Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_471/2022
Urteil vom 20. Juli 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Bezirk F rauenfeld,
St. Gallerstrasse 4, 8510 Frauenfeld,
B.________ AG.
Gegenstand
Zahlungsbefehl,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. Mai 2022 (BS.2022.6).
Erwägungen:
1.
Das Betreibungsamt Bezirk Frauenfeld stellte der Beschwerdeführerin am 26. Juli 2021 einen Zahlungsbefehl zu. Gläubigerin ist die B.________ AG.
Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 9. März 2022 Beschwerde beim Bezirksgericht Frauenfeld. Mit Entscheid vom 29. März 2022 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Das Bezirksgericht erwog zudem, es handle sich nicht um einen Fall von Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder Nichtigkeit.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. April 2022 Beschwerde. Mit Entscheid vom 11. Mai 2022 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. In einer Eventualerwägung hielt das Obergericht fest, dass die Beschwerde abgewiesen werden müsste, wenn auf sie einzutreten wäre.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2022 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 27. Juni 2022 hat sie eine weitere Eingabe eingereicht, in der sie in Aussicht stellt, dem Bundesgericht am 15. Juli 2022 alle Angaben in der Sache zuzustellen. Sie hat keine weitere Eingabe eingereicht.
2.
Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid am 10. Juni 2022 in Empfang genommen, womit die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) am 20. Juni 2022 abgelaufen ist. Die Beschwerde kann danach nicht mehr ergänzt werden. Die auf den 15. Juli 2022 in Aussicht gestellte Eingabe ist beim Bundesgericht nicht eingegangen. Sie wäre angesichts des Gesagten ohnehin verspätet und es braucht mit dem Entscheid auch nicht zugewartet zu werden.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Soweit ein Entscheid auf mehreren selbständigen alternativen Begründungen beruht, ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt (BGE 133 IV 119 E. 6.3). Dies gilt insbesondere, wenn eine Haupt- und eine Eventualerwägung vorliegen (BGE 139 II 233 E. 3.2).
3.
Die Beschwerdeführerin erhebt Vorwürfe gegen die B.________ AG und die Thurgauer Behörden und sie macht geltend, Personen, gegen die Verlustscheine ausgestellt worden seien, dürften nicht erneut für dieselben Forderungen betrieben werden. Sie geht jedoch nicht auf die Haupterwägung des angefochtenen Entscheids ein, wonach ihre Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet war. Es genügt den Begründungsanforderungen nicht, dem Obergericht Rassismus vorzuwerfen.
Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juli 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg