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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_282/2008 /len 
 
Urteil vom 20. Juni 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Goepfert. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, 
vom 24. April 2008. 
 
In Erwägung, 
dass das Bezirksgericht Laufenburg die vom Beschwerdegegner erhobene Aberkennungsklage mit Urteil vom 13. Dezember 2007 guthiess und feststellte, dass die in der Betreibung Nr. 001 des Betreibungsamtes Arlesheim geltend gemachte Forderung von Fr. 58'462.50 nebst 5 % Zins seit 16. Mai 1995 nicht bestehe, weshalb sie dem Beschwerdeführer aberkannt werde; 
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil mit Appellation beim Obergericht des Kantons Aargau anfocht; 
dass das Obergericht mit Beschluss vom 24. April 2008 den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und mit Urteil vom gleichen Tag auf die Appellation des Beschwerdeführers nicht eintrat, weil er den von ihm verlangten Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt hatte; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 6. Juni 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, die Entscheide des Bezirksgerichts vom 13. Dezember 2007 und des Obergerichts vom 24. April 2008 mit Beschwerde anzufechten; 
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 13. Dezember 2007 richtet, da dieses Urteil mangels kantonaler Letztinstanzlichkeit nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 75 Abs. 1 BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2008 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 24. April 2008 richtet, denn der Beschwerdeführer geht mit keinem Wort auf die Entscheidbegründung des Obergerichts ein; 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Juni 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin