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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.755/2005 /ast 
 
Urteil vom 20. Juni 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Hatzinger. 
 
Parteien 
A.X.________ und B.X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Luzern, 
Buobenmatt 1, 6002 Luzern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 
6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern sowie 
direkte Bundessteuer für das Jahr 2002, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 
22. November 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.X.________ und B.X.________ zogen in der Steuererklärung des Jahres 2002 unter der Rubrik "Privatschulden" Fr. 23'645.-- als Schuldzinsen für ein Darlehen der C.________ Versicherung ab sowie einen Gesamtschuldbetrag von Fr. 583'346.--. Am 28. November 2003 setzte die Veranlagungsbehörde das steuerbare Einkommen der Ehegatten X.________ für die direkte Bundessteuer 2002 auf Fr. 56'300.--, dasjenige für die Staats- und Gemeindesteuern 2002 auf Fr. 55'500.-- sowie das steuerbare Vermögen auf Fr. 707'000.-- fest. Nicht zum Abzug zugelassen wurden die Schuldzinsen und Darlehensschulden. Eine hiergegen eingereichte Einsprache hiess die Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Steuerkommission, am 27. August 2004 teilweise gut. Das steuerbare Einkommen wurde neu auf Fr. 54'900.-- (Bund) bzw. Fr. 54'100.-- (Kanton), das steuerbare Vermögen neu auf Fr. 124'000.-- festgesetzt. Die Steuerkommission liess die Darlehensschuld zum Abzug zu, verweigerte einen solchen aber bezüglich der Schuldzinsen, da es um Darlehen der C.________ Versicherung gehe, bei welcher im Gegenzug Lebensversicherungspolicen mit Einmalprämie abgeschlossen worden seien; unter den hier gegebenen Umständen liege eine Steuerumgehung vor. 
B. 
Gegen diesen Einspracheentscheid gelangten die Eheleute X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Dieses wies die Beschwerde am 22. November 2005 betreffend die Veranlagungen der direkten Bundessteuer und der Staats- und Gemeindesteuern je des Jahres 2002 ab. 
C. 
A.X.________ und B.X.________ haben am 27. Dezember 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Es sei anzuerkennen, dass sämtliche Einmalprämien seit 1990 aus eigenen Finanzmitteln stammten und der ganze Schuldzinsenabzug von Fr. 23'645.-- zu gewähren sei. 
 
Das Verwaltungsgericht, die Kantonale und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen, die Beschwerde abzuweisen (soweit darauf einzutreten sei). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
I. Eintretensvoraussetzungen 
1. 
1.1 Gegenstand des Verfahrens bilden die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer je des Steuerjahres 2002. Die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen bei (fremdfinanzierten) Einmalprämien von Lebensversicherungen ist als Streitgegenstand steuerharmonisierungsrechtlich geregelt (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1ter und Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG). Die Beschwerdeführer sind grundsätzlich legitimiert, in Bezug auf die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde zu führen (Art. 73 Abs. 2 StHG; Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; 642.11]). Unzulässig ist indes bezüglich der kantonalen und eidgenössischen Steuern das Rechtsbegehren, soweit damit eine Feststellung verlangt wird, da dem Verfahren mit der Veranlagungsverfügung ein Leistungsentscheid zugrunde liegt, weshalb es an einem blossen bzw. separaten Feststellungsinteresse fehlt. Zudem hat die Beschwerde in Bezug auf die kantonalen Steuern - im Gegensatz zu derjenigen betreffend die direkte Bundessteuer (vgl. Art. 114 Abs. 2 Satz 1 OG) - nur kassatorische Wirkung: Erweist sie sich als begründet, hebt das Bundesgericht den Entscheid lediglich auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 73 Abs. 3 StHG; BGE 132 II 128 E. 5 S. 134; 131 II 1 E. 2.3 S. 5 mit Hinweis). Im Übrigen ist auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde einzutreten. 
1.2 Das Bundesgericht überprüft das angefochtene Urteil auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 OG). An diesen ist es gebunden, wenn ihn eine richterliche Behörde als Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). 
1.3 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wendet das Bundesgericht das massgebende Bundesrecht von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 Halbsatz 2 OG; BGE 132 II 128 nicht publ. E. 2.2; 131 II 1 E. 2.3 S. 4 f.). Das Bundesgericht kann vorliegend auch hinsichtlich der kantonalen Steuern mit freier Kognition prüfen, ob das kantonale Recht und dessen Anwendung durch die kantonalen Instanzen mit den Vorgaben des Steuerharmonisierungsgesetzes übereinstimmt (vgl. BGE 131 II 710 E. 1.2 S. 713; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f., je mit Hinweisen). 
 
 
II. Direkte Bundessteuer 
2. 
2.1 Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG werden von den Einkünften die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach Art. 20 und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken abgezogen. Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG sind als Erträge aus beweglichem Vermögen insbesondere steuerbar Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen (Satz 1); als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde (Satz 2); in diesem Fall ist die Leistung steuerfrei (Satz 3). Die Steuerfreiheit nach dieser Bestimmung wird auch fremdfinanzierten Kapitalversicherungen mit Einmalprämie zuerkannt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Unabhängig davon ist die Frage der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG zu prüfen (StR 59/2004 S. 127, 2A.470/2002, E. 3.2). 
2.2 Abzugsberechtigt sind Schuldzinsen, die der Finanzierung von Bedürfnissen und Aufwendungen dienen können. Das trifft in der Regel auch für Kapitalversicherungen mit fremdfinanzierter Einmalprämie zu. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bleibt in solchen Fällen indes zu prüfen, ob der Steuerpflichtige mit dem Abschluss seiner Einmalprämienversicherung und der Finanzierung der Einmalprämie durch ein Darlehen eine Steuerumgehung begeht. Diese Praxis wurde unter der Geltung des Beschlusses über die direkte Bundessteuer (BdBSt) entwickelt (vgl. BGE 107 Ib 315 ff.; ASA 55 S. 129 ff.) und ist auch unter dem Regime des Bundesgesetzes anzuwenden (vgl. StR 59/2004 S. 127, 2A.470/2002, E. 3; siehe auch Kreisschreiben Nr. 1 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. Juli 2000, in ASA 69 S. 176 ff., Ziff. 4). 
3. 
3.1 Grundsätzlich haben die Steuerbehörden auf die von den Steuerpflichtigen geschlossenen Verträge abzustellen. Sie dürfen jedoch davon abweichen, wenn die Pflichtigen nur um der Steuerersparnis willen ein ungewöhnliches Vorgehen gewählt haben, das heisst, wenn eine Steuerumgehung vorliegt. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. StR 59/2004 S. 127, 2A.470/2002, E. 4.1; ASA 55 S. 129 E. 2; BGE 107 Ib 315 E. 4 S. 322 f., je mit Hinweisen) angenommen, wenn (1.) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich (insolite), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, (2.) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und (3.) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde. 
 
Bei Kapitalversicherungen mit Einmalprämie stellt das Bundesgericht bei der Prüfung einer Steuerumgehung unter anderem darauf ab, ob im Einzelfall sachlich einleuchtende Gründe dafür sprechen, die Einmalprämie durch Darlehensaufnahme und nicht durch eigene Mittel zu finanzieren; trifft dies zu, liegt keine absonderliche Gestaltung der Rechtsverhältnisse und damit auch keine Steuerumgehung vor (StR 59/2004 S. 127, 2A.470/2002, E. 4.2). Sind deren Voraussetzungen indes erfüllt, ist der Besteuerung die Ordnung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (StR 59/2004 S. 127, 2A.470/2002, E. 5.1 mit Hinweisen). 
3.2 Dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall eine Steuerumgehung angenommen hat, ist nicht zu beanstanden. 
Sie hat für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 2 OG; E. 1.2) festgestellt, dass von den insgesamt 29 Versicherungspolicen, welche die Beschwerdeführer per Ende 2002 besassen, 27 mit Darlehen belastet waren. Dabei war das Reinvermögen der Beschwerdeführer zwischen 1990 und 2002 deutlich tiefer als die geleisteten Einmalprämien; das Vermögen überstieg die Prämien in diesem Zeitraum zu keinem Zeitpunkt. So wurden im Jahr 2002 Einmalprämien von Fr. 49'247.-- geleistet bei einem gemeinsamen Reinvermögen von Fr. 33'381.--. Im Jahr 2001 wurden Einmaleinlagen von Fr. 158'068.-- einbezahlt bei einem Reinvermögen von Fr. 25'671.--. In der Steuerperiode 1999/2000 standen sich Einmalprämien von Fr. 161'434.-- und ein Reinvermögen (des Ehemanns) von Fr. 37'522.-- gegenüber. 
Wenn die Vorinstanz diese Vorgehensweise der Beschwerdeführer, die in den Jahren 1990 bis 2002 Einmaleinlagen von insgesamt Fr. 736'061.-- leisteten, aufgrund der Vermögensverhältnisse als absonderlich angesehen hat, ist nichts dagegen einzuwenden (vgl. StR 59/2004 S. 127, 2A.470/2002, E. 4.2; siehe auch ASA 55 S. 129 E. 2d am Ende; Gladys Laffely Maillard, Les assurances sur la vie, notamment les assurances de capitaux à prime unique, et leur traitement fiscal, in ASA 66 S. 593 ff., insbes. S. 628 f.). Hinzu kommt, dass die Darlehenszinsen jeweils durch Erhöhung der Policedarlehen von insgesamt Fr. 495'101.-- (1990 bis 2002) gegen Belehnung der Versicherungspolicen finanziert wurden, wodurch das angesammelte Vorsorgekapital geschmälert wurde (vgl. BGE 107 Ib 315 E. 4a S. 323; ASA 55 S. 129 E. 2d; 44 S. 360 E. 2a). Schliesslich würde das gewählte Vorgehen unbestritten tatsächlich zu einer Steuerersparnis führen, da die fremdfinanzierte Einmalprämie einen Schuldzinsenabzug zur Folge hätte im Gegensatz zu einem begrenzten Abzug einer selbstfinanzierten Einmalprämie bzw. einer periodischen Prämie (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG; BGE 107 Ib 315 E. 4b S. 323 f.; StR 59/2004 S. 127, 2A.470/2002, E. 5.3 mit Hinweisen). 
3.3 Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, überzeugt nicht. 
3.3.1 Dass die Einmalprämien nach ihren Angaben von den eigenen Konten bezahlt wurden, lässt nicht schon auf eine Eigenfinanzierung schliessen. Aus den Bestätigungen der C.________ Versicherung vom 8. September 2005 ergibt sich vielmehr, dass die Einmalprämienversicherungen mittels Darlehen fremdfinanziert wurden. Offenbar dienten die Policedarlehen jeweils zur Finanzierung der nächsten Versicherung (vgl. auch ASA 44 S. 360 E. 2e). Dass die Darlehen angeblich beispielsweise für Steuern, Ferien oder Möbel verwendet wurden, lässt annehmen, dass weder das Reinvermögen noch die Einkommen der Beschwerdeführer ausgereicht hätten, die Einmalprämien zu finanzieren. Auch aus einem Entscheid des Steuergerichts des Kantons Aargau (vom 21. April 2005) können die Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Danach wird als massgebliches Kriterium ebenso ein die Einmalprämie wesentlich übersteigendes Reinvermögen des Steuerpflichtigen erachtet, was hier gerade nicht der Fall ist. 
3.3.2 Soweit sich die Beschwerdeführer für die steuerliche Behandlung der Schuldzinsenabzüge auf frühere Steuerperioden berufen, sind jene Beurteilungen im vorliegenden Verfahren nicht massgebend. Nach ständiger Gerichtspraxis können bei periodischen Steuern die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in einem späteren Veranlagungszeitraum anders gewürdigt werden. Rechtskräftig wird nur die Taxation als solche, nicht die rechtliche Qualifikation einzelner Posten, die dazu geführt hat (vgl. StE 2001 B 96.11 Nr. 6, 2A.192/2000, E. 1b/bb; ASA 69 S. 793 E. 2b/aa; Urteil 2A.747/2004 vom 9. Mai 2005, E. 3.2, je mit Hinweisen). 
3.4 Demnach sind im vorliegenden Fall alle Merkmale der Steuerumgehung gegeben. Es ist daher so zu halten, wie wenn die Beschwerdeführer die den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechende Gestaltung gewählt hätten (ASA 44 S. 360 E. 5; StR 59/2004 S. 127, 2A.470/2002, E. 5.4). Der streitige Abzug der im Steuerjahr 2002 bezahlten Darlehenszinsen von Fr. 23'645.-- ist deshalb zu Recht nicht anerkannt worden. Die Beschwerde ist somit in Bezug auf die direkte Bundessteuer des Jahres 2002 unbegründet. 
 
 
III. Kantonale Steuern 
4. 
4.1 Die einschlägige kantonale Regelung der allgemeinen Abzüge (§ 32 des Luzerner Steuergesetzes vom 22. November 1999 [StG/LU]) bzw. insbesondere der privaten Schuldzinsen (§ 40 Abs. 1 lit. a StG/LU) und der Versicherungsabzüge (§ 40 Abs. 1 lit. g StG/LU, Einlagen, Prämien und Beiträge für Lebensversicherungen bis zu bestimmten Gesamtbeträgen) lautet praktisch gleich wie die entsprechenden Bundesnormen (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie g StHG; Art. 33 Abs. 1 lit. a und g DBG). Dies gilt auch für die Bestimmung betreffend die Steuerbarkeit von Erträgen aus beweglichem Vermögen (§ 27 Abs. 1 lit. a StG/LU; Art. 7 Abs. 1ter StHG; Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG, Zinsen aus Guthaben, ausbezahlte Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser zu Vorsorgezwecken). 
4.2 Aufgrund der übereinstimmenden Fragestellung und des gleichen Wortlauts der anwendbaren Gesetzesbestimmungen kann auf die Erwägungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden, die auch für die kantonalen Steuern gelten; wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil festhält, sind keine Gründe ersichtlich, den hier in Frage stehenden Schuldzinsenabzug anders zu beurteilen als nach Bundessteuerrecht (vgl. auch BGE 130 II 202 E. 3.2 S. 208, 65 E. 5.2 S. 73; 128 II 66 E. 4b S. 71 f.). Damit können die fraglichen Schuldzinsen nicht zum Abzug zugelassen werden. Die Beschwerde erweist sich daher auch in Bezug auf die kantonalen Steuern des Jahres 2002 als unbegründet. 
 
IV. Kosten und Entschädigung 
5. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 1 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Juni 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: