Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_278/2022
Urteil vom 20. Juni 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Merz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,
gegen
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,
Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, Kasinostrasse 5, 5000 Aarau.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. April 2022 (SBK.2022.119).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ unter anderem wegen mehrfacher versuchter Tötung, mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Vergewaltigung. Ihm wird unter anderem vorgeworfen, seine Ex-Freundin B.________ in der Zeit ab dem 25. April 2021 mehrfach geschlagen und mit einem Messer bedroht zu haben. Zudem soll er sie in der Nacht vom 12. August 2021 auf den 13. August 2021 mehrfach genötigt, geschlagen, beschimpft, sexuell genötigt, vergewaltigt und stark gewürgt haben.
Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 19. August 2021 wurde A.________ vorläufig bis zum 15. September 2021 in Untersuchungshaft versetzt. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Untersuchungshaft in der Folge mehrmals, zuletzt mit Verfügung vom 21. März 2022 bis zum 15. Juni 2022. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Dieses wies die Beschwerde am 26. April 2022 ab.
B.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 26. April 2022 sowie die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. März 2022 seien aufzuheben und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen; eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, namentlich einem Verbot mit B.________ und allenfalls weiteren Personen persönlich, schriftlich, telefonisch oder sonstwie in Kontakt zu treten, einer Ausweis- und Schriftensperre sowie der Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Mit Replik vom 17. Juni 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft, auch wenn die streitgegenständliche Haftverlängerung am 15. Juni 2022 ablief. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt (vgl. Urteile 1B_150/2021 vom 16. April 2021 E. 1; 1B_587/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet allein der Entscheid der Vorinstanz vom 26. April 2022. Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. März 2022 beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dieser ist durch den Entscheid der Vorinstanz ersetzt worden und gilt als inhaltlich mitangefochten (sog. Devolutiveffekt).
2.
Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV , Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet vorab das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO.
3.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 316 E. 3.1 f.; je mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich mit den bisherigen Untersuchungsergebnissen auseinandergesetzt und gestützt auf die Akten festgehalten, der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auf schwere Gewalttaten zum Nachteil seiner Ex-Freundin habe sich erheblich weiter verdichtet. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf die anlässlich der am 15. August 2021 im Krankenhaus fotografisch festgehaltenen Verletzungen des mutmasslichen Opfers (schwere Blutergüsse im Gesicht, Würgemale am Hals etc.), die Ausführungen im rechtsmedizinischen Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 17. März 2022 sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2022, anlässlich welcher ihm weitere Ermittlungsergebnisse vorgehalten worden seien (vgl. E. 3.4 f. des angefochtenen Entscheids). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden.
3.3. Die anderslautenden Vorbringen des Beschwerdeführers, unter anderem "es gäbe keine harten Fakten für seine Täterschaft" und "die Verletzungen seiner Ex-Freundin im Bereich des Halses stimme mit der Druckstelle der Sicherheitsgurte überein, von Würgen sei da nichts ersichtlich", vermögen den dringenden Tatverdacht nicht zu zerstreuen. Wie die Vorinstanz mit Bezug auf das rechtsmedizinische Gutachten festhielt, seien die Verletzungen am Hals im Sinne einer Gurtmarke, die gemäss dem Beschwerdeführer auf einen Autounfall vom 15. August 2021 zurückzuführen sei, aus rechtsmedizinischer Sicht nicht plausibel. Die bandförmigen Läsionen mit auffallend scharfer Begrenzung liessen auf die Einwirkung eines entsprechend geformten Gegenstandes schliessen. Sie seien mit einem Drosseln und damit der Angabe der Untersuchten, der Beschwerdeführer habe eine Kordel um ihren Hals gewickelt und zugezogen, vereinbar. Es bestünden keine begründeten Zweifel, wonach die mit Würge- und Drosselmarken zu vereinbarenden Befunde am Hals von einer wiederholten, stumpfen Gewalteinwirkung durch eine Drittperson herrühren würden (vgl. E. 3.4.2.2 des angefochtenen Entscheids; Gutachten vom 17. März 2022, S. 14 f.). Weiter lägen Schilderungen von Symptomen sauerstoffmangelbedingter Hirnfunktionsstörung vor, die auf eine konkrete Lebensgefahr zum Zeitpunkt des Würgens bzw. Drosselns schliessen liessen. Dies auch wenn keine objektiven Zeichen einer kreislaufrelevanten Halskompression (Stauungsblutungen im Gesichtsbereich), die eine konkrete Lebensgefahr belegen würden, hätten festgestellt werden können. Allerdings sei anzumerken, dass allenfalls vorhanden gewesene Stauungsblutungen durch die ausgedehnten Blutergüsse der Gesichtshaut und Unterblutungen der Augenbindehäute überlagert bzw. aufgrund der Zeitpanne zwischen Ereignis und Untersuchung bereits nicht mehr sichtbar gewesen sein könnten (Gutachten vom 17. März 2022, S. 16 f.).
Die vom mutmasslichen Opfer getätigten Aussagen betreffend die vom Beschwerdeführer angeblich verübten Straftaten sind demnach mit den festgestellten Verletzungen vereinbar. Unbehelflich ist mithin der Verweis des Beschwerdeführers auf die Änderung des Aussageverhaltens seiner Ex-Freundin und den Umstand, sie habe ihn zuerst in Schutz genommen und erst in der Folge zu Protokoll gegeben, die Verletzungen würden von ihm stammen. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, im vorliegenden Verfahren eine eingehende Überprüfung der Aussagen des mutmasslichen Opfers auf ihre Glaubhaftigkeit vorzunehmen (vgl. E. 3.1 hiervor). Dennoch erscheinen die Aussagen angesichts des gutachterlich festgestellten Verletzungsbilds jedenfalls prima vista nicht als unglaubhaft. Die Strafbehörden durften folglich mit vertretbaren Gründen das Bestehen eines dringenden Tatverdachts betreffend schwerer Gewaltdelikte bejahen. Es liegen nach dem Gesagten hinreichend konkrete Verdachtsmomente vor, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale, unter anderem der versuchten Tötung bzw. schweren Körperverletzung, erfüllen könnte.
Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer ebenfalls vorgeworfenen Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung ist festzuhalten, dass das mutmassliche Opfer eine forensisch-gynäkologische Untersuchung verweigerte. Im rechtsmedizinischen Gutachten wird insofern einzig festgehalten, bei den fingerförmigen Blutergüssen an der rechten Oberschenkelinnenseite könnte es sich um eine Griffverletzung durch eine andere Person, möglicherweise im Rahmen eines sexuellen Übergriffs, handeln. Dass die Vorinstanz auch diesbezüglich von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen ist, ist indessen derzeitebenfalls nicht zu beanstanden.
Nach dem Gesagten liegen aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer, die ihm vorgeworfenen zahlreichen Delikte begangen haben könne. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht bejaht hat.
4.
Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen der von der Vorinstanz bejahten Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO. Er bringt unter anderem vor, er sei Schweizer Bürger, sei vor allem hier in einem Storen-Geschäft aktiv und verdiene hier sein Geld. Sein Lebensmittelpunkt sei in der Schweiz.
4.1. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167 mit Hinweis).
4.2. Die Vorinstanz hat bezüglich des besonderen Haftgrundes der Fluchtgefahr festgehalten, der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liege in Spanien und er habe keinen eigenen Wohnsitz in der Schweiz. Zudem drohe ihm eine empfindliche Freiheitsstrafe, weshalb nach wie vor die Gefahr bestehe, der Beschwerdeführer könnte fliehen (vgl. E. 4.1 des angefochtenen Entscheids).
4.3. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt die Annahme von konkreten Anhaltspunkten für eine mögliche Flucht nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Dies gilt namentlich für sein Vorbringen, er sei Schweizer Bürger. Seine schweizerische Staatsangehörigkeit schliesst die Annahme einer Fluchtgefahr nicht von vornherein aus (vgl. Urteile 1B_131/2022 vom 25. März 2022 E. 4.4; 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 3.2; je mit Hinweis).
Wenn die Vorinstanz sodann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen Wohnsitz in Spanien verfügt, ableitet, sein Lebensmittelpunkt läge dort, kann dies jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet werden. Daran vermögen auch die Behauptungen des Beschwerdeführers nichts ändern, bei einer Flucht würde er 90 % seiner Erwerbsquelle sowie den Kontakt zu seiner Familie verlieren. Der Wohnsitz in Spanien sei bedingt "zufolge der geringen Lebenshaltungskosten" und er wohne in der Schweiz jeweilen bei seiner Mutter und seinem Bruder. Diese Ausführungen stossen die vorinstanzliche Annahme eines ausländischen Lebensmittelpunkts des Beschwerdeführers nicht um. Er behauptet ohnehin nicht, er verdiene seinen Lebensunterhalt ausschliesslich in der Schweiz. Stattdessen führt er aus, er sei "vor allem hier aktiv". Mindestens 10 % seiner Erwerbsquellen liegen demzufolge aber im Ausland und er könnte bei einer Flucht nach Spanien, wo er unbestrittenermassen über einen Wohnsitz verfügt, diese Erwerbsquellen beibehalten und sogar ausweiten. Zudem lässt auch der Umstand, wonach der 39-jährige Beschwerdeführer in der Schweiz bei seiner Mutter bzw. seinem Bruder lebt, darauf schliessen, sein Lebensmittelpunkt liege als knapp Vierzigjähriger, wie von der Vorinstanz erwogen, tatsächlich in Spanien und nicht in der Schweiz. Gemäss dem aktenkundigen Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 15. August 2021 soll der Beschwerdeführer zudem bestätigt haben, dass er keinen festen Wohnsitz in der Schweiz habe und hier lediglich im Urlaub sei und er wieder nach Spanien reisen wolle, wo er lebe. Diese konkreten Verhältnisse können als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden.
Weitere Angaben zu seinem sozialen bzw. familiären Umfeld, welche eine starke Verwurzelung in der Schweiz erkennen liessen, hat der Beschwerdeführer keine gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Weiter ist auch sein Einwand unbehelflich, dass Spanien Schweizer Staatsbürger für Straftaten die in der Schweiz begangen worden seien, ohne weiteres ausliefere. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von Fluchtgefahr nicht ohne weiteres dahin (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2 mit Hinweisen).
Schliesslich kommt hinzu, dass der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer angesichts der ihm vorgeworfenen grossen Anzahl an teilweise (sehr) schweren Delikten bei einer möglichen Verurteilung mit einer empfindlichen Strafe rechnen muss. Die Strafandrohung bei der ihm unter anderem vorgeworfenen mehrfachen (versuchten) vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB lautet auf eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, bei einer Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB reicht der Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Folglich ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwog, die Schwere der drohenden Strafe spreche ebenfalls für eine erhebliche Gefahr, der Beschwerdeführer könnte fliehen.
Die Bejahung der Fluchtgefahr durch die Vorinstanz hält nach dem Gesagten vor Bundesrecht stand. Besteht somit nebst dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts mit Fluchtgefahr einer der besonderen Haftgründe, sind die Voraussetzungen für die Verlängerung der Untersuchungshaft erfüllt. Es kann offen bleiben, ob auch noch Kollusions- bzw. Wiederholungsgefahr besteht.
5.
Bei einer ausgeprägten Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteile 1B_131/2022 vom 25. März 2022 E. 4.5; 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 330). Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht nicht vor, weshalb es sich vorliegend anders verhalten sollte. Auch unter Gesichtspunkten der Verhältnismässigkeit ist es nicht zu beanstanden, dass die Verlängerung der Untersuchungshaft geschützt worden ist.
6.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen als erfüllt erscheinen (vgl. Art. 64 BGG), ist diesem stattzugeben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Willy Bolliger als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Willy Bolliger wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier