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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 198/05 
 
Urteil vom 20. Juli 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger 
und Kernen; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
R.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, Langstrasse 4, Ecke Badenerstrasse, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 30. März 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 15. Juli 2004 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre dem 1960 geborenen R.________ in Zusammenhang mit einem am 3. Oktober 2003 erlittenen Auffahrunfall erbrachten Leistungen per 5. Juli 2004 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. August 2004 fest. 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. März 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, ihm "auch nach dem 5. Juli 2004 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggelder für die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit, auszurichten." Eventuell sei die Sache zur Durchführung einer medizinischen Begutachtung und zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer unfallbedingte Beeinträchtigungen aufweist, welche eine Leistungspflicht der SUVA begründen. 
1.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die gegenüber der Unfallversicherung in Betracht fallenden Ansprüche auf Heilbehandlung (Art. 10 UVG), auf Taggelder (Art. 16 UVG) sowie auf eine Invalidenrente (Art. 18 UVG) richtig aufgezeigt und auch die Begriffe der für einen Leistungsanspruch vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 f. Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalität des versicherten Unfallereignisses für die vorhandenen gesundheitlichen Schädigungen zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Korrekt sind des Weitern die Ausführungen über die im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs - insbesondere bei Vorliegen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule resp. diesem adäquaten Einwirkungen - zu beachtenden Grundsätze (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 122 V 160 Erw. 1c, vgl. auch BGE 119 V 338 Erw. 1 und 117 V 360 Erw. 4b). Dasselbe gilt hinsichtlich der Bedeutung ärztlicher Stellungnahmen zu der trotz unfallbedingter Beeinträchtigung verbliebenen Leistungsfähigkeit (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der gesundheitlichen Entwicklung seit dem am 3. Oktober 2003 erlittenen Auffahrunfall auseinander gesetzt und die darüber erstatteten ärztlichen Berichte einer gründlichen und sorgfältigen Überprüfung unterzogen. 
2.2 Dabei erkannte das kantonale Gericht, dass das ärztlicherseits mehrfach diagnostizierte Schleuertrauma der Halswirbelsäule als Unfallfolge zu betrachten sei. Auch das Vorliegen eines nach Schleudertraumata häufig beobachteten, so genannt typischen Beschwerdebildes - mit unter anderm diffusen Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rascher Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depressionen und Wesensveränderungen erachtete es als erstellt und als mit dem versicherten Unfallereignis in natürlichem Kausalzusammenhang stehend. Des Weitern hielt es fest, die cerviko-thorakalen Schmerzen seien weitgehend abgeklungen, während die lumbalen Schmerzen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf degenerativen Veränderungen beruhten und nicht auf den Unfall vom 3. Oktober 2003 zurückzuführen seien. Auch verneinte es, dass der Unfall zu einer signifikanten und dauernden Verschlimmerung eines vorbestehenden degenerativen Leidens der Lendenwirbelsäule geführt habe. Vor dem Hintergrund dieser hinsichtlich der unfallbedingten organischen Schädigungen festgestellten Beeinträchtigungen ging das kantonale Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinem früheren Beruf uneingeschränkt arbeitsfähig wäre, wozu es sich insbesondere auf ein Gutachten der Klinik B.________ vom 1. Juli 2004 stützen konnte. Schliesslich verneinte es auch die Notwendigkeit weiterer Heilbehandlungen bezüglich organischer Schäden. 
 
 
Diese Beurteilung ist im kantonalen Entscheid unter Bezugnahme auf die zahlreich vorhandenen und auf umfassenden medizinischen Abklärungen beruhenden ärztlichen Stellungnahmen überzeugend begründet worden. Weder besteht für das Eidgenössische Versicherungsgericht Anlass, diese Auffassung auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. nachstehende Erw. 3) ernsthaft in Frage zu stellen, noch ist angesichts der bereits vorhandenen umfangreichen medizinischen Dokumentation die beantragte Anordnung zusätzlicher Abklärungen angezeigt. 
2.3 Was das psychische Beschwerdebild anbelangt, befand das kantonale Gericht, dass die diesbezüglich diagnostizierten Leiden (darunter nebst einer Anpassungsstörung mit ängstlich hypochondrischer Verunsicherung, Kinesiophobie und starker Somatisierungsneigung namentlich eine psychische Fehlverarbeitung) nicht Teil des typischen Beschwerdebildes nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule bildeten und daher nicht primäre Folge des erlittenen Unfalles darstellten; die erst einige Monate nach dem Unfall aufgetretenen Faktoren psychischer Natur hätten sich soweit entwickelt, dass das Unfallgeschehen selbst weitgehend in den Hintergrund getreten sei, sodass die Beurteilung der Adäquanzfrage bezüglich der psychischen Entwicklung nach Massgabe der in BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 und 407 ff. Erw. 5 publizierten Rechtsprechung zu erfolgen habe. Dabei stufte die Vorinstanz das zur Diskussion stehende Ereignis als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichteren Fällen ein und gelangte zum Schluss, dass von den nach der Rechtsprechung zu berücksichtigenden Adäquanzkriterien keines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sei und auch sonst keine der Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise in Erscheinung treten würden. Dementsprechend verneinte sie wie zuvor schon die SUVA einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen versichertem Unfallereignis und psychisch bedingter Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. Der einleuchtenden und überzeugenden Begründung des kantonalen Gerichts pflichtet das Eidgenössische Versicherungsgericht - auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. nachstehende Erw. 3) - vollumfänglich bei. 
3. 
Wie die SUVA in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2005 mit Recht einwendet, wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde grösstenteils nur die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geführte Argumentation erneut aufgegriffen, ohne dass sich entscheidrelevante neue Aspekte ergeben würden. 
3.1 Nichts einzuwenden ist dagegen, dass die Beurteilung der Adäquanzfrage rund neun Monate nach dem Unfallereignis erfolgte. Der Hinweis auf das in HAVE 2004 S. 119 zusammengefasste Urteil K. vom 11. Februar 2004 (U 246/03) ändert daran nichts, wurde in jenem Urteil doch lediglich in einem konkreten Fall festgestellt, dass im Zeitpunkt des Einspracheentscheids (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) bezüglich der zufolge Verneinung der Adäquanzfrage erfolgten Leistungseinstellung der Endzustand noch nicht erreicht war. Nach der Rechtsprechung ist die Adäquanz erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen, nicht aber, solange von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine Besserung erwartet werden kann; auch kann nicht von einer für alle Schleudertraumata gleichen Heilungsdauer ausgegangen werden, sondern es ist jeweils auf Grund der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (HAVE 2004 S. 119 f. resp. Urteil K. vom 11. Februar 2004 [U 246/03], Erw. 2.4, mit Hinweisen). Anders als im erwähnten Urteil konnte, als die SUVA ihre Leistungen einstellte, angesichts der eindeutigen ärztlichen Stellungnahmen durchaus mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlagen, sondern der Endzustand erreicht war und von weiteren medizinischen Massnahmen keine Besserung mehr zu erwarten war. Unter diesen Umständen ist die neun Monate nach dem Unfallereignis erfolgte Adäquanzprüfung im hier zu beurteilenden Fall nicht als verfrüht zu betrachten. 
3.2 Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit habe nach dem versicherten Unfall nicht schon ab 17. Oktober 2003, sondern erst ab dem 17. November 2003 bestanden, ist darauf hinzuweisen, dass bereits in der der Vorinstanz eingereichten Beschwerdeschrift vom 17. November 2004 ausdrücklich erwähnt wird, die Erwerbstätigkeit habe am 17. Oktober 2003 wieder aufgenommen werden können. Da dies nicht offensichtlich aktenwidrig ist, kann der Vorinstanz letztlich nicht zum Vorwurf gemacht werden, darauf abgestellt zu haben. Im Übrigen ist zwar einzuräumen, dass die Angaben in den Akten über den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit widersprüchlich sind. So ging sogar die SUVA unter Buchstabe G ihres Einspracheentscheids vom 17. August 2004 - wie heute vom Beschwerdeführer gefordert und anders als die Vorinstanz - vom 17. November 2003 als dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme aus. Wie es sich diesbezüglich genau verhält, kann indessen dahingestellt bleiben, da die lediglich einen Monat ausmachende Differenz ohnehin zu gering ist, um einen entscheidrelevanten Einfluss auf die Beurteilung haben zu können. Im einen wie im andern Fall könnte jedenfalls nicht von einer nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule unüblich lange dauernden Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden. Aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geht denn auch nicht klar hervor, inwiefern sich der gerügte Mangel für den Beschwerdeführer nachteilig ausgewirkt haben sollte. 
 
Der Behauptung, die vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Januar 2004 habe ununterbrochen bis im Januar 2005 angedauert und halte - zumindest teilweise - immer noch an, ist entgegenzuhalten, dass gemäss Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 1. Juli 2004 rein unfallbedingt im früher ausgeübten Beruf keine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens mehr bestand. Darauf ist mit SUVA und Vorinstanz abzustellen. 
3.3 Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Einwand, die Akten der SUVA seien unvollständig, stützt sich einzig auf eine Bemerkung des Beschwerdeführers anlässlich des im Rahmen der Abklärungen in der Klinik B.________ am 24. Juni 2004 durchgeführten psychosomatischen Konsiliums, wonach eine - nicht näher bezeichnete - "Testung" in der Klinik K.________ angeblich neuropsychologische Defizite "objektiviert" haben soll. Dass der mit der psychosomatischen Abklärung des Beschwerdeführers betraute Facharzt - wie später auch die SUVA - diesem Hinweis nicht weiter nachging und auf die Ergebnisse seiner eigenen Erhebungen abstellte, mag zwar als - geringfügiger - Mangel in der Aktenführung anerkannt werden. Dieser ist indessen keineswegs derart schwerwiegend, dass er die beantragte Rückweisung zur Vervollständigung der Unterlagen rechtfertigen könnte. Dass der die Untersuchung durchführende Spezialist der Klinik B.________ keine Veranlassung sah, diesem Hinweis seines Patienten weiter nachzugehen, lässt vielmehr zuverlässig darauf schliessen, dass seine Abklärungen keine Anzeichen ergeben hatten, welche den Beizug der erwähnten "Testung" noch als erforderlich hätten erscheinen lassen. 
3.4 Die weiteren Einwände, wonach die medizinischen Akten inhaltlich unrichtig gewürdigt worden seien, die Adäquanzprüfung fälschlicherweise nach der in BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 dargelegten Methode und selbst diese überdies fehlerhaft vorgenommen worden seien, sind nach dem in Erw. 2 hievor Gesagten nicht geeignet, das Eidgenössische Versicherungsgericht zu einer von der vorinstanzlichen Betrachtungsweise abweichenden Beurteilung zu führen. Insbesondere kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe der auf eine organische Schädigung der Lendenwirbelsäule hinweisenden Beurteilung des Dr. med. F.________ vom 14. September 2004 nicht hinreichend Rechnung getragen, hat sie sich doch gegenteils eingehend auch damit auseinandergesetzt und schlüssig dargelegt, weshalb auf die mehrheitlich abweichende Darstellung der andern konsultierten Ärzte abzustellen ist. Dass ein von Dr. med. F.________ erwähntes Gutachten des Instituts Dr. G.________ vom 30. August 2004 von einer leichten konkaven Eindellung der Grund- und Deckplatten L5, "vereinbar mit Status nach Wirbelkörper Infraktur" spricht, lässt im Übrigen ohnehin noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine organische Schädigung schliessen. Daran ändern sämtliche Einwände des Beschwerdeführers nichts. 
3.5 Dasselbe gilt für die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte Stellungnahme der Medizinischen Abklärungsstelle X._______ (MEDAS X._______) vom 7. Januar 2005, wo ein bis Ende Januar 2005 vorliegendes ausführliches Gutachten in Aussicht gestellt wird, welches indessen bis heute nicht beigebracht worden ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 20. Juli 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: