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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_415/2022  
 
 
Urteil vom 20. Mai 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Betrug, Nötigung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Januar 2022 (470 21 238). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer erstattete am 14. Juli 2021 Strafanzeige gegen die B.________ AG wegen Drohung und Nötigung. Am 14. September 2021 unterzeichnete er einen Strafantrag zu Handen der Staatsanwaltschaft gegen Unbekannt bezüglich sämtlicher in Frage kommender Delikte gemäss der Anzeige vom 14. Juli 2021. Am 4. Oktober 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens in Bezug auf die Straftatbestände des Betruges und der Nötigung gegen Unbekannt.  
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wies die vom Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 11. Januar 2022 ab. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit einer "Einsprache gegen die Verfahrenskosten" vom 25. März 2022 fristgerecht an das Bundesgericht. Soweit der Beschwerdeführer in weiteren Eingaben nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) Neues und Anderes verlangt als in seiner Beschwerdefrist, ist darauf nicht einzugehen. Davon nicht betroffen sind die im Zusammenhang mit dem am 26. April 2022 gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereichten Schreiben und Unterlagen. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).  
 
2.2. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Im Verfahren vor Bundesgericht muss sie in diesem Fall darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. Dementsprechend ist - namentlich bei komplexen Fällen, in welchen allfällige Zivilansprüche nicht offensichtlich sind - in der Beschwerde einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, welche Zivilforderungen in Frage stehen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer führt insbesondere aus, dass kein Vertragsverhältnis zwischen ihm und der B.________ AG bestanden habe. Tatsache sei hingegen, dass diese ihn genötigt habe, ihr die Zollpapiere zuzustellen, andernfalls die Ware nicht freigegeben bzw. zerstört würde. Es seien ihm eklatant falsche Kosten in Rechnung gestellt worden. Hätte er die falsche Rechnung bezahlt, wäre ihm ein Schaden von über Fr. 600.-- entstanden. Würde gegen das Vorgehen der B.________ AG nichts unternommen, würden noch mehr Personen zu Schaden kommen oder gar nicht bemerken, dass ihnen falsche Gebühren verrechnet würden.  
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, weshalb sich der angefochtene Beschluss inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Er zeigt nicht auf, um welche Ansprüche es konkret gehen könnte. Aus seiner Eingabe vom 8. April 2022 ergibt sich denn auch, dass er "sein Geld schätzungsweise zurückerhalten" hat. Für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches ist sodann die Staatsanwaltschaft verantwortlich (Art. 16 Abs. 1 StPO) und ist es nicht an der Privatklägerschaft, die Staatsanwaltschaft zu substituieren (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.1; 6B_637/2021 vom 21. Januar 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Damit ist der Beschwerdeführer in der Sache nicht beschwerdelegitimiert. 
Nicht eingetreten werden kann auf Anträge, Rügen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen, so z.B. das gestellte Begehren, die B.________ AG sei zu rügen, habe einen angemessenen Betrag für einen wohltätigen Zweck zu spenden sowie sämtliche Drohungen "gegen die Vermögenswerte der Kunden" in Zukunft zu unterlassen. 
 
2.4. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung ihr zustehender Verfahrensrechte geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Unzulässig sind Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3). Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Mit seinem pauschalen Vorbringen, die Vorinstanz habe nicht genügend begründet, dass es sich "dabei ganz bestimmt nicht um eine Straftat handelt", zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern dies der Fall und ihm deswegen eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Beschlusses nicht möglich gewesen sein soll. Im Ergebnis zielt das Vorbringen auf eine Überprüfung in der Sache selbst ab, was unzulässig ist. Dasselbe gilt, insofern der Beschwerdeführer allenfalls geltend machen will, von ihm offerierte Beweise (Tonbandaufnahme; Befragung eines Zollbeamten) seien nicht abgenommen worden. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die vorinstanzliche Kostenauflage. Entgegen seinen Ausführungen ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Beschluss aber nicht, dass ihm die Verfahrenskosten deswegen auferlegt worden wären, weil er das Strafverfahren "mutwillig oder grob fahrlässig" eingeleitet hätte. Die Vorinstanz stützt ihren Kostenentscheid vielmehr auf Art. 428 Abs. 1 StPO. Gemäss dieser Bestimmung tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Inwiefern die Vorinstanz gegen diese Bestimmung verstossen haben könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Beschwerde genügt den Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Mai 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger