Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_570/2024
Urteil vom 20. Juni 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
Ehepaar A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 11. April 2024 (BES.2024.12, BES.2024.13, BES.2024.14, BES.2024.15, BES.2024.16, BES.2024.17).
Erwägungen:
1.
Am 31. Juli 2017 erstatteten die Beschwerdeführer Strafanzeige gegen B.________, den damaligen Eigentümer ihrer Mietwohnung. Dieser habe wiederholt ihre Rollstühle während des Ladevorgangs eingeschaltet, wodurch die Elektronik beschädigt worden sei und Komponenten im Wert von mehreren Tausend Franken hätten ausgetauscht werden müssen. Vermutlich habe B.________ auch einen Reifen am Rollstuhl der Beschwerdeführerin zerstochen. Am 4. Juni 2020 zeigten die Beschwerdeführer überdies an, C.________, D.________ und E.________ hätten sie mittels Androhung der fristlosen Kündigung ihrer Wohnung dazu genötigt, die Installation eines defekten und deshalb lebensgefährlichen Herds zu dulden. F.________ und G.________hätten die Installation des Herds ausgeführt; B.________ sei der dahinterstehende Auftraggeber gewesen. Gegen B.________ stellte die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2021 schliesslich einen weiteren Strafantrag, weil dieser unerlaubt ihre Wohnung betreten habe.
Am 21. Dezember 2022 kündigte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Abschluss der Untersuchung sowie die Einstellung der Verfahren an. Die Beschwerdeführer beantragten die Einvernahme zweier Zeugen. Der Antrag, den Zeugen H.________ einzuvernehmen, wurde gutgeheissen. Nach dessen Einvernahme und der Abnahme weiterer Beweise stellte die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren gegen B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________mit Verfügung vom 23. Januar 2024 ein. Die von den Beschwerdeführern gegen diese Einstellungsverfügungen erhobenen Beschwerden wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 11. April 2024 ab. Dagegen gelangen die Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 21. Mai 2024 ans Bundesgericht.
2.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts vom 11. April 2024 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Von vornherein nicht zu hören sind die Beschwerdeführer daher mit (allgemeinen) Ausführungen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies betrifft insbesondere Schilderungen, die sich in der Beschwerdeschrift unter dem Titel "Bemerkungen (...) zu diversen nicht in der Antwort zum Entscheid des Appellationsgerichtes aber noch offenen Punkten" (sic) finden.
3.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerde mangelt es an einer Begründung, weshalb den Beschwerdeführern Zivilforderungen zustehen sollen und sie als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein sollen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid findet sich ebenfalls nicht in der Beschwerdeschrift. So führt die Vorinstanz etwa im Bezug auf die Sachbeschädigung aus, in Anbetracht der Beweislage - der Beschuldigte bestreite die Anschuldigungen vehement, objektive direkte Beweise dafür, dass der Rollstuhl aufgrund dieses Ereignisses beschädigt worden sei, gäbe es keine - sei eine Verurteilung äusserst unwahrscheinlich. Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, die Sachbeschädigung sei "nachweisbar". Dies geht nicht über eine appellatorische Kritik hinaus. Gleiches gilt im Bezug auf die angebliche Nötigung ("keinerlei Beweise, dass durch die Kündigungsandrohung die Installation des nichtbetriebssicheren Herdes hätte bezweckt werden sollen" [angefochtener Entscheid E. 2.2.3 S. 7]) sowie die mutmassliche Gefährdung des Lebens durch die Installation eines Kochherds (direkter Lebensgefährdungsvorsatz von B.________ kaum nachweisbar; mangels eingetretener Verletzung fahrlässige Körperverletzung ausgeschlossen [angefochtener Entscheid E. 2.2.4 S. 7 f.]). Der angefochtene Entscheid wird von den Beschwerdeführern lediglich zum Anlass genommen, um darzulegen, wie sich der massgebliche Sachverhalt aus ihrer Sicht präsentiert und wie dieser rechtlich zu würdigen sei. Der Beschwerde lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde vermag insgesamt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen.
5.
Die Beschwerdeführer rügen ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch nicht unter diesem Titel auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
6.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément