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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.753/2006 /ble 
 
Beschluss vom 20. Juni 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Karlen, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Parteien 
Gemeinde Winkel, 
Beschwerdeführerin, 
handelnd durch die Gemeinderat Winkel, Dorfstrasse 2, 8185 Winkel, und diese vertreten durch 
SwissInterTax AG, Postfach, 8044 Zürich, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Dubs, 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach, Militärstrasse 36, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Grundstückgewinnsteuer, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
Die Gemeinde Winkel veranlagte X.________ für verschiedene Grundstückgewinne nach pflichtgemässem Ermessen, nachdem er trotz Mahnungen keine Steuererklärung eingereicht hatte. Auf eine Einsprache des Steuerpflichtigen trat die Gemeinde nicht ein. Einerseits sei die Einsprache verspätet, andererseits genüge die Begründung nicht den Anforderungen, die an eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung zu stellen seien. Zudem wäre die Einsprache auch materiell unbegründet, sofern darauf einzutreten wäre. 
Eine Beschwerde des Steuerpflichtigen hiess die Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Juni 2006 gut, hob den Einspracheentscheid der Gemeinde auf und wies den Gemeinderat an, die Einsprache materiell zu behandeln. 
Die Gemeinde Winkel führte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 4. Oktober 2006 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Gemeinde Winkel dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2006 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichtete auf Vernehmlassung, die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
Der Beschwerdegegner, welcher auf Vernehmlassung innert Frist verzichtet hatte, teilte dem Bundesgericht am 21. Februar 2007 mit, dass er mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 an die Gemeinde Winkel die fraglichen Einsprachen zurückgezogen habe. Den weiteren Verfahrensbeteiligten wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äussern. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 trat das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) in Kraft. Da der angefochtene Entscheid vor dessen Inkrafttreten erging, findet auf das Verfahren noch das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in Angelegenheiten der Grundstückgewinnsteuer nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 73 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG;SR 642.14) zulässig. Die Beschwerdebefugnis steht auch der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als der nach kantonalem Recht zur Erhebung der Grundstückgewinnsteuer zuständigen Behörde (Art. 73 Abs. 2 StHG) zu. Fraglich ist indes, ob die Gemeinde ein aktuelles Interesse an der Beschwerdeführung hat. 
2. 
Auch die Behördenbeschwerde setzt nach Art. 103 OG in der Regel voraus, dass ein aktuelles Interesse an der Beurteilung der Beschwerde besteht (Urteil 2A.748/2006, vom 18. Januar 2007, E. 2.2). Dieses Interesse ist hier nicht mehr vorhanden, nachdem der Steuerpflichtige mit Schreiben an die Gemeinde vom 22. Dezember 2006, wovon er dem Bundesgericht am 21. Februar 2007 Kenntnis gab, die Einsprachen in der vorliegenden Angelegenheit zurückgezogen hatte. Selbst wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen und der Rechtsstandpunkt der Gemeinde geschützt würde, bliebe es bei der ursprünglichen Ermessenstaxation. Mehr als eine Bestätigung ihrer ursprünglichen Ermessenstaxation kann die Gemeinde auch im Falle einer Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht erreichen. 
Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels eines rechtlichen Interesses an einem Sachurteil nachträglich dahin, ist der Streit durch Beschluss als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 118 Ia 488 E. 3c S. 494; 111 Ib 182 E. 2a S. 185; 106 Ib 294 E. 3). Die Abschreibung hat zur Folge, dass das Einspracheverfahren aufgrund des Entscheides der Steuerrekurskommission, welcher vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde, nun wiederum bei der Gemeinde offen ist. Diese wird im neuen, noch zu fällenden Einspracheentscheid feststellen müssen, dass die Einsprachen zurückgezogen wurden und die Ermessensveranlagungen daher in Rechtskraft erwachsen sind. 
3. 
Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels eines rechtlichen Interesses dahin, so entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947, BZP, SR 273). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen: Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 mit Hinweisen). 
Wie der Prozess vorliegend ausgegangen wäre, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hätte beurteilt werden müssen, liegt nicht ohne weiteres auf der Hand. Es ist daher auf die weiteren Kriterien abzustellen. Massgebend ist, dass der Beschwerdegegner mit dem Rückzug seiner Einsprache nicht nur Anlass für die Abschreibung des Verfahrens gab, sondern indirekt auch den von der Gemeinde verfochtenen Rechtsstandpunkt anerkannte. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
Eine Parteientschädigung ist im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden in der Regel nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2, 2. Satz, OG). Eine Ausnahme rechtfertigt sich auch im vorliegenden Fall nicht, zumal die Gemeinde als erstverfügende Behörde auftrat und sie in der Lage sein muss, ihre Interessen auch in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren zu vertreten. Die Notwendigkeit, Beschwerde zu führen, ergab sich zudem nicht geradezu zwingend aus der Prozesssituation, nachdem die Einsprache - nach Auffassung der Gemeinde - noch aus anderen Gründen nicht hätte gutgeheissen werden können. 
 
Demnach beschliesst das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt. 
3. 
Für das bundesgerichtliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieser Beschluss wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. Juni 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: