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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_614/2018  
 
 
Urteil vom 20. Juli 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.C.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kreisschulpflege U.________, 
Bezirksrat Zürich, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich, 
 
D.________, 
B.C.________. 
 
Gegenstand 
Sonderschulung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Juni 2018 (VB.2018.00201). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
B.C.________, geb. 2002, ist der Sohn von A.C.________. Er leidet an einer Störung aus dem Autismusspektrum sowie an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Während seines gesamten bisherigen Schulverlaufs wurde er mit sonderpädagogischen Massnahmen unterstützt. Er hat eine Beiständin. Seit Ende Januar 2013 ist er auf Anordnung der KESB der Stadt Zürich in einer Einrichtung für Kinder und Jugendliche mit Lernbehinderung und sozialen Auffälligkeiten untergebracht, wo er auf Anordnung der Kreisschulpflege U.________ auch die Schule besucht. Die elterliche Sorge ist den - geschiedenen - Eltern belassen, hingegen kommt seit 2010 der KESB das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Knaben zu. Die Mutter A.C.________ widersetzt sich seit einiger Zeit der Unterbringung und der Schulung ihres Sohns in der erwähnten Einrichtung, während die Beiständin und der Vater mit den diesbezüglichen behördlichen Anordnungen einverstanden sind. Am 28. Juni 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich letztinstanzlich eine die entsprechende Sonderschulung des Kindes während des Schuljahres 2016/2017 betreffende Beschwerde ab. 
Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 ordnete die Kreisschulpflege auch für das Schuljahr 2017/2018 die Sonderschulung in derselben Einrichtung an. Den dagegen erhobenen Rekurs der Mutter wies der Bezirksrat Zürich am 15. März 2018 ab; dabei auferlegte er die Verfahrenskosten von Fr. 860.60 der Mutter. Mit Urteil vom 5. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab. Es auferlegte seinerseits der Mutter die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- wegen mutwilliger Prozessführung. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Juli 2018 beantragt A.C.________ dem Bundesgericht hauptsächlich, es sei festzustellen, dass die Sonderschulzuweisung ihres Sohnes mit Verfügung der Kreisschulpflege U.________ vom 7. Juli 2018 per 18. Juni 2018 aufgehoben worden und demnach das Urteil des Verwaltungsgerichts als gegenstandslos geworden aufzuheben sei. 
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Erforderlich ist grundsätzlich ein aktuelles Interesse, von dessen Vorhandensein nur ausnahmsweise abgesehen werden kann; fehlt dieses zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S.143 mit Hinweisen). Es besteht diesfalls in der Regel (dazu BGE 137 I 296 E. 4.3 S. 299 ff. e contrario) auch kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer Rechtswidrigkeit.  
 
2.2. Das angefochtene Urteil hat die Schulung des Sohnes der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2017/2018 zum Gegenstand. Dieses war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung beendet. Hinzu kommt, dass die Beschulungsanordnung am 7. Juli 2018 per 18. Juni 2018 aufgehoben wurde. Es fehlt der Beschwerdeführerin am aktuellen Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils bzw. an der förmlichen Feststellung, dass die ursprüngliche Schulzuweisung aufgehoben sei, bzw. an der Aufhebung des angefochtenen Urteils "als gegenstandslos geworden". Ohnehin genügten die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht um aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz das einschlägige kantonale Schulrecht in einer gegen schweizerisches Recht (Art. 95 BGG, namentlich gegen verfassungsmässige Rechte) verstossenden Weise angewendet habe (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich in materieller Hinsicht als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
2.3. Beantragt wird zusätzlich, wenn auch nicht unter der Rubrik "Rechtsbegehren", die Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Kostenregelung. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Kostenregelung als unterliegende Partei zu gelten hat (vorstehend E. 2.2 am Ende). Es fragt sich einzig, ob das Verwaltungsgericht Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) auf sie hätte anwenden müssen, wonach unter anderem Verfahren nach 8 Abs. 2 BehiG unentgeltlich sind; das Verwaltungsgericht wirft der Beschwerdeführerin vor, sie habe sich mutwillig oder leichtsinnig verhalten, was nach Art. 10 Abs. 2 BehiG die Auferlegung von Kosten auch in Verfahren nach Art. 8 Abs. 2 BehiG erlaubt. Das Verwaltungsgericht erwähnt dazu verschiedene frühere erfolglos durchlaufene Verfahren betreffend Sonderschulung und die diesbezügliche Verknüpfung mit der von der KESB veranlassten Unterbringung des Kindes in einer Einrichtung, die nicht im Rahmen der Schulungsfrage überprüfbar war (E. 4). Die Beschwerdeführerin lässt eine gezielte Ausinandersetzung mit dieser einschlägigen Erwägung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vermissen. Die Beschwerde enthält damit in dieser Hinsicht keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
2.4. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.5. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1, 2 und 4 lit. d sowie 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Da die Gebühr innerhalb des von Art. 66 Abs. 4 BGG abgesteckten Rahmens bleibt, kann die Frage nach dem Verhältnis zwischen dieser Norm und Art. 10 Abs. 2 BehiG offenbleiben.  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juli 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller