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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_375/2011 
 
Urteil vom 20. Juli 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Herrn Jürg Koller, 
Beschwerdegegner, 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 17. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, 
I. Strafkammer. 
Erwägungen: 
 
1. 
Y.________ reichte am 23. November 2007 eine Ehrverletzungsklage gegen X.________ ein. Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirksgerichts Meilen sprach mit Urteil vom 4. März 2011 die Beschuldigte von den geltend gemachten Ehrverletzungsvorwürfen frei, da sie im Zeitpunkt der Taten gänzlich schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB gewesen sei. Die Kosten wurden der Beschuldigten auferlegt. Zudem wurde sie verpflichtet, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung zu bezahlen. 
 
Dagegen meldete X.________ mit Eingabe vom 16. März 2011 Berufung an und reichte am 28. März 2011 innert Frist ihre Berufungserklärung ein. Dabei gab sie bekannt, dass sich ihre Berufung gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen richte. Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2011 wies die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Beweisantrag von X.________ auf Einvernahme eines Zeugen ab. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern der Zeuge irgendetwas zur Klärung der Fragen betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen beitragen könnte. 
 
2. 
X.________ führt gegen die Präsidialverfügung der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 17. Juli 2011 (Postaufgabe 18. Juli 2011) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Präsidialverfügung nicht auseinander und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Verfügung bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob es sich bei der angefochtenen Präsidialverfügung überhaupt um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. Juli 2011 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Aemisegger Pfäffli