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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_726/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Juli 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unbekannt. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer reichte am 26. Juni 2015 eine "vorsorgliche Einsprache" gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ein. 
 
Das Bundesgericht teilte dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2015 mit, da der Eingabe kein angefochtener Entscheid beiliege, habe er diesen bis zum 10. Juli 2015 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtlich bleibe. 
 
Innert Frist hat der Beschwerdeführer keinen angefochtenen Entscheid eingereicht. Folglich bleibt seine Eingabe vom 26. Juni 2015 androhungsgemäss unbeachtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juli 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn