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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_311/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 20. Juni 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. April 2013. 
 
 
 
 
Die Präsidentin hat in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2013 an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch stellte, es sei ihm in einem beim Friedensrichteramt Schlieren bzw. Adliswil hängigen Schlichtungsverfahren betreffend eine Klage gegen B.________ sowie das X.________ und gegen C.________ betreffend Patentstreitigkeiten, offene Forderungen und Schadenersatz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; 
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch mit Urteil vom 15. März 2013 abwies, weil der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bei der Abklärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen sei und das Hauptbegehren aussichtslos sei; 
dass der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erhob, die mit Beschluss und Urteil vom 25. April 2013 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abschrieb und die Beschwerde abwies, soweit sie darauf eintrat; 
dass der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesgericht Beschwerde erhob und sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte; 
dass auf die Einholung einer Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet wurde; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die vorliegende Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er sich hinreichend mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen und darlegen würde, weshalb und inwiefern der darauf gestützte Entscheid Rechte des Beschwerdeführers verletzen soll, sondern bloss pauschal den Vorwurf des Ermessensmissbrauchs erhebt; 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juni 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer