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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_568/2015, 5A_569/2015,  
 
5A_570/2015, 5A_571/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Juli 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Bern, 
vertreten durch die Steuerverwaltung der Stadt Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Bestreitung neuen Vermögens, 
 
Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen drei Beschlüsse vom 8. Juni 2015 und einen Beschluss vom 10. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerden gemäss Art. 72 ff. BGG gegen drei Beschlüsse vom 8. Juni 2015 und einen Beschluss vom 10. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das Beschwerdeschriften des Beschwerdeführers (betreffend Bestreitung neuen Vermögens bzw. unentgeltliche Rechtspflege) gegen erstinstanzliche Verfügungen (in einer Betreibung der Beschwerdegegnerin über Fr. 97'700.--) als querulatorische Eingaben dem Beschwerdeführer zurückgeschickt, die Beschwerdeverfahren abgeschrieben und die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht in allen vier Beschlüssen erwog, dem Beschwerdeführer gehe es offensichtlich einzig um Verfahrensverzögerung, die Beschwerdeschriften seien querulatorisch und dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiterungen zurückzuschicken, auf dieses Vorgehen sei der Beschwerdeführer anlässlich einer Verhandlung ausdrücklich hingewiesen worden, zufolge Aussichtslosigkeit könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden, 
dass es sich mit Rücksicht auf die Identität sowohl der Parteien wie auch der Begründungen des Obergerichts rechtfertigt, die vier bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu vereinigen, 
dass die Gesuche des Beschwerdeführers um vorgängige Bekanntgabe der Namen der am vorliegenden Verfahren mitwirkenden Gerichtspersonen abzuweisen sind, weil diese Namen den amtlichen Publikationen entnommen werden können, 
dass sich die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen "alle vorbefassten ... Bundes-Richterinnen" als missbräuchlich erweisen, weshalb darauf nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig sind, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der Beschlüsse des Obergerichts vom 8. und 10. Juni 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Beschlüsse des Obergerichts vom 8. und 10. Juni 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein sollen, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässigen bzw. keine hinreichende Begründung enthaltenden und überdies missbräuchlichen - Beschwerden in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos werden, 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerden die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigungen zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Die Beschwerdeverfahren 5A_568/2015, 5A_569/2015, 5A_570/2015 und 5A_571/2015 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Gesuche um vorgängige Bekanntgabe der Namen der Gerichtspersonen werden abgewiesen. 
 
3.   
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
 
4.   
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
5.   
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) werden abgewiesen. 
 
6.   
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
7.   
Dem Beschwerdeführer werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
8.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juli 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann