Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_926/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Juli 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 14. August 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 X.________ verlor am 26. September 2013 um 3.30 Uhr auf der Bergstrasse in Murgenthal die Kontrolle über den von ihm gesteuerten Personenwagen, kam von der Fahrbahn ab und landete im Strassengraben. Eine Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1.94 o/oo. 
 
 Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte X.________ am 24. Januar 2014 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Gleichzeitig widerrief es den ihm für zwei Geldstrafen von 15 und 100 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzug und ordnete die Einziehung seines Personenwagens an. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die hiergegen erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 14. August 2014 ab. 
 
2.  
 
 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und X.________ wegen vorsätzlicher Verletzung elementarer Verkehrsregeln mit Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen schliesse Art. 91 SVG (Fahren in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren) die Anwendung von Art. 90 Abs. 3 SVG weder vom Wortlaut noch systematisch aus. Bei den drei aufgeführten strafbaren Verhaltensweisen handle es sich lediglich um Regelbeispiele. Weise der Führer eines Motorfahrzeugs eine Alkoholisierung von annähernd 2 o/oo auf, sei stets die Anwendung von Art. 90 Abs. 3 SVG zu prüfen. Der Beschwerdegegner sei nicht mehr "Herr seiner Sinne" gewesen und habe das Fahrzeug nicht mehr beherrscht, wodurch er eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen habe. Unter diesen Umständen gehe Art. 90 Abs. 3 SVG als lex specialis Art. 91 SVG vor. 
 
3.  
 
 Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. Ob das Führen eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration neben Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG auch unter den im Rahmen der sogenannten "Raserinitiative" eingeführten Art. 90 Abs. 3 SVG subsumiert werden kann und in welchem Konkurrenzverhältnis die Normen zu einander stehen, kann vorliegend offenbleiben, da Art. 90 Abs. 3 SVG sowohl aus formellen als auch materiellen Gründen nicht zur Anwendung gelangt. Die Beschwerdeführerin führt zutreffend aus, dass der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG neben der vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln - die sie im Führen eines Motorfahrzeugs mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von knapp 2 o/oo sieht - das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzen oder Toten voraussetzt. Ein Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ist weder angeklagt (vgl. zum Anklageprinzip: Art. 9 Abs. 1, Art. 325 Abs. 1 und Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweise) noch aufgrund des angefochtenen Entscheids erstellt. Der von der Vorinstanz nahezu wörtlich übernommene Anklagesachverhalt enthält keine Feststellungen dazu, dass es während der Autofahrt oder aufgrund des Abkommens von der Strasse unter Alkoholeinflusses zu einem hohen Risiko mit Schwerverletzten oder Todesopfern gekommen ist. Auch die von der Beschwerdeführerin (erstmals) vor Bundesgericht gemachten Ausführungen, der Beschwerdegegner habe durch die Nichtbeherrschung seines Fahrzeug infolge seiner Alkoholisierung von 1.94 o/oo eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, vermag keine ernsthafte oder sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG zu erstellen. Die Beschwerdeführerin verkennt insoweit, dass auch in den Fällen, in denen das Fehlverhalten des Automobilisten zu einem Unfall führt, angesichts der hohen Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe eine lediglich generell-abstrakte Gefahr nicht genügt. Zudem stellt Art. 90 Abs. 3 SVG ausschliesslich vorsätzliches Handeln unter Strafe. Sowohl in der Anklageschrift als auch im angefochtenen Urteil und in der Beschwerde fehlen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. 
 
4.  
 
 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner sind im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juli 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held