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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_168/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Juni 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Marc Jean-Richard-dit-Bressel, 
c/o Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, 
Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, 
Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25, 
Postfach 9780, 8036 Zürich, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Februar 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Marc Jean-Richard-dit-Bressel, Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, führt gegen Rechtsanwalt A.________ ein Strafverfahren wegen Begünstigung im Rahmen eines sogenannten Firmenbestattungssystems und eines wegen Betrugs in Zusammenhang mit der X.________ AG. Im Rahmen dieser Strafverfahren wurden am 21. Juni 2016 und am 10. August 2016 Hausdurchsuchungen in den Büroräumlichkeiten von A.________ in Zürich, St. Gallen und Herisau durchgeführt. Es wurden diverse Unterlagen sichergestellt und A.________ wurde am 10. August 2016 polizeilich vorgeführt. 
Am 18. August 2016 erstattete A.________ Strafanzeige gegen Staatsanwalt Jean-Richard-dit-Bressel wegen mehrfachen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruchs und mehrfacher Amtsgeheimnisverletzung. 
Am 3. Februar 2017 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen Staatsanwalt Jean-Richard-dit-Bressel nicht. 
 
B.   
Mit Beschwerde vom 16. März 2017 beantragt A.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Staatsanwalt Jean-Richard-dit-Bressel zu erteilen oder die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
C.   
Oberstaatsanwaltschaft und Obergericht verzichten auf Vernehmlassung. Marc Jean-Richard-dit-Bressel beantragt, die Beschwerde abzuweisen. A.________ hält an der Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Person, die als Staatsanwalt Beamter im Sinne dieser Bestimmung ist, zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1).  
 
1.2. Zur Beschwerde befugt ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG, wer am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat, vom angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat. Es ist Sache des Beschwerdeführers, seine Beschwerdebefugnis darzulegen, soweit sie nicht offensichtlich gegeben ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3).  
Der Beschwerdeführer führt zu den Sachurteilsvoraussetzungen aus, als Adressat des angefochtenen Entscheides und Hauptpartei des kantonalen Verfahrens sei er zu Beschwerde legitimiert. Er habe zudem ein aktuelles tatsächliches und praktisches schutzwürdiges Interesse an der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner. 
Aus diesen Ausführungen ergibt sich auch nicht ansatzweise, inwiefern der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat. Er begründet damit nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise, inwiefern er zur Beschwerde befugt ist, und das ist auch keineswegs offensichtlich oder auch nur naheliegend. So ist es fraglich, ob ihm in einem Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner überhaupt eine Geschädigtenstellung zukäme und er damit als Privatkläger daran teilnehmen könnte, weil er jeden Nachweis schuldig bleibt, dass er durch die von ihm angezeigten Delikte unmittelbar in seinen Rechten verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Das bedarf jedenfalls bei Amtsdelikten, die in erster Linie öffentliche Interessen schützen, einer besonderen Begründung. Dass der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde hat, versteht sich ebenfalls nicht von selbst, insbesondere weil der Kanton Zürich für allfällige Schäden aus Amtsdelikten nach öffentlichem Recht aufkommen würde und der Beschwerdeführer damit keine zivilrechtlichen Forderungen geltend machen könnte (§ 6 Abs. 1 und 4 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969). Sollte es dem Beschwerdeführer, wie der Beschwerdegegner nachvollziehbar mutmasst, mit der Strafanzeige vorab darum gehen, das gegen ihn geführte Strafverfahren zu erschweren, so wäre dieses Interesse nicht schutzwürdig. Der Beschwerdeführer legt somit unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
 
1.3. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch in der Sache offensichtlich unbegründet. Die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs, des Hausfriedensbruchs und der Freiheitsberaubung beziehen sich auf die Hausdurchsuchung vom 10. August 2016, bei welcher der Beschwerdeführer festgenommen und zugeführt wurde, nachdem er sich nach telefonischer Aufforderung des Beschwerdegegners nicht unverzüglich in die zu durchsuchenden Büroräumlichkeiten begab und sein Verteidiger am Telefon bekanntgab, er könne nicht zusichern, dass sein Mandant dies noch freiwillig tun werde. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe diese Zwangsmassnahmen durchgeführt, ohne dass die Voraussetzungen - insbesondere ein Tatverdacht - gegeben gewesen seien und sich dadurch strafbar gemacht. Die Rechtmässigkeit von Zwangsmassnahmen ist indessen in erster Linie im Beschwerdeverfahren vom Obergericht zu prüfen, wie dies auch in der Rechtsmittelbelehrung des Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehls vom 8. August 2016 zutreffend festgehalten ist. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, ein solches Beschwerdeverfahren eingeleitet zu haben, und das ist, jedenfalls aus den dem Bundesgericht zur Verfügung stehenden Akten, nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer kann unter diesen Umständen nicht mit Erfolg behaupten, der Beschwerdegegner habe die Zwangsmassnahmen vom 10. August 2016 willkürlich, ohne jede Grundlage durchführen lassen. In Bezug auf den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung ist das Obergericht zum plausiblen Schluss gekommen, dass kein Anfangsverdacht dafür vorliege, dass der Beschwerdegegner vorsätzlich Amtsgeheimnisse verletzt haben könnte. Das widerlegt der Beschwerdeführer nicht substantiiert.  
 
2.   
Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66. Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juni 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi