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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8G_3/2011 {T 0/2} 
 
Urteil vom 20. Juni 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
AXA Versicherungen AG, 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
S.________, vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_902/2010 
vom 6. April 2011. 
 
In Erwägung, 
dass das Bundesgericht eine Beschwerde der S.________ unter der Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils 8C_902/2010 vom 6. April 2011 in dem Sinne guthiess, dass es den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2010 und den Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA oder Gesuchstellerin) vom 12. Dezember 2008 aufhob und die Sache an die AXA zurückwies, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der S.________ auf Leistungen nach UVG ab 1. November 2007 neu verfüge, 
dass das Bundesgericht in E. 5.2 des Urteils 8C_902/2010 vom 6. April 2011 die Adäquanz des Kausalzusammenhanges der in der Folge des Unfalles vom 29. Mai 2003 aufgetretenen und über den 31. Oktober 2007 hinaus anhaltend geklagten Gesundheitsstörungen grundsätzlich bejaht und in E. 6.1.6 eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung zur Ermittlung der mindestens teilursächlich in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stehenden somatischen und psychischen Unfallfolgen gefordert hat, aufgrund deren Ergebnisse die AXA sodann über den Anspruch auf Integritätsentschädigung und Invalidenrente (E. 6.2) neu zu verfügen habe, 
dass die AXA mit Eingabe vom 24. Mai 2011 ein Gesuch um Erläuterung des Urteils des Bundesgerichts 8C_902/2010 vom 6. April 2011 eingereicht hat, 
dass keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind, 
dass das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung des Dispositivs eines Entscheids vornimmt, wenn dieses unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG; vgl. PIERRE FERRARI, Commentaire de la LTF, 2009, N. 1 ff. zu Art. 129 BGG und Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 2 ff. zu Art. 129 BGG); dabei obliegt es der Partei, im schriftlichen Gesuch den Klärungs- bzw. Korrekturbedarf rechtsgenüglich darzutun, andernfalls das Bundesgericht auf das Gesuch nicht eintritt (BGE 101 Ib 220 E. 3 S. 223; Urteil 8G_1/2011 vom 1. März 2011 mit Hinweisen; ELISABETH ESCHER, a.a.O., N. 5 zu Art. 129 BGG; Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2007, N. 13 zu Art. 129 BGG), 
dass die Gesuchstellerin nicht dartut, inwiefern einer der genannten Erläuterungstatbestände gegeben sein soll, 
dass es insbesondere nicht ersichtlich ist, inwiefern das Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils unklar oder zweideutig sein sollte, 
dass die Ausführungen in der Eingabe vom 24. Mai 2011 ohnehin ins Leere stossen, weil der Erläuterung - entgegen dem, was die Gesuchstellerin anzunehmen scheint - von vornherein nur das Dispositiv, grundsätzlich aber nicht die Begründung des Entscheids zugänglich ist (BGE 101 Ib 220 E. 3 S. 223; ELISABETH ESCHER, a.a.O., N. 3 zu Art. 129 BGG; PIERRE FERRARI, a.a.O., N. 4 zu Art. 129 BGG), wobei auch die Neuprüfung eines Urteils bzw. eine Diskussion über die Richtigkeit desselben ausser Betracht fällt (PIERRE FERRARI, a.a.O., N. 5 zu Art. 129 BGG; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N. 8 zu Art. 129 BGG), 
dass selbst wenn das Urteil 8C_902/2010 vom 6. April 2011, wie die Gesuchstellerin sinngemäss geltend macht, auslegungsbedürftig wäre, dies praxisgemäss keinen Erläuterungsgrund im Sinne von Art. 129 BGG darstellen würde (Urteile 8G_1/2011 vom 1. März 2011 und 9G_1/2009 vom 10. Juni 2009), 
dass daher weder das Dispositiv selbst noch die Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils 8C_902/2010 vom 6. April 2011 der Erläuterung zugänglich sind, 
dass das Erläuterungsgesuch, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist und daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG in Verbindung mit Art. 129 Abs. 3 BGG) mit summarischer Begründung (Seiler/ von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 11 zu Art. 129) erledigt wird (Urteil 9G_1/2008 vom 29. September 2008), 
dass Gerichtskosten zu erheben sind (Urteile 8G_1/2011 vom 1. März 2011, 9G_1/2010 vom 8. Oktober 2010, 8G_2/2010 vom 6. September 2010 und 8G_1/2010 vom 14. Juni 2010, je mit Hinweisen; Elisabeth Escher, a.a.O., N. 7 zu Art. 129 BGG), welche der unterliegenden Gesuchstellerin überbunden werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 20. Juni 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Hochuli