teilung des väterlichen Nachlasses ein. Mit Beschluss vom 11. Februar 2021 auferlegte das Bezirksgericht dem Kläger einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 20'000.--. Darauf ersuchte A.________ das Bezirksgericht um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschluss vom 11. März 2021 wies das Bezirksgericht dieses Gesuch ab, mit Verfügung vom 30. März 2021 setzte es A.________ eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Am 12. April 2021 ersuchte A.________ darum, den Vorschuss in zehn monatlichen Raten zu je Fr. 2'000.-- bezahlen zu können. Mit Beschluss vom 22. April 2021 trat das Bezirksgericht auf die Klage nicht ein.  
 
A.b. A.________ erhob Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Rechtsmittel mit Beschluss und Urteil vom 29. Juni 2021 ab. Auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren war kein Erfolg beschieden. Die dagegen von A.________ eingelegte Beschwerde wies das Bundesgericht ab. Das Urteil 5A_603/2021 datiert vom 24. Februar 2022 und wurde A.________ am 24. März 2022 zugestellt.  
 
B.  
Mit Revisionsgesuch vom 11. April 2022 beantragt A.________ (Gesuchsteller), das Urteil 5A_603/2021 dahin gehend zu revidieren, dass der Entscheid des Obergerichts (Bst. A.b) aufgehoben und das Obergericht aufgefordert wird, das Bezirksgericht anzuweisen, seinen Beschluss vom 22. April 2021 (Bst. A.a) in Wiedererwägung zu ziehen und ihm, dem Gesuchsteller, die Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses in zehn Monatsraten zu je Fr. 2'000.-- zu gewähren (Ziffer 1). "Prozessualiter" verlangt der Gesuchsteller, den Spruchkörper im Urteil 5A_603/2021 (Bst. A.b) einschliesslich Gerichtsschreiber vollständig durch einen "anderen bundesgerichtlichen Spruchkörper zu ersetzen" (Ziffer 2). Weiter ersucht der Gesuchsteller für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege (Ziffer 3). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Gesuchsteller verlangt vom Bundesgericht, sein Revisionsgesuch nicht in derselben Besetzung zu beurteilen wie im vorangegangenen Beschwerdeverfahren 5A_603/2021; der Spruchkörper sei vollständig auszutauschen (s. Sachverhalt Bst. B). Der Gesuchsteller beruft sich auf seinen Anspruch auf ein unparteiisches, unvoreingenommenes und unbefangenes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Anders als im Fall, da derselbe Richter zuerst über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen und dann in der Hauptsache entscheide, handle es sich beim Revisionsverfahren um ein komplett neues Rechtsmittelverfahren im Anschluss an ein auf Beschwerdestufe ergangenes Bundesgerichtsurteil. Folglich könne die Revisionsbeurteilung nur durch einen neuen verfassungs- und menschenrechtskonformen Spruchkörper erfolgen. Die Gefahr einer "Betriebsblindheit", welche die frühere Mitwirkung befürchten lasse, erstrecke sich auf alle am Urteil beteiligten Richter und auch auf den Gerichtsschreiber. Weil die diesbezügliche Praxis in den verschiedenen Abteilungen des Bundesgerichts uneinheitlich sei, habe die II. zivilrechtliche Abteilung gegebenenfalls gemäss Art. 23 BGG das Einverständnis aller betroffenen Abteilungen einzuholen.  
 
1.2. Grundsätzlich ist diejenige Abteilung des Bundesgerichts für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs zuständig, die das in Revision gezogene Urteil erlassen hat. In der Regel wird auch in derselben Zusammensetzung entschieden. Dies ist die überkommene Praxis des Bundesgerichts (BGE 114 Ia 50 E. 3d; 96 I 279 E. 2; Urteile 6F_21/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.3; 2F_28/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.1; 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2; 6F_12/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 2.2; 2F_11/2011 vom 9. August 2011 E. 1 mit Hinweisen auf das Schrifttum). Dass sich dieselben Gerichtspersonen mit dem Sachurteil und dem Revisionsverfahren befassen dürfen, ergibt sich auch aus Art. 34 Abs. 2 BGG. Demnach bildet die Mitwirkung an vorangegangenen Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund (Urteile 5F_24/2021 vom 20. Januar 2022 E. 4.2; 1F_7/2020 vom 4. Mai 2020 E. 2.2; 5F_20/2017 vom 29. Januar 2018 E. 1.2). Das Gesagte gilt auch für das ursprünglich instruierende Gerichtsmitglied bzw. den mitwirkenden Gerichtsschreiber, soweit gegen sie nicht andere Ausstandsgründe als die (blosse) Beteiligung am umstrittenen Entscheid geltend gemacht werden (zit. Urteil 2F_20/2012 E. 1.2.2). Aus dem blossen Umstand, dass das frühere Verfahren nicht im Sinne des Gesuchstellers ausgegangen ist, lässt sich keine Befangenheit ableiten (zit. Urteil 6F_21/2020 a.a.O.). Im Lichte dieser Grundsätze ist das erwähnte Begehren auf Austausch des Spruchkörpers abzuweisen. Abgesehen von der abstrakten Befürchtung, die mit der Beurteilung seiner Beschwerde im Verfahren 5A_603/2021 befassten Gerichtspersonen könnten im daran anschliessenden Revisionsverfahren "sachimmanent" nicht mehr unvoreingenommen sein, nennt der Gesuchsteller keine konkreten Ausstandsgründe, noch stellt er nach Massgabe von Art. 36 Abs. 1 BGG ein Ausstandsbegehren gegen konkret genannte Gerichtspersonen.  
 
2.  
Soweit hier von Interesse, kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts unter anderem verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Art. 121 Bst. a BGG) oder wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 Bst. d BGG). Findet das Bundesgericht, dass ein Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 128 Abs. 1 BGG). Revisionsbegehren gestützt auf Art. 121 Bst. a BGG sind binnen dreissig Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrunds beim Bundesgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG). Gesuche nach Art. 121 Bst. d BGG betreffen eine "Verletzung anderer Verfahrensvorschriften" im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG (s. Urteil 5F_37/2020 vom 1. März 2021 E. 1). Für deren Geltendmachung muss das Revisionsgesuch binnen dreissig Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden. Mit der vorliegenden Eingabe hat der Gesuchsteller diese Fristen gewahrt. Auf das Gesuch kann eingetreten werden. 
 
3.  
Zur Hauptsache verlangt der Gesuchsteller die Revision des Urteils 5A_603/2021 gestützt auf Art. 121 Bst. d BGG. 
 
3.1. Ein Entscheid des Bundesgerichts kann nach Art. 121 Bst. d BGG in Revision gezogen werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies ist der Fall, wenn das Gericht ein Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite, wahrgenommen hat. Eine Tatsache, deren versehentliche Ausserachtlassung gerügt wird, ist im Gesetzessinne erheblich, wenn der zu revidierende Entscheid bei ihrer Berücksichtigung anders und für die gesuchstellende Partei günstiger hätte ausfallen müssen (Urteile 5F_17/2020 vom 12. August 2020 E. 2.2; 5F_22/2020 vom 13. Juli 2020 E. 6.2; 9F_4/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1; 5F_12/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.1; je mit Hinweis auf BGE 122 II 17 E. 3).  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zählen zu den in den Akten liegenden Tatsachen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG auch Rechtsschriften und deren Inhalt. Die Feststellung des Bundesgerichts, etwas sei unbestritten geblieben, während es tatsächlich bestritten war, könnte daher als Revisionsgrund gelten. Hingegen kann die - selbst falsche - Würdigung des Inhalts eines Schriftstücks niemals einen Grund für eine Revision abgeben, wie auch die rechtliche Beurteilung oder eine falsche Würdigung von Tatsachen keinen Anspruch auf Revision verschaffen (Urteile 5F_12/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.1; 2F_5/2009 vom 3. Juli 2009 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 122 II 17 E. 3). Das Versehen ist mithin von der falschen Würdigung einer Tatsache oder der fehlerhaften Einschätzung ihrer rechtlichen Bedeutung, beides Rechtsfragen, abzugrenzen. Der Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG kommt demnach nicht zum Tragen, wenn das Bundesgericht die fraglichen Aktenstellen und Vorbringen bewusst oder irrtümlich nicht berücksichtigt, weil es sie als unerheblich betrachtet (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, in: Stämpflis Handkommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl., 2015, N 23 zu Art. 121 BGG). 
 
3.2. Dem Revisionsgesuch zufolge soll sich das Bundesgericht in seinem Urteil 5A_603/2021 versehentlich über die Tatsache hinweggesetzt haben, dass der Gesuchsteller im Rahmen seiner Berufungsschrift die in seinem Ratenzahlungsgesuch vom 12. April 2021 wiedergegebenen veränderten Umstände (namentlich die von den Banken verweigerte darlehensweise Finanzierung des Gerichtskostenvorschusses) vorbrachte und dass er dies auch in seiner Beschwerde in Zivilsachen rügte. Diese ausser Acht gelassene aktenkundige Tatsache sei auch rechtserheblich, da ihre Berücksichtigung durch das Bezirksgericht im Rahmen des Beschlusses vom 22. April 2022 zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, nämlich zur Gutheissung seines Gesuchs um Ratenzahlung.  
 
3.3. Wie im Ausgangsverfahren verkennt der Gesuchsteller, woran er in den vorangegangenen (Rechtsmittel-) Verfahren scheiterte. Er vertauscht das Vorbringen betreffend das Verfahren - die (laut Obergericht im Berufungsverfahren unterbliebene) Behauptung, zur Begründung seines Ratenzahlungsgesuchs veränderte Umstände geltend gemacht zu haben - mit dem (angeblichen) Vorbringen in der Sache - der Geltendmachung veränderter Umstände zur Begründung seines Ratenzahlungsgesuchs: Im heute in Revision gezogenen Urteil geht es nicht darum, ob der Gesuchsteller die (gegenüber dem Beschluss vom 11. März 2021) veränderten Umstände in seinem Ratenzahlungsgesuch vom 12. April 2021, in seiner Berufungsschrift vom 17. Mai 2021 oder in seiner Beschwerde an das Bundesgericht vom 23. Juli 2021 vorbrachte. Wesentlich für den Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens war die Feststellung des Obergerichts, der Gesuchsteller habe in seiner Berufung nicht geltend gemacht, sich (auch schon) in seinem Ratenzahlungsgesuch auf die veränderten Umstände berufen zu haben. Das Bundesgericht sah darin eine Feststellung über den Prozesssachverhalt und erkannte, dass der Gesuchsteller dieser Feststellung nichts entgegen zu setzen habe (s. Urteil 5A_603/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.2.2, 2.4.1 und 2.4.2). Dass das Bundesgericht (als aktenkundige Tatsachen im Sinne von Art. 123 Bst. d BGG) konkrete Inhalte seiner Beschwerdeschrift vom 23. Juli 2021 übersehen hätte, denen zufolge er dieseentscheidwesentliche Feststellung des Obergerichts als offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG) beanstandet hätte, macht der Beschwerdeführer in seinem heutigen Revisionsgesuch nicht geltend. Soweit er Textstellen aus seinem Ratenzahlungsgesuch und aus seiner Berufungsschrift ins Spiel bringt, verkennt er, dass das Revisionsverfahren nicht dazu da ist, Versäumnisse bei der Begründung der Beschwerde nachzuholen und auf diese Weise eine neue rechtliche Beurteilung zu erwirken. Das Revisionsgesuch ist in diesem Punkt unbegründet.  
 
4.  
Darüber hinaus erachtet der Gesuchsteller auch den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG als gegeben. 
 
4.1. Gemäss Art. 121 Bst. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Damit sind die in Art. 34 BGG festgelegten Ausstandsvorschriften gemeint (Urteil 5F_5/2010 vom 7. Juli 2010 E. 3.1). Danach treten die am Bundesgericht tätigen Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen von Amtes wegen in den Ausstand, wenn einer der in Art. 34 Abs. 1 Bst. a-e BGG genannten Gründe erfüllt ist. Die Bestimmungen kodifizieren die in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgelegten Garantien des verfassungsmässigen Gerichts. Demnach hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 133 I 1 E. 5.2; 131 I 31 E. 2.1.2.1; je mit Hinweisen). Voreingenommenheit und Befangenheit werden angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand der tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten einstellen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Diese Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson begründet sein. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass die Person tatsächlich befangen ist (BGE 140 I 326 E. 5.1; 136 I 207 E. 3.1; 134 I 238 E. 2.1).  
 
4.2. Der Gesuchsteller bemängelt, dass das in Revision gezogene Urteil "mehrere ungewöhnliche und deshalb fragwürdige Formulierungen" enthalte. Er zitiert zwei Textstellen aus Erwägung 2.4.1 dieses Urteils ("Der Beschwerdeführer beteuert..." und "Der Beschwerdeführer tadelt..."). Diese Formulierungen, mit herabsetzender Wirkung und aufgrund der Internetpublikation für jedermann einsehbar, brächten eine ihm gegenüber teilweise negativ geprägte Haltung des Bundesgerichts zum Ausdruck, was eine unvoreingenommene Herangehensweise und Beurteilung offenkundig erschwere und deshalb den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecke. Insbesondere die Ausdrucksweise "tadelt" (synonym zu "rügt") vermittle den Eindruck, dass ihm, dem Gesuchsteller, "die Befugnis zur kompetenten Beschwerdeführung abgesprochen wird", was mit einer unparteiischen richterlichen Beurteilung nicht vereinbar sei.  
 
4.3. Mit Blick auf die beanstandeten Formulierungen fällt als verletzte Ausstandsvorschrift nur der Auffangtatbestand von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG in Betracht. Danach haben Gerichtspersonen in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen Gründen befangen sein könnten. Die Norm nennt exemplarisch besondere Freundschaft oder persönliche Feinschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung. Auch andere Einflüsse wie gesellschaftliche Sitten, Gewohnheiten, Werturteile, die öffentliche Meinung oder bestimmte politische Ereignisse können auf die Unabhängigkeit des richterlichen Urteils einwirken und die innere Freiheit von Gerichtspersonen beeinträchtigen (Verfügung 2C_466/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2.4.2 mit Hinweis). Die hier fraglichen Formulierungen vermögen objektiv betrachtet freilich keine ernsthaften Zweifel an der für einen korrekten und fairen Prozess notwendigen Offenheit der mitwirkenden Gerichtspersonen hervorzurufen. Die vom Gesuchsteller kritisierten Formulierungen finden sich in zahlreichen (öffentlich zugänglichen) bundesgerichtlichen Urteilen und entsprechen dem Sprachgebrauch, wie er in (deutschsprachigen) Urteilsbegründungen schweizerischer Gerichte üblich ist. Von einer unnötig herabsetzenden Wirkung kann keine Rede sein. Im Übrigen vermittelt die Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts keinen Anspruch darauf, dass eine Urteilsbegründung des Bundesgerichts nach den Vorgaben einer einförmigen, standardisierten Sprache abgefasst ist. Im Gegenteil könnte eine allzu starke Orientierung an Textbausteinen und Standardformulierungen auch den Eindruck vermitteln, dass sich das Bundesgericht nicht hinreichend mit dem konkreten Fall befasst (s. Urteil 5F_23/2021 vom 12. Januar 2022 E. 3.3).  
 
5.  
Nach alledem ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Als unterliegende Partei hat der Gesuchsteller für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Gesuchsgegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos gelten. Damit mangelt es an einer materiellen Anspruchsvoraussetzung (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
3.  
Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Mai 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn