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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_81/2022  
 
 
Urteil vom 20. Juni 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Chaix, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhause n, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Sicherheitsleistung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. Januar 2022 (51/2021/72/D). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wirft den Spitälern Schaffhausen vor, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) auf deren Anfrage hin sämtliche medizinischen Berichte seines Bruders zugestellt zu haben, wobei sich in diesen Unterlagen auch ein ihn betreffender Bericht vom 16. September 2009 befunden habe. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, das durch A.________ angestrengte Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Urkundenfälschung, Verletzung des Berufsgeheimnisses und Übertretung des Bundesgesetzes über den Datenschutz nicht anhand. 
 
B.  
Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.________ am 27. Dezember 2021 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen und beantragte die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 forderte das Obergericht A.________ dazu auf, eine Sicherheit von Fr. 800.-- für allfällige Kosten und Entschädigungen zu leisten, woraufhin A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 wies das Obergericht das genannte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund Aussichtslosigkeit seiner Zivilansprüche ab und setzte A.________ eine Frist bis zum 2. Februar 2022, die Sicherheit von Fr. 800.-- zu leisten. 
 
C.  
Dagegen erhebt A.________ mit Eingabe vom 19. Februar 2022 Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Am 12. März 2022 reichte A.________ eine weitere Stellungnahme ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 BGG). 
Es handelt sich um einen das Strafverfahren nicht abschliessenden Zwischenentscheid, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken (vgl. BGE 140 IV 202 E. 2.2; Urteil 1B_75/2022 vom 3. Mai 2022 E. 1; je mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und verfügt als Privatkläger über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person geltend macht und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus (BGE 138 I 171 E. 1.4; Urteile 1B_389/2020 vom 19. August 2020 E. 2.1; 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 1). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer reichte am 12. März 2022 und damit nach Ablauf der Beschwerdeschrift eine Ergänzung zu seiner Beschwerdeschrift ein. Auf die darin enthaltenen Ausführungen ist nicht weiter einzugehen. Ohnehin gehen sie an der Sache vorbei und äussern sich einzig zu den Aussichten des Strafverfahrens, nicht aber zu den von ihm geltend gemachten zivilrechtlichen Forderungen. 
 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 1 StPO
 
3.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV bezweckt, allen Betroffenen ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 1B_75/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.3).  
Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird (Urteil 1B_75/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Nach Art. 136 Abs. 1 StPO ist der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt überdies voraus, dass die Rechtsvertretung zur Wahrung der betreffenden Ansprüche notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). 
Der Gesetzgeber hat die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft damit prinzipiell auf Fälle beschränkt, in denen sie Zivilansprüche geltend macht. Wenn sich die Privatklägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt beteiligt, ist die unentgeltliche Rechtspflege nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz ausgeschlossen, da der staatliche Strafanspruch prinzipiell durch den Staat wahrgenommen wird. Diese Beschränkung ist mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (Urteile 1B_75/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.3; 1B_518/2021 vom 23. November 2021 E. 3.1; 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1; je mit Hinweis). Beziffert und begründet werden muss die Zivilforderung zwar erst (und spätestens) im Parteivortrag (Art. 123 Abs. 2 StPO). Die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Privatklägerschaft muss indessen in jedem Verfahrensstadium darlegen, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteile 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 3.2; 1B_446/2018 vom 14. November 2018 E. 5.3.1; je mit Hinweis), sofern dies nicht geradezu offensichtlich ist (Urteil 1B_75/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). 
Die Voraussetzung der genügenden Prozesschancen ist bei der Adhäsionsklage in der Regel erfüllt (Urteil 1B_446/2018 vom 14. November 2018 E. 5.3.2; vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 136 StPO). Diese dürfen nicht verneint werden, wenn sich schwierige Fragen stellen, deren Beantwortung als unsicher erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege darf indessen verweigert werden, wenn die rechtliche Argumentation des Gesuchstellers unhaltbar ist oder die Verurteilung des Beschuldigten offensichtlich ausscheidet, so dass ohne Weiteres die Nichtanhandnahme oder Einstellung zu verfügen ist (Urteil 1B_575/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1 mit Hinweis). Grundsätzlich ist die unentgeltliche Rechtspflege im Zweifelsfalle zu gewähren und allenfalls auf das Verfahren vor der ersten Instanz zu beschränken (Urteil 1B_254/2013 vom 27. September 2013 E 2.1.1; zum Ganzen siehe Urteil 1B_75/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.3). 
 
3.2. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers (als Privatkläger) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung verweigert, dessen nicht näher substanziierte Zivilforderung von Fr. 7'500.-- erweise sich als aussichtslos. Der Beschwerdeführer mache geltend, die Spitäler Schaffhausen hätten in unzulässiger Weise einen ihn betreffenden medizinischen Bericht an die SUVA herausgegeben. Er lege indessen weder dar, inwiefern ihm dadurch ein Vermögensschaden entstanden sei, der ihm nach Art. 41 Abs. 1 OR zu ersetzen wäre, noch wiege diese angebliche Persönlichkeitsverletzung derart schwer, dass sich die Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR rechtfertigen würde.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, die Erfolgsaussichten des (Straf-) Verfahrens gar nicht erst geprüft zu haben. Dass ihm entgegen der Annahme der Vorinstanz ein Vermögensschaden entstanden sei, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Doch stelle die Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 Abs. 1 StGB keine Bagatelle dar, womit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Zusprechung einer Genugtuung nicht rechtfertige. Schliesslich sei er als Opfer staatlicher Gewalt zu betrachten, weshalb ihm unmittelbar aus Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zustehe.  
 
3.4. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden:  
 
3.4.1. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass ein Verstoss gegen das Datenschutzgesetz oder eine Verletzung des Arztgeheimnisses nicht per se ungeeignet ist, die Zusprechung einer Geldsumme als Genugtuung zu rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung kann sich die Zusprechung von Genugtuung insbesondere bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten, Persönlichkeitsprofilen oder anderen besonders sensiblen Daten rechtfertigen, wenn krasse Verletzungen wie die Bekanntgabe an Dritte, ein Sicherheitsleck oder ähnliches vorliegen (Urteil 8C_539/2015 vom 13. November 2015 E. 2.2; CORRADO RAMPINI, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz / Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 15 DSG).  
Die Zusprechung von Genugtuung setzt nach der Rechtsprechung kumulativ voraus, dass die Persönlichkeitsverletzung sowohl objektiv schwer zu gewichten ist als auch vom Verletzten subjektiv als seelischer Schmerz empfunden wird. Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, um die Zusprechung einer Geldsumme als Genugtuung zu rechtfertigen, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab (BGE 129 III 715 E. 4.4). Dabei hat die geschädigte Person die Umstände nachzuweisen, die auf eine objektiv schwere und subjektiv als seelischer Schmerz empfundene Verletzung schliessen lassen (BGE 120 II 97 E. 2b). Der Beschwerdeführer hat sich zum Vorliegen dieser Voraussetzungen weder vor der Vorinstanz noch im Verfahren vor Bundesgericht geäussert, sondern behauptet einzig pauschal, ihm sei aufgrund des angezeigten Tatbestands eine Genugtuung zuzusprechen. Inwiefern er damit seine Pflicht verletzt hat, darzulegen, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (vgl. E. 3.1 hiervor), braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden. 
 
3.4.2. Bei den "Spitäler Schaffhausen" handelt es sich um eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts des Kantons Schaffhausen (Art. 7 Abs. 1 Spitalgesetz vom 22. November 2004 des Kantons Schaffhausen; Spitalgesetz; SHR 813.100). Die Haftung der "Spitäler Schaffhausen" sowie diejenige ihrer Organe und ihres Personals richtet sich gemäss Art. 28 Spitalgesetz nach dem Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördenmitglieder und Arbeitnehmer vom 23. September 1985 des Kantons Schaffhausen (Haftungsgesetz; SHR 170.300). Nach Art. 3 Haftungsgesetz wiederum haftet der Staat alleine für den Schaden, den ein Arbeitnehmer in Ausübung amtlicher Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt, dem Geschädigten steht gegen den Arbeitnehmer kein Anspruch zu.  
Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.; Urteil 6B_1062/2021 vom 27. Mai 2022 E. 2.2). Mit Blick auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche würde sich eine adhäsionsweise erhobene Zivilklage somit von vornherein als aussichtslos erweisen, womit kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO besteht (vgl. Urteile 1B_317/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 4.2; 1B_533/2019 vom 4. März 2020 E. 3.3). 
 
3.4.3. Nach der Rechtsprechung kann unter gewissen ausserordentlichen Umständen der Privatklägerschaft zwar direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV, und ohne dass die Anforderungen von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt wären, unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, namentlich einem mutmasslichen Opfer staatlicher Gewalt (Urteil 1B_317/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 4.3 mit Hinweisen).  
Die Vorinstanz durfte indessen zurecht davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für eine direkte Anwendung von Art. 29 Abs. 3 BV vorliegend nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hält diese Einschätzung zwar für verfehlt und bringt vor, er sei Opfer einer unzulässigen staatlichen Gewalt geworden, ohne seine (schweren) Vorwürfe indessen genauer zu substanziieren. Damit kommt er seiner Begründungspflicht gemäss Art. 42 BGG nicht hinreichend nach, weshalb auf diese Vorwürfe nicht weiter einzugehen ist. 
 
3.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie dem Beschwerdeführer mangels Zivilforderung bzw. mit Blick auf deren Aussichtslosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO).  
 
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juni 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger