Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_132/2008 
 
Urteil vom 20. Juni 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
S.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
1. CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, 
2. Krankenkasse Aquilana, Bruggerstrasse 46, 5400 Baden, 
3. SUPRA Krankenkasse, chemin de Primerose 35, 1000 Lausanne 3, 
4. PROVITA Gesundheitsversicherung AG, Brunngasse 4, 8400 Winterthur, 
5. Sumiswalder Kranken- und Unfallkasse, Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald, 
6. Concordia, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Hauptsitz, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6000 Luzern, 
7. Atupri Krankenkasse, Direktion-Creditinkasso, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern, 
8. L'AVENIR Versicherungen, Administration, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, 
9. KPT/CPT Krankenkasse, Tellstrasse 18, 3014 Bern, 
10. Xundheit Öffentliche Gesundheitskasse Schweiz, Pilatusstrasse 28, 6003 Luzern, 
11. Hermes Krankenkasse, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, 
12. Panorama Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsdienst, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, 
13. Öffentliche Krankenkasse Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel, 
14. Kolping Krankenkasse, Ringstrasse 16, 8600 Dübendorf, 
15. Caisse-maladie EASY SANA, Administration, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, 
16. Wincare Versicherungen, Konradstrasse 14, 8400 Winterthur, 
17. Öffentliche Krankenkassen, Lagerhausstrasse 5, 8402 Winterthur, 
18. SWICA Krankenversicherung, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, 
19. Betriebskrankenkasse Heerbrugg, Heinrich-Wild-Strasse 206, 9435 Heerbrugg, 
20. Mutuel Assurances (Groupe Mutuel), Rue du Nord 5, 1920 Martigny, 
21. Sanitas Grundversicherungen AG, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich, 
22. Konkursmasse der Krankenkasse KBV, 
23. INTRAS Krankenkasse, rue Blavignac 10, 1227 Carouge GE, 
24. ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully, 
25. Universa Krankenkasse, Verwaltung, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, 
26. VISANA, Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern, 
27. Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, 
28. Innova Krankenversicherung AG, Direktion, Bahnhofstrasse 4, 3073 Gümligen, 
29. carena schweiz, Schulstrasse 3, 8355 Aadorf, 
30. ehemalige Krankenkasse Zurzach, Promenadenstrasse 6, 5330 Zurzach, 
31. ÖKK Graubünden, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, 
32. Caisse Vaudoise, rue du Nord 5, 1920 Martigny, 
33. Schweizerische Lehrerkrankenkasse, Postfach, 8042 Zürich, 
34. ehemalige KGW Krankenkasse der Gewerbetreibenden Winterthur, Schaffhauserstrasse 61, Postfach 1, 8400 Winterthur, 
35. Galenos Kranken- und Unfallversicherung, Militärstrasse 36, 8004 Zürich, 
36. Futura caisse-maladie et accident, Administration, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, 
Beschwerdegegner, 
alle handelnd durch santésuisse Zürich-Schaffhausen, Löwenstrasse 29, 8001 Zürich, 
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann, Ankerstrasse 61, 8004 Zürich. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2007. 
 
Sachverhalt: 
Im Rahmen zweier beim Schiedsgericht in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten des Kantons Zürich hängigen Rückforderungsklagen verschiedener Krankenversicherer gegen Dr. med. S.________, Facharzt FMH für allgemeine Medizin, wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise (Verfahren SR 2004-00008 vereinigt mit SR 2005-00001), wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von Dr. S.________ gegen die Schiedsrichter B.________ und C.________ gerichteten Ausstandsbegehren mit Entscheid vom 20. Dezember 2007 ab. 
Dr. S.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Fachrichter C.________ und B.________ iudices inabiles (recte: inhabiles) betreffend der Streitsache zwischen den Parteien seien und als solche im Schiedsgerichtsverfahren nicht mitwirken dürften. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, sodass die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 92 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
Soweit in der Beschwerde die Mitwirkung des vorsitzenden Richters E.________ am angefochtenen Zwischenentscheid beanstandet wird, ist diese Rüge offensichtlich verspätet: Der Beschwerdeführer wusste seit der Verfügung vom 19. Oktober 2007, dass sein Ablehnungsbegehren der IV. Kammer zur Beurteilung zugewiesen wurde. Deren Zusammensetzung ist aus der öffentlichen Homepage des Sozialversicherungsgerichts ersichtlich. Der Beschwerdeführer musste damit rechnen, dass Richter E.________ als Vorsitzender dieser Kammer sein Gesuch behandeln werde. Ein Ablehnungsgesuch wurde indessen nicht innert nützlicher Frist gestellt, das Ablehnungsrecht ist daher verwirkt (BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f., mit Hinweisen). 
 
3. 
Soweit der Beschwerdeführer grundsätzliche Fragen zur Gesetz- und Verfassungsmässigkeit der Organisation des Schiedsgerichts aufwirft, geht dies erstens über den Anfechtungsgegenstand hinaus, welcher einzig im Entscheid über das Ablehnungsgesuch gegen die Schiedsrichter B.________ und C.________ besteht. Zweitens fallen solche Fragen nicht unter Art. 92 BGG, so dass sie nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen von Art. 93 BGG ausserhalb des Endentscheids anfechtbar wären. Soweit die Rüge der verfassungswidrigen Wahl der Schiedsrichter als Ausstandsrüge betrachtet werden kann, ist sie unbegründet, weil in der Beschwerdeschrift nicht rechtsgenüglich (Art. 106 Abs. 2 BGG) dargelegt wird, inwiefern diese Wahl gegen kantonales Recht verstossen soll. 
 
4. 
4.1 Der Ausstand von kantonalen Gerichtsmitgliedern richtet sich grundsätzlich nach kantonalem Recht, dessen Anwendung vom Bundesgericht nur auf Bundesrechtswidrigkeit, namentlich auf Willkür, hin überprüft wird (Art. 95 lit. a BGG; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 21 f. zu Art. 95). Das kantonale Recht muss die bundesrechtlichen Mindestansprüche beachten, welche vom Bundesgericht frei überprüft werden. 
 
4.2 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf § 96 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sowie auf Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die beiden letztgenannten Bestimmungen gewähren einen Anspruch darauf, dass die Sache nicht von einem parteiischen Richter beurteilt wird. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass kantonales Recht strenger wäre. In Bezug auf die Richter des Schiedsgerichts ist zudem Art. 89 Abs. 4 KVG zu beachten: Für die als Vertretung der Versicherer bzw. Leistungserbringer ernannten Schiedsrichter gelten nach der Rechtsprechung weniger strenge Anforderungen als für den neutralen Vorsitzenden oder für sonstige staatliche Richter (BGE 124 V 22 E. 5 S. 26 f. mit Hinweisen; Urteil 9C_149/2007 vom 4. Juni 2007 E. 4.2; siehe auch die Übersicht über die Praxis im Urteil K 29/04 vom 29. Juli 2004 E. 2.3). Nach dieser Rechtsprechung ist als Schiedsrichter befangen, wer bei einer klagenden Krankenkasse Funktionen innehat (sei es als Organ oder als Funktionär oder Mitarbeiter), aber nicht schon, wer sonst für eine solche tätig ist oder als Interessenvertretung wahrgenommen wird; dies ist vielmehr dem Schiedsgericht immanent; die Unparteilichkeit wird durch die paritätische Vertretung der beiden Seiten und den neutralen Vorsitzenden gewährleistet. Solche Schiedsgerichte sind mit Art. 6 EMRK vereinbar (BGE 119 Ia 81 E. 4a; Urteil des EGMR in Sachen Le Compte u.a. gegen Belgien vom 23. Juni 1981, Serie A, Band 43, Ziff. 55). 
 
4.3 Dass einer der beiden fraglichen Schiedsrichter eine ausstandsrechtlich relevante Funktion bei einer der klagenden Krankenkassen inne hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die beanstandete Tätigkeit des einen Schiedsrichters als (angeblich) beratender Arzt oder Vertrauensarzt einer Krankenkasse begründet im Lichte der in E. 4.2 dargestellten Rechtsprechung keine Befangenheit. Die generelle Nähe des anderen zu den Krankenkassen ist gerade das Wesen der in Art. 89 Abs. 4 KVG gewollten Vertretung der Versicherer. Der Beschwerdeführer übersieht, dass diese potenzielle Einseitigkeit ausgeglichen wird dadurch, dass eine gleich grosse Zahl von Vertretern der Leistungserbringer als Schiedsrichter mitwirkt. Die Äusserungen von B.________ können schliesslich bei unbefangener Betrachtung nicht als spöttisch und respektlos gegenüber dem Anwalt des Beschwerdeführers betrachtet werden. Der angefochtene Zwischenentscheid, auf dessen in allen Teilen überzeugende Begründung ergänzend verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), ist daher bundesrechtskonform. 
 
4.4 Die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung ist unerheblich, da selbst dann, wenn von dem Sachverhalt ausgegegangen wird, den der Beschwerdeführer behauptet, keine Ausstandspflicht bestehen würde. 
 
5. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, erübrigt sich der beantragte zweite Schriftenwechsel. 
 
6. 
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 20. Juni 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Maillard