Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_532/2010
Urteil vom 20. Juli 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. Mai 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der Y.________ vom 22. Juni 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2010,
in Erwägung,
dass der vorinstanzliche Entscheid vom 28. Mai 2010 das Verfahren zur Hauptsache nicht im Sinne von Art. 90 BGG abschliesst und im Übrigen auch keinen Teilentscheid gemäss Art. 91 BGG darstellt, sondern - entsprechend der vor dem kantonalen Gericht angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2010 - die vorsorgliche Einstellung der Rentenausrichtung und damit vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand hat (vgl. auch das heutige Urteil 8C_574/2010),
dass es sich dabei um eine Anordnung handelt, welche nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar ist (Art. 93 BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481; Urteile 8C_209/2010 vom 29. März 2010 und 8C_120/2007 vom 17. Juli 2007),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass in der Beschwerde in keiner Weise dargelegt wird und auch nicht ersichtlich ist, dass eine der vorerwähnten Eintretensvoraussetzungen erfüllt ist (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfragen ohnehin durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein wird (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 133 V 645 E. 2.1. f. S. 647 f.),
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht eingetreten werden kann,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Juli 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz