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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_255/2021  
 
 
Urteil vom 20. Juni 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Viscione, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 
29. Oktober 2020 (725 20 222 / 262). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1988 geborene A.________ arbeitete ab 12. Mai 2014 vollzeitlich als Bauarbeiter bei der B.________ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. Dezember 2015 stürzte er aus einer Höhe von ca. 1 Meter von einer Palette (Schadenmeldung UVG vom 16. Dezember 2015). Im gleichentags aufgesuchten Spital C.________ wurde eine Kontusion am rechten Knie und am rechten oberen Sprunggelenk (OSG) diagnostiziert. In dem am 28. Januar 2016 aufgenommenen Magnetresonanztomogramm (MRT) zeigte sich eine schon etwas länger bestehende, vollständige Ruptur des vorderen Kreuzbandes (Bericht der D.________ Radiologie, vom gleichen Tag). Am 11. April 2016 wurde in der Klinik E.________ eine vordere Kreuzbandrekonstruktion durchgeführt (Operationsbericht vom gleichen Tag). Ab 4. Oktober 2016 unternahm der Versicherte einen Arbeitsversuch im Magazin der Arbeitgeberin, der jedoch scheiterte.  
 
A.b. Vom 12. Januar bis 2. März 2017 hielt sich A.________ in der Klinik F.________ auf. Laut deren Austrittsbericht vom 10. März 2017 bestanden belastungsinduzierte Schmerzen bei Streckung des rechten Kniegelenks sowie Gangunsicherheit auf unebenem Gelände. Das Ausmass der physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht erklären.  
 
A.c. Im September 2017 und im September 2018 unterzog sich der Versicherte im Universitätsspital G.________ zwei weiteren chirurgischen Eingriffen (Operationsberichte vom 20. September 2017 und vom 12. September 2018). Dr. med. H.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gelangte gestützt auf die Akten und eine eigene kreisärztliche Untersuchung zum Schluss, knapp ein Jahr nach dem letzten operativen Eingriff könne von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitsschadens mehr erwartet werden. Der angestammte Beruf als Bauarbeiter sei nicht mehr zumutbar. Möglich seien dem Versicherten ganztags leicht bis mittelschwer belastende, in Wechselhaltung ausübbare Tätigkeiten, die keine Verrichtungen in der Hocke oder im Knien erforderten und bei welchen keine Vibrationen auf das rechte Bein übertragen würden; das Gehen auf unebenem Untergrund sei nur kurzzeitig und ausnahmsweise möglich (Bericht vom 14. August 2019).  
 
A.d. Am 20. August 2019 teilte die Suva A.________ mit, sie stelle die Taggeldleistungen auf den 30. September 2019 ein und werde für die physiotherapeutische Behandlung noch bis zum 30. November 2019 aufkommen. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 eröffnete sie ihm, er habe mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 10 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Zudem verneinte sie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 ab.  
 
B.  
Die gegen den Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde des Versicherten wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 29. Oktober 2020 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die Sache zur Einholung eines Gutachtens und zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Eventualiter seien ihm ab 1. Oktober 2019 eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung aufgrund eines Invaliditätsgrads von mindestens 12.53 % und eine Entschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von mindestens 5 %, zuzüglich eines Verzugszinses zuzusprechen. 
 
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung A.________ lässt seinen Standpunkt bekräftigen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1; 140 V 136 E. 1.1).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob das kantonale Gericht zu Recht in Bestätigung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2020 einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat. Prozessthema bildet die Frage, ob die Vorinstanz den Invaliditätsgrad rechtskonform bestimmt hat. Gemäss Art. 16 ATSG wird dabei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (hypothetisches Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (hypothetisches Valideneinkommen). 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass keine Anhaltspunkte bestünden, die auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Dr. med. H.________ vom 14. August 2019 begründeten. Der Kreisarzt habe sich mit allen medizinischen Akten befasst und sämtliche vom Beschwerdeführer geklagten Beeinträchtigungen berücksichtigt. Das von ihm formulierte Zumutbarkeitsprofil entspreche den Darlegungen des Universitätsspitals G.________ (Bericht vom 18. September 2019) sowie der Klinik F.________ (Bericht vom 10. März 2017). Zwar habe der Beschwerdeführer gemäss Bericht der Genossenschaft für integriertes Arbeiten Overall vom 17. Dezember 2019 eine Stelle in einem Gastronomiebetrieb zu einem Pensum von 50 % aufgenommen. Nach zwei Stunden stehender Arbeit habe er Schmerzen verspürt, die sich in der zweiten Hälfte des Vormittags verstärkt hätten. Der Kreisarzt habe dazu zutreffend festgehalten, dass es sich nicht um eine wechselbelastende, dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Tätigkeit gehandelt habe, weshalb aus dem misslungenen Arbeitsversuch nichts für die Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden könne. Dem sei nichts beizufügen.  
 
3.2. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, aufgrund des kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofils sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichen Arbeitsmarkt nicht zu verwerten vermöge. Entgegen seiner Auffassung seien ihm Tätigkeiten nicht nur in derart eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden könnten.  
 
3.3. Sodann hat das kantonale Gericht festgehalten, das hypothetische Invalideneinkommen sei gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu bestimmen. Gemäss der LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, habe sich der standardisierte monatliche Bruttolohn auf Fr. 5417.- belaufen. Hochgerechnet auf ein Jahr (x 12) und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (x 41.7 : 40) und die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2019 (x 1.009) ergebe sich ein Betrag von Fr. 68'376.55. Die Beschwerdegegnerin habe zu Recht davon keinen Abzug gemäss BGE 126 V 75 gewährt. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung beziehungsweise des möglichen Rentenbeginns erst 31 Jahre alt gewesen. Dem Umstand, dass er nur über eine geringe erwerblich verwertbare Ausbildung und begrenzte Sprachkenntnisse verfüge, werde durch die Wahl des Tabellenlohnes im Anforderungsniveau 1 hinreichend Rechnung getragen. Entgegen seiner Auffassung erfasse dieses gemäss ständiger Rechtsprechung eine Vielzahl von leicht bis mittelschwer belastenden, in Wechselhaltung ausübbaren Tätigkeiten. Hinweise für die Befürchtung, dass wegen der Kniebeschwerden immer wieder mit krankheitsbedingten Ausfällen, auch im Sinne eines vermehrten Pausenbedarfs, zu rechnen sei, ergäben sich aus den medizinischen Akten nicht.  
 
3.4. Zusammenfassend hat das kantonale Gericht erkannt, dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 70'353.15 stehe ein Invalidenlohn von Fr. 68'376.55 gegenüber, was zu einem Invaliditätsgrad von 2.81 % führe. Daher bestehe mangels erreichtem Schwellenwert von 10 % gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG kein Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung.  
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Der Beschwerdeführer bezieht sich zur Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens im Wesentlichen auf das statistische Gutachten "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung" des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG vom 8. Januar 2021 (Autoren: Jürg Guggisberg, Markus Schärrer, Céline Gerber und Severin Bischof; nachfolgend: BASS-Gutachten) sowie das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" vom 22. Januar 2021 (nachfolgend: Rechtsgutachten) und die Schlussfolgerungen daraus "Fakten oder Fiktion? Die Frage des fairen Zugangs zu Invalidenleistungen. Schlussfolgerungen aus dem Rechtsgutachten 'Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung'" vom 27. Januar 2021 (nachfolgend: Schlussfolgerungen aus dem Rechtsgutachten), beide von Prof. Dr. iur. Gächter, Dr. iur. Egli, Dr. iur. Meier und Dr. iur. Filippo (vgl. auch: Prof. em. Riemer-Kafka et al. in einem Beitrag [Invalideneinkommen Tabellenlöhne, in: Jusletter vom 22. März 2021]). Mit diesen neusten Forschungsergebnissen soll zusammengefasst aufgezeigt werden, dass die Anwendung des Median- statt des untersten Quartilwertes der LSE-Tabellen einen fairen Zugang zu Leistungen der Invalidenversicherung verunmögliche und die Gerichtspraxis Personen mit Behinderungen systematisch schlechter stelle und daher diskriminiere.  
 
4.1.2. Das Bundesgericht hat sich jüngst mit dieser Thematik einlässlich auseinandergesetzt (Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 9.2.3, in BGE 148 noch nicht publiziert). Zusammenfassend hat es erörtert, dass sich die bisherige Rechtsprechung für eine möglichst realitätsgerechte Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels eines Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 16 ATSG, sofern keine konkreten Lohndaten vorhanden seien, subsidiär an den Zentral- beziehungsweise Medianwerten der LSE, die den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abbildeten, orientiert habe. Als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte gegenüber einer standardisierten Betrachtung stünden die Möglichkeiten eines Abzugs vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 sowie der Parallelisierung der Vergleichseinkommen (mit Hinweis auf BGE 141 V 1 E. 5.4 mit Hinweisen) zur Verfügung. Eine Änderung der Rechtsprechung dränge sich nicht auf. Auf dieses Ergebnis ist aufgrund der beschwerdeweise vorgebrachten Ausführungen nicht zurückzukommen (zur Geltung im Bereich der sozialen Unfallversicherung vgl. Urteil 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 E. 5.2.1).  
 
4.2. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorab festzuhalten, dass er das vom Kreisarzt eingeschätzte Zumutbarkeitsprofil insgesamt nicht in Frage stellt. Hinsichtlich der Erwägungen des kantonalen Gerichts zum Abzug gemäss BGE 126 V 75 beruft sich der Beschwerdeführer auf das BASS-Gutachten. Damit dringt er jedoch nach dem in E. 4.1.2 hievor Gesagten nicht durch. Das Bundesgericht geht auf die frei überprüfbare Rechtsfrage (vgl. BGE 137 V E. 5.1; 132 V 393 E. 3.3), ob die Vorinstanz von einem Tabellenlohnabzug gemäss BGE 126 V 75 in Verletzung von Bundesrecht abgesehen habe, bei fehlenden sachbezogenen Vorbringen in der Beschwerde und mangels Hinweis auf offenkundige Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils, nicht weiter ein. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Bestimmung des Invaliditätsgrades abzuweisen.  
 
5.  
 
5.1. Zu prüfen sind schliesslich die Einwendungen hinsichtlich der Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 36 UVV. Das kantonale Gericht hat hiezu erwogen, nach der Rechtsprechung sei der Integritätsschaden bei Funktionsausfall oder Gebrauchsunfähigkeit eines Organs bei der Versorgung mit Endoprothesen nach dem unkorrigierten Zustand zu bemessen (mit Hinweis auf das Urteil 8C_600/2007 vom 28. April 2008 E. 2.1.2). Indessen werde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bei einer Kreuzbandplastik keine Prothese eingesetzt, sondern das vordere Kreuzband durch eine körpereigene Sehne (autologes Transplantat) ersetzt. Die vom Beschwerdeführer angerufene Praxis finde daher vorliegend keine Anwendung.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Hinweis auf Ziff. 1 Abs. 4 Anhang 3 zur UVV vor, der Verordnungsgeber unterscheide nicht zwischen Endoprothesen und autologen Transplantaten, sondern spreche allgemein von Hilfsmitteln, die einen unfallbedingten Zustand ausgleichen könnten. Es bestehe kein sachlich einleuchtender Grund, weshalb ein Transplantat nach der Intention des Verordnungsgebers kein Hilfsmittel darstelle. Im Gegenteil erfüllten Endoprothesen und Transplantate den gleichen Zweck, sie kompensierten einen defekten Zustand. Aus diesem Grund müsse eine ex ante zu beurteilende Integritätseinbusse von mindestens 5 % anerkannt werden. Die Kreisärztin habe diese Frage daher zu Unrecht aufgrund des postoperativen Zustands geprüft.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als der Verordnungsgeber im Anhang 3 der UVV nicht definiert hat, was im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung als Hilfsmittel zu verstehen ist. Sein Hinweis auf E. 2.1.2 des auch vom kantonalen Gericht zitierten Urteils 8C_600/2007 vom 28. April 2008 ist hier aber nicht einschlägig. Das Bundesgericht hat darin einzig erkannt, dass bei Funktionsausfall oder Gebrauchsunfähigkeit eines Organs nicht zu unterscheiden ist zwischen der Korrektur mittels eines Hilfsmittels oder dem Ausgleich mit implantierten Prothesen. Daraus kann in der vorliegend streitigen Sache offensichtlich nichts gewonnen werden.  
 
5.3.2. UELI KIESER (Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 27 zu Art. 14), hält in Anlehnung an BGE 115 V 191 E. 2c fest, als Hilfsmittel gelte ein Gegenstand, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermöge. Davon ausgenommen seien Gegenstände, die ihre Ersatzfunktion nur erfüllen könnten, wenn sie zunächst durch einen chirurgischen Eingriff in das Körperinnere verbracht würden und nur auf dem entsprechenden Weg wieder ersetzt werden könnten; hier liege kein Hilfsmittel vor (vgl. auch MARTINA FILIPPO, Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 13 zu Art. 11 UVG; zum Hilfsmittelbegriff im Allgemeinen: BGE 141 V 9 E. 3.3). Im erwähnten BGE hat das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) konkret in einem invalidenversicherungsrechtlichen Fall erkannt, ein Cochleaimplantat stelle, anders als ein Hörgerät, kein Hilfsmittel dar. Daraus kann ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass körpereigene Sehnen, die zur Behebung der Beeinträchtigung des betroffenen Körperteils dienen, von vornherein kein Hilfsmittel darstellen können, wie das kantonale Gericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.  
 
6.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Juni 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder