Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_358/2024
Urteil vom 20. Juni 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons Bern,
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 13. Mai 2024 (300.2024.30).
Erwägungen:
1.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) entzog A.________ am 5. Januar 2024 den Führerausweis für Motorfahrzeuge wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für einen Monat. Der Entscheid erfolgte aufgrund eines Vorfalls vom 20. Oktober 2023 und in Berücksichtigung einer Vormassnahme.
Gegen den Warnungsentzug gelangte A.________ an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 sistierte die Rekurskommission auf Ersuchen des SVSA das Rechtsmittelverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils bezüglich des Vorfalls vom 20. Oktober 2023. Zur Begründung hielt sie fest, der Entscheid im Strafverfahren könne einen wesentlichen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens betreffend den Führerausweisentzug haben.
2.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung der Rekurskommission vom 13. Mai 2024.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1).
3.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ); ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor.
3.2. Der angefochtene Sistierungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG. Als solcher ist er grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG selbständig beim Bundesgericht anfechtbar.
Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt nicht in Betracht, würde die Gutheissung der Beschwerde doch keinen Endentscheid herbeiführen. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG setzt grundsätzlich einen Nachteil rechtlicher Natur voraus, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt, und BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Sistierungsentscheide wie der vorliegend angefochtene bewirken dementsprechend grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.3; 134 IV 43 E. 2.4-2.6).
Die Beschwerde wäre somit nur zulässig, wenn vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils abgesehen werden könnte, weil der Beschwerdeführer in hinreichender Weise eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend machen würde (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.3; Urteile 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.5.1; 1C_469/2021 vom 13. Juni 2022 E. 1.3). Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, die kantonalen Behörden und Instanzen nähmen sich seiner Beschwerde nicht an. Er konkretisiert dies aber in dem Sinn, dass sein Vorbringen, wonach das beim Vorfall vom 20. Oktober 2023 verwendete Messgerät wegen des von ihm konsumierten alkoholfreien Biers keine korrekten Ergebnisse geliefert habe, nicht beachtet worden sei bzw. werde. Dass der angefochtene Sistierungsentscheid gemäss Art. 29 Abs. 1 BV das Beschleunigungsverbot verletzen bzw. eine Rechtsverweigerung darstellen würde, rügt er nicht. Solches liegt auch nicht auf der Hand. Die Beschwerde erweist sich demnach auch unter diesem Gesichtswinkel als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie dem Präsident der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur