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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
 
{T 0/2}  
8C_277/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Juli 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 10. März 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1963 geborene A.________ war ab 1. Mai 2005 bei der B.________ AG (ab 2006: C.________ AG), unbefristet als Bauarbeiter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 15. Juni 2005 verdrehte er das rechte Bein und erlitt eine mediale Meniskus-Hinterhornläsion am rechten Kniegelenk (vgl. Operationsbericht des Spitals D.________ vom 20. Dezember 2005). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Laut Bericht des Dr. med. E.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 22. März 2006 war die Behandlung abgeschlossen. 
Die SUVA nahm die Schadenmeldung UVG der F.________ AG vom 13. Februar 2012 gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, vom 13. November 2012, wonach die jetzigen Beschwerden auf dem Boden einer Gonarthrose bei Zustand nach Meniskusläsion und arthroskopischer Meniskusresektion vom 20. Dezember 2005 zu sehen waren, als Rückfallmeldung an und erbrachte erneut die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 17. April 2014 sprach sie dem Versicherten ab 1. Dezember 2013 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 16 % zu. Im Einspracheverfahren holte sie unter anderem den kreisärztlichen Untersuchungsbericht des med. pract. H.________, Facharzt für Chirurgie, vom 20. Mai 2015 ein, der zum Schluss kam, dass der Versicherte für körperlich leicht- bis mittelschwere Tätigkeiten zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Unter anderem gestützt darauf lehnte sie den eingelegten Rechtsbehelf ab (Einspracheentscheid vom 29. Juni 2016 [recte: 2015]). 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit der A.________ beantragen liess, die SUVA sei zu verpflichten, die Invalidenrente angemessen zu erhöhen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 10. März 2016). 
 
C.   
Mit Beschwerde lässt A.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren wiederholen. 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257E. 2.5 S. 262; 130 III 136E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist das der Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG zugrunde zu legende, vom kantonalen Gericht anhand der standardisierten Bruttolöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) des Jahres 2012 festgelegte Erwerbseinkommen, das der Versicherte erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). 
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Die Vorinstanz hat erwogen, der Versicherte habe nach dem Unfall vom 15. Juni 2005 weiterhin als Maurer und Kranführer gearbeitet. Gemäss Schreiben der C.________ AG vom 2. Februar 2016 sei das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst geworden. Ab 2010 sei er über die F.________ AG an diversen temporären Arbeitsstellen eingesetzt worden. Laut deren Meldung vom 13. Februar 2012 sei ihm vor dem Zeitpunkt des Rückfalls (11. April 2011; recte: 22. Dezember 2011) am 2. September 2011 gekündigt worden. Daher sei davon auszugehen, dass er davor in keinem stabilen Arbeitsverhältnis gestanden habe, anhand welchem das Valideneinkommen zuverlässig ermittelt werden könnte, weshalb zu dessen Bestimmung auf statistische Werte zurückgegriffen werden müsse.  
 
3.1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, ausweislich der von der C.________ AG und der F.________ AG angegebenen Löhne habe er stets deutlich über den statistischen Durchschnittswerten liegende Einkommen erzielt. Die IK-Auszüge wichen davon teilweise ab, was einerseits darauf zurückzuführen sei, dass er wegen krankheits- und unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit Taggelder erhalten habe, auf welchen keine AHV-Beiträge abgerechnet worden seien. Zum Anderen erfassten die IK-Einträge auch tiefer liegende Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung. Zur Bestimmung des hypothetischen Validenlohnes sei gemäss Urteil I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1 auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen, weshalb die tatsächlich erwirtschafteten Verdienste als Kranführer, hochgerechnet auf ein Jahr, heranzuziehen seien.  
 
3.2. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 mit Hinweisen). Dabei ist mit Blick auf den Gesetzeswortlaut von Art. 16 ATSG zu präzisieren, dass als Valideneinkommen dasjenige Einkommen gilt, das die versicherte Person überwiegend wahrscheinlich ohne Unfall tatsächlich erzielen würde (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 126 unten f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.). Ist der zuletzt bezogene Verdienst markant überdurchschnittlich hoch gewesen, ist er nur dann als Validenlohn heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 51 zu Art. 28a mit Hinweisen).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind mit Blick auf die zitierte Rechtslage nicht zu beanstanden. Ausweislich der Akten wurden die Anstellungsverhältnisse bei der C.________ AG wie auch bei der F.________ AG unbestritten nicht aus gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Der Beschwerdeführer verkennt die Bedeutung des Begriffs des ausgeglichenen (allgemeinen) Arbeitsmarktes, der konjunkturelle Schwankungen nicht einschliesst.  
 
3.3.2. Selbst wenn zur Festlegung des Valideneinkommens an die zuletzt vor dem Rückfall vom 22. Dezember 2011 erzielten Löhne angeknüpft würde, müsste von einem branchenüblichen Ansatz ausgegangen werden (vgl. SVR 2008 IV Nr. 28 S. 89, I 433/06 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hatte unter anderem mit der F.________ AG einen Verleihvertrag nach Art. 19 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR 823.11) in Verbindung mit Art. 319 OR abgeschlossen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Unternehmen, bei welchen er eingesetzt wurde, für die Zukunft einen unbefristeten Arbeitsvertrag eingehen wollten, was rechtlich zulässig gewesen wäre (vgl. Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 AVG). Daher ist die Feststellung des kantonalen Gerichts, dass kein stabiles Arbeitsverhältnis vorlag, nicht zu beanstanden. Es war, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, prospektiv betrachtet wenig wahrscheinlich, dass er den mit der F.________ AG vereinbarten Lohn - wie im Übrigen auch denjenigen bei der C.________ AG erzielten - künftig weiterhin hätte erwirtschaften können.  
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Das kantonale Gericht hat weiter erwogen, dass im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 29. Juni 2015 die aktuellsten Tabellenlöhne für das Jahr 2012 vorlagen, weshalb das hypothetische Valideneinkommen entgegen der Auffassung der SUVA nicht anhand der LSE 2010 zu bestimmen sei.  
 
4.1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die LSE 2010 unterscheide anders als diejenige des Jahres 2012 im Sektor Baugewerbe zwischen den Positionen 41 (Hochbau), 42 (Tiefbau) und 43 (Sonstiges Ausbaugewerbe). Er sei als ausgebildeter Kranführer stets im Hoch- und allenfalls auch im Tiefbau erwerbstätig gewesen, weshalb das hypothetische Valideneinkommen allein gestützt auf die in den Positionen 41 f. der LSE 2010 und nicht auf die Sammelposition 41 bis 43 der LSE 2012 angegebenen standardisierten Bruttolöhne zu ermitteln sei.  
 
4.2. Gemäss Urteil 9C_632/2015 vom 4. April 2016 (in BGE 142 V noch nicht publiziert) ist die LSE 2012 auf alle Fälle erstmaliger Invaliditätsbemessung und auf Neuanmeldungen nach vorausgeganger rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Rentenanspruchs im Jahr 2012 oder später) anwendbar. Laufende, gestützt auf die LSE 2010 rechtskräftig zugesprochene Invalidenrenten dürfen nicht allein aufgrund der Tabellenlohnwerte gemäss LSE 2012 in Revision gezogen werden (E. 2.5.7 und 2.5.8.1). Angesichts dieser Rechtsprechung ist das vorinstanzliche Vorgehen grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal der Rentenanspruch, was zu Recht unbestritten ist, nicht schon vor dem Jahre 2012 entstanden sein konnte (vgl. dazu Art. 19 Abs. 1 UVG). Im Übrigen kann angesichts der vorinstanzlichen Begründung (E. 4.2.3) von einer Gehörsverletzung in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sind auch sonst nicht stichhaltig. Aus dem von ihm verfassten, im kantonalen Verfahren aufgelegten Lebenslauf ist ersichtlich, dass er vor dem Rückfall nicht ausschliesslich im Hoch- und Tiefbau erwerbstätig gewesen war. So war er von 2002 bis 2005 als Produktionsmitarbeiter (Einmessen, Zuschneiden, Fertigstellen von Bauteilen aus glasfaserarmiertem Beton) bei der I.________ AG angestellt, welche Tätigkeit durchaus dem sonstigen Ausbaugewerbe gemäss Randziffer 43 der LSE zugerechnet werden kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer laut IK-Auszug sogar ausserhalb des Baugewerbes tätig war, so in den Jahren 2009/2010 bei der J.________ AG. Daher ist mit dem kantonalen Gericht auf die standardisierten Bruttolöhne im gesamten Sektor Baugewerbe abzustellen.  
 
 
4.3.2. Ansonsten beanstandet der Beschwerdeführer die Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens nicht, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, wonach dieses bezogen auf das Jahr 2013 (Rentenbeginn am 1. Dezember 2013) Fr. 73'482.60 betragen hätte. Verglichen mit dem gestützt auf die Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelten hypothetischen Invalidenlohn (Fr. 61'544.-) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 16 %, weshalb die Vorinstanz die kantonale Beschwerde zu Recht in Bestätigung des Einspracheentscheids der SUVA vom 29. Juni 2015 abgewiesen hat.  
 
5.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Juli 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder