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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_350/2024  
 
 
Urteil vom 20. Juni 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Kobel, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 14. Mai 2024 (ZK 24 132 und ZK 24 133). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin bewohnt eine 3-Zimmer-Wohnung an der U.________gasse in V.________, die ihr vom Beschwerdegegner vermietet wurde. 
Am 1. Juni 2022 reichte die Beschwerdeführerin beim Regionalgericht Bern-Mittelland eine Mängelbeseitigungsklage gegen den Beschwerdegegner ein und beantragte unter anderem eine Mietzinsreduktion. 
Am 17. Januar 2023 kündigte der Beschwerdegegner das Mietverhältnis auf den 28. Februar 2023. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin beim Regionalgericht Bern-Mittelland Klage gegen den Beschwerdegegner und beantragte, die Kündigung sei für nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben bzw. es sei das Mietverhältnis zu erstrecken. Mit Entscheid vom 23. November 2023 trat das Regionalgericht auf die Klage nicht ein. Mit Entscheid vom 26. April 2024 wies das Obergericht des Kantons Bern eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung ab. 
Am 5. Dezember 2023 stellte der Beschwerdegegner beim Regionalgericht Bern-Mittelland ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen und beantragte die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus den gemieteten Räumlichkeiten. Mit Entscheid vom 5. März 2024 verurteilte das Regionalgericht die Beschwerdeführerin, die gemietete 3-Zimmer-Wohnung samt Kellerabteil innert 10 Tagen ab Erhalt des Entscheids zur räumen und zu verlassen. 
Mit Entscheid vom 14. Mai 2024 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die von der Beschwerdeführerin gegen den regionalgerichtlichen Entscheid vom 5. März 2024 erhobene Beschwerde infolge unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht ein. 
Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 (Datum der Eingabe) erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass vorsorglicher Massnahmen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 
 
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). 
 
2.3. Die Vorinstanz hat eingehend begründet, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführerin den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Berufung nicht genügten. Dabei hat sie im angefochtenen Entscheid unter anderem darauf hingewiesen, dass verschiedene von der Beschwerdeführerin erstmals im Berufungsverfahren vorgetragene Sachverhaltsdarstellungen und eingereichte Beweismittel nicht zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeeingabe nicht hinreichend mit diesen Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte. Vielmehr unterbreitet sie dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge. Sie erwähnt zudem Art. 6 und Art. 8 EMRK, zeigt jedoch offensichtlich nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben soll.  
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juni 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann