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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_1/2013  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 20. Juni 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Columna Sammelstiftung Group Invest, c/o AXA Leben AG,  
Paulstrasse 9, 8003 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 13. November 2012. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Vorbescheid vom 21. April 2009 stellte die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1963 geborenen B.________ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Den Vorbescheid teilte sie auch der Columna Sammelstiftung Group Invest, der Vorsorgeeinrichtung der Versicherten, mit. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in welchem die Sammelstiftung keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt, sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. April 2011 der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2009 eine bis 30. November 2009 befristete Dreiviertelsrente zu. 
 
B.  
Die hiegegen von der Columna Sammelstiftung Group Invest erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut und setzte den Beginn der befristeten Dreiviertelsrente auf 1. Mai 2009 fest. 
 
C.  
Die Columna Sammelstiftung Group Invest führt Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2.  
 
2.1. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 61 lit. h ATSG sowie Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht durch das kantonale Gericht (vgl. Urteil 9C_416/2012 vom 19. November 2012 E. 4.1 mit Hinweisen) führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für die materielle Entscheidung von Bedeutung ist, ob das vorinstanzliche Gericht oder sonst eine mitwirkende Behörde also zu einer Änderung der bisherigen Ansicht veranlasst werden oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs zwar ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die daran interessierte Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285). Von einer Rückweisung der Sache ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f. mit Hinweisen).  
 
2.2. Gestützt auf diese Rechtsprechung und Art. 57a Abs. 2 IVG erwog das kantonale Gericht, die IV-Stelle habe der Beschwerdeführerin den Vorbescheid vom 21. April 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt, sie indessen nicht über das Einwandverfahren informiert, welches zu einem anderen Ergebnis als dem im Vorbescheid Vorgezeichneten geführt habe. Damit habe die IV-Stelle die Pflicht, die Beschwerdeführerin anzuhören, verletzt. Da der Beschwerdeführerin hieraus - ausser einer allfälligen Kostenauflage bei negativem Ausgang des Beschwerdeverfahrens - kein Nachteil erwachse, weil das Gericht den Sachverhalt und die Rechtslage frei prüfe, sei von einer Rückweisung der Sache abzusehen.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin befasst sich in ihrer Beschwerde einzig mit der Frage, ob das kantonale Gericht zu Recht eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen hat. Indem das kantonale Gericht bloss von einer leichten Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen sei und auf die Rückweisung verzichtet habe, habe sie eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG begangen. Sie habe ihren Antrag, in das IV-Verfahren einbezogen zu werden, der IV-Stelle zwei Mal schriftlich sowie telefonisch mitgeteilt und damit deutlich artikuliert. Für Letztere sei klar gewesen, dass sie mit der Zusprechung von Leistungen - auch vorübergehender Natur - nicht einverstanden sein würde. Aus diesem Grund sei die IV-Stelle umso mehr gehalten gewesen, sie über den Einwand der versicherten Person zu orientieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zumal der vorgesehene Entscheid ihre Leistungspflicht berühre. Die IV-Stelle bestreite jedoch den Gehörsanspruch der Vorsorgeeinrichtung bei einem Einwand durch die versicherte Person. Neben der Hauptfrage, ob der Vorsorgeeinrichtung ein Einwand der versicherten Person im Vorbescheidverfahren zu eröffnen sei, sei es ihr darum gegangen, die Abklärungen des Vertrauensarztes der Krankentaggeldversicherung bei der ehemaligen Arbeitgeberin in das Verfahren einzubringen und bei der Beweiserhebung mitwirken zu können. Weiter sei sie der Ansicht, dass der versicherten Person im konkreten Fall eine Arbeitstätigkeit auch unter Schmerzen zumutbar gewesen wäre.  
 
2.4. Das kantonale Gericht ist zu Recht von einer nicht besonders schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen. Die Beschwerdeführerin hatte durch die Erhebung der Beschwerde vor der Vorinstanz, welche den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei prüfen konnte (Art. 61 lit. c und d ATSG; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390), umfassend Stellung nehmen, neue Beweismittel einbringen und sich zu allen Aspekten des Verfahrens äussern können. Unter diesen Umständen ist aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht den von ihr festgestellten Gehörsmangel als im Rechtsmittelverfahren geheilt betrachtet hat. Daran ändern die Einwendungen in der Beschwerde nichts. Der Hinweis auf BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 129 f. trifft nicht die hier entscheidende Frage, da sich das Bundesgericht in dieser Erwägung nur zur Bindungswirkung des Entscheids der IV-Stelle über die ungekürzte Leistungsausrichtung für die Vorsorgeeinrichtung bei Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs äusserte. Das Bundesgericht hat schon wiederholt entschieden, dass mit der Anfechtung der Rentenverfügung beim kantonalen Gericht der Mangel als geheilt betrachtet werden kann (BGE 132 V 387 E. 5.2 S. 390 und Urteile 8C_217/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2, 8C_365/2011 E. 5.3 und 8C_120/2011 E. 3). In diesem Zusammenhang darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei fehlendem Einbezug der Vorsorgeeinrichtung in das Einwandverfahren die IV-Verfügung keine Wirkung entfaltet, wenn die Vorsorgeeinrichtung keine Beschwerde erheben kann (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 129 f.).  
 
2.5. Mit der materiellen Seite der befristeten Rentenzusprache befasst sich die Beschwerde nicht. Insoweit liegt keine genügende Beschwerdebegründung vor (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
Mit dem Entscheid in der Sache selbst ist das Begehren um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
4.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Juni 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer