Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_361/2017
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Urteil vom 20. Juni 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Herr lic. iur. Christian Boras,
Beschwerdeführer,
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 25. April 2017.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. Mai 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2017, worin die von der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2017 angeordnete Begutachtung durch die Dres. med. B.________ und C.________ der Klinik D.________ bestätigt wurde,
in Erwägung,
dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG richtet (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
dass in diesem Rahmen ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - nur an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280),
dass der Beschwerdeführer keine formellen Ausstandsgründe vorbringt, sondern im Wesentlichen rügt, eine neuerliche Begutachtung sei nicht notwendig,
dass indessen solche materielle Einwendungen dem Bundesgericht nicht schon im Rahmen eines Zwischenverfahrens zur Beurteilung vorgelegt werden können sondern erst mit dem Endentscheid (statt vieler: Urteile 9C_240/2017 vom 1. Mai 2017 und 8C_683/2016 vom 2. November 2016, je mit Hinweisen),
dass sich damit die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu erledigen ist,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Juni 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel