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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.163/2006 /ruo 
 
Urteil vom 20. Juli 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Mathys, 
Gerichtsschreiberin Sommer. 
 
Parteien 
Verein X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Frank Heini, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Advokat Daniel Brügger, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, 
Abteilung Zivil- und Strafrecht. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Zivilprozess; Willkür; Rechtsgültigkeit der Appellation), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- 
und Strafrecht, vom 4. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der vor rund 14 Jahren gegründete Verein X.________ (Beschwerdeführer) bezweckt "das Führen von sozialpädagogisch betreuten Wohngruppen zur Betreuung sozial auffälliger Jugendlicher". A.________ (Beschwerdegegner) war seit der Gründung beim Beschwerdeführer als Heimleiter angestellt. Mit Schreiben vom 6. Juli 2004 kündigte der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdegegner per 31. Januar 2005. Der Beschwerdegegner wurde bei voller Lohnzahlung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung freigestellt. Nachdem ihm der Lohn für den Monat Juli 2004 ausbezahlt worden war, schrieb ihm der Beschwerdeführer am 30. August 2004, dass die verbleibenden Lohnguthaben mit einer Schadenersatzforderung verrechnet würden. Diese ergebe sich daraus, dass sich der Beschwerdegegner in Verletzung seiner Sorgfalts- und Treuepflichten geweigert habe, entsprechend dem Vorstandsbeschluss vom 17. Juni 2003 den Betrieb in Z.________ zu schliessen. Der Verein habe deswegen einen unmittelbaren Schaden von Fr. 277'000.-- erlitten. 
B. 
B.a Am 4. Oktober 2004 reichte der Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Liestal Teilklage ein. Er verlangte mit anlässlich der Hauptverhandlung erweitertem Rechtsbegehren die Bezahlung des Lohns für die Monate August und September 2004 von je Fr. 10'760.-- zuzüglich Anteil am 13. Monatslohn und Zins sowie die Rückerstattung einer von ihm für den Beschwerdeführer bezahlten Telefonrechnung über Fr. 1'910.-- nebst Zins. Mit Urteil vom 31. Mai 2005 wies der Bezirksgerichtspräsident Liestal die Klage ab. Er erachtete die zur Verrechnung gestellte Schadenersatzforderung für ausgewiesen. 
B.b Am 3. Juni 2005 richtete die damalige Vertreterin des Beschwerdegegners folgendes Schreiben an das Bezirksgericht Liestal: 
"Heute läuft die dreitägige Frist zur Erklärung der Appellation in rubrizierter Angelegenheit ab, welche ich mit vorliegender Eingabe wahre. Da dem Kläger die Höhe des zu leistenden Kostenvorschusses noch nicht bekannt ist, kann er die Appellationserklärung nicht abgeben. Ich bitte Sie deshalb, mir den entsprechenden Betrag noch mitzuteilen." 
Mit Verfügung vom 7. Juni 2005 verwies der Bezirksgerichtspräsident Liestal auf die Kostenlosigkeit des Verfahrens nach Art. 343 Abs. 3 OR und ordnete an, die Klagpartei habe innerhalb von drei Tagen seit Zustellung zu erklären, ob ihre Eingabe vom 3. Juni 2005 als Appellation gegen das Urteil vom 31. Mai 2005 zu verstehen sei. Für eine Appellation werde kein Kostenvorschuss erhoben. 
 
Hierauf teilte die damalige Vertreterin des Beschwerdegegners dem Bezirksgerichtspräsidenten Liestal am 10. Juni 2005 Folgendes mit: 
"Ich nehme Bezug auf Ihre Verfügung vom 7. Juni 2005 und erkläre namens des Klägers die Appellation in rubrizierter Angelegenheit." 
B.c Im Appellationsverfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, bestritt der Beschwerdeführer die Rechtsgültigkeit der Appellationserklärung. Das Kantonsgericht verwarf jedoch diesen Einwand und betrachtete die Appellation als innert Frist gültig erklärt. Am 4. April 2006 hob das Kantonsgericht das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 31. Mai 2005 in Gutheissung der Appellation auf und hiess die Klage gut. Anders als der Bezirksgerichtspräsident gab das Kantonsgericht der Verrechnungseinrede des Beschwerdeführers nicht statt. 
C. 
Der Beschwerdeführer beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde, das Urteil des Kantonsgerichts vom 4. April 2006 aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
 
Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Kantonsgericht beantragt ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen. 
D. 
Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2006 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 9 BV. Das Kantonsgericht habe die §§ 215 und 216 ZPO/BL in unhaltbarer Weise ausgelegt und angewendet, indem es eine gültige Appellationserklärung annahm. 
1.1 Nach § 215 ZPO/BL ist das Rechtsmittel ungültig und das Urteil rechtskräftig, wenn die für die Erklärung eines Rechtsmittels geltenden Vorschriften nicht eingehalten sind. § 216 Abs. 1 ZPO/BL bestimmt, dass die Appellation innert der gesetzlichen Frist bei der Kanzlei des Gerichts, welches das Urteil gefällt hat, mündlich oder schriftlich zu erklären ist und innert der gleichen Frist der vom erstinstanzlichen Richter festgesetzte Kostenvorschuss bezahlt werden muss. 
 
§ 216 ZPO/BL präzisiert weder, wie die Appellationserklärung inhaltlich auszusehen hat, noch enthält er Regeln über die Auslegung der Appellationserklärung. Somit geht es weniger um die Frage einer willkürlichen Anwendung der §§ 215 und 216 ZPO/BL als vielmehr um diejenige einer willkürlichen Auslegung der Prozesserklärung der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners vom 3. Juni 2005. 
1.2 Nach der Rechtsprechung genügt als Appellationserklärung jede fristgerecht gegen ein appellables Urteil gerichtete Erklärung, die mit hinlänglicher Deutlichkeit erkennen lässt, dass der Erklärende eine Überprüfung des Urteils wünscht und nicht nur seinen Unwillen über dieses zum Ausdruck bringt (BGE 93 I 209 E. 1 S. 211; Weibel/Rutz, Gerichtspraxis zur basellandschaftlichen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Liestal 1986, S. 242). 
 
Wie das Bundesgericht mehrfach entschieden hat, ist es überspitzt formalistisch, eine Prozesserklärung buchstabengetreu auszulegen, ohne nach dem Sinn zu fragen, der ihr vernünftigerweise beizumessen ist (BGE 113 Ia 94 E. 2 S. 96 f. mit Hinweisen). Prozesserklärungen sind unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auszulegen (BGE 105 II 149 E. 2a S. 152; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, Kap. 1 N. 79 f. und Kap. 7 N. 8), d.h. sie müssen so ausgelegt werden, wie sie der Empfänger nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstehen durfte und musste (Vertrauensgrundsatz; BGE 132 III 24 E. 4 S. 28; 129 III 675 E. 2.3 S. 680; Urteil 1A.80/2002 vom 18. Juni 2002, E. 3.1). 
 
 
Der Vertrauensgrundsatz ist bundesrechtlicher Natur und seine Verletzung ist in berufungsfähigen Streitigkeiten mit Berufung zu rügen (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 132 III 24 E. 4 S. 27 f.). Die Auslegung von Parteierklärungen im kantonalen Verfahren untersteht jedoch grundsätzlich dem kantonalen Recht. Soweit mangels einschlägiger kantonaler Bestimmungen die Grundsätze des eidgenössischen Obligationenrechts herangezogen werden, erfolgt ihre Anwendung nicht als Bundesrecht, sondern als subsidiäres kantonales Recht (BGE 116 Ia 56 E. 3a S. 57). Vorliegend kann daher geprüft werden, ob das Kantonsgericht bei der Auslegung der Erklärung vom 3. Juni 2005 in Willkür verfallen ist. 
 
Dabei ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung Willkür im Sinne von Art. 9 BV nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2; 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen). 
1.3 Das Kantonsgericht hielt fest, dass die Eingabe der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners vom 3. Juni 2005 rechtzeitig innert der dreitägigen Appellationsfrist erfolgte. Die Eingabe sei jedoch in mehrfacher Hinsicht unklar. Zum einen sei schon deren Titel "Zusätzliche Beweismittel und Noveneingabe" missverständlich bzw. falsch. Zum andern sei das Schreiben auch inhaltlich zweideutig. So erkläre die Rechtsvertreterin im ersten Satz, dass sie mit ihrer Eingabe die Appellationsfrist wahre, wogegen sie im zweiten Satz feststelle, dass der Kläger die Appellationserklärung nicht abgeben könne, da ihm die Höhe des zu leistenden Kostenvorschusses nicht bekannt sei. Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Juni 2005 die Rechtsvertreterin zur Klarstellung darüber aufgefordert habe, ob das Schreiben vom 3. Juni 2005 als Appellation zu verstehen sei, habe diese namens des Klägers die Appellation erklärt. Zwar spreche die Rechtsvertreterin in ihrem ersten Schreiben ausdrücklich davon, dass der Kläger die Appellation nicht erklären könne und versäume es auch im zweiten Schreiben klarzustellen, dass die erste Eingabe als Appellationserklärung zu verstehen sei. Jedoch habe sie mit ihrem ersten Schreiben eindeutig ihren Willen bekundet, die Appellationsfrist zu wahren. Daraus sei unzweideutig erkennbar, dass sie gegen das erstinstanzliche Urteil habe appellieren wollen, was im Lichte der Rechtsprechung genüge. 
1.4 Unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkürprüfung lässt sich diese Auslegung halten. Das Kantonsgericht anerkennt zwar die Unklarheiten und Ungereimtheiten im Vorgehen der Rechtsvertreterin, misst aber ihrer ausdrücklichen Erklärung im Schreiben vom 3. Juni 2005, die Appellationsfrist wahren zu wollen, die entscheidende Bedeutung bei. Dies ist durchaus nachvollziehbar, denn die Erklärung des Willens, die Appellationsfrist zu wahren, umfasst implizit auch die Erklärung, appellieren zu wollen. Sonst macht die Fristwahrung keinen Sinn. Darauf durfte das Kantonsgericht ausschlaggebend abstellen und die nachfolgende Ausführung, der Kläger könne die Appellationserklärung nicht abgeben, weil er den zu leistenden Kostenvorschuss noch nicht kenne, in den Hintergrund bzw. in blossen Kontext mit dem Kostenvorschuss rücken. Es ist daher noch vertretbar, jedenfalls nicht geradezu willkürlich, wenn das Kantonsgericht schloss, die Eingabe vom 3. Juni 2005 sei als Appellationserklärung zu verstehen. 
Insbesondere wurde die Appellation nicht unter der Bedingung erklärt, dass der Kostenvorschuss bekannt gegeben werde. § 216 Abs. 1 ZPO/BL verlangt, dass innert der Appellationsfrist auch der vom erstinstanzlichen Richter festgesetzte Kostenvorschuss zu bezahlen ist. Diese Voraussetzung meinte die Rechtsvertreterin offensichtlich nicht einhalten zu können, da ihr die Höhe des Kostenvorschusses noch nicht bekannt gegeben worden war. Im Umstand, dass sie (in Verkennung der Kostenlosigkeit des Verfahrens) um Bekanntgabe des zu leistenden Kostenvorschusses bat, liegt keine bedingte Erklärung der Appellation. 
2. 
Aus dem Dargelegten ergibt sich demnach, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist. Kosten sind keine zu erheben (Art. 343 Abs. 3 OR). Hingegen hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 115 II 30 E. 5c S. 42; vgl. auch BGE 124 II 409 E. 12 S. 436). Der Anwalt des Beschwerdegegners reichte eine Kostennote über Fr. 2'979.20 (inkl. Auslagen und MWST) ein. Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von rund Fr. 23'000.-- wird indessen praxisgemäss eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen, was auch im vorliegenden Fall, in dem es lediglich um die Frage der Rechtsgültigkeit der Appellation geht, gerechtfertigt ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Juli 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: