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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_597/2022  
 
 
Urteil vom 20. Juli 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Theodor Georg Seitz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung amtliche Verteidigung; Willkür, rechtliches Gehör etc.; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. März 2022 (UP210039-O/U). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Rechtsanwalt Theodor Seitz erhob am 9. Mai 2022 im Namen von A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2022. Er äussert sich in der Beschwerdeeingabe nicht zu seiner Bevollmächtigung und legte keine Vollmacht bei. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 145 V 380 E. 1; 144 V 97 E. 1). Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 40 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Das Bundesgericht setzte Rechtsanwalt Theodor Seitz mit prozessleitender Verfügung vom 11. Mai 2022 eine Frist bis zum 2. Juni 2022 an, um eine Vollmacht einzureichen. Die als Einschreiben versandte Verfügung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht retourniert und in der Folge noch mit A-Post verschickt. Rechtsanwalt Theodor Seitz reichte nach Fristablauf mit Schreiben vom 30. Juni 2022 eine Vollmacht vom 12. August 2019 zu den Akten. 
 
4.  
Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 machte das Bundesgericht Rechtsanwalt Theodor Seitz darauf aufmerksam, dass die beigelegte Vollmacht den Anforderungen von Art. 40 Abs. 2 BGG nicht genüge, da sie einen anderen Gegenstand (nationale und internationale Rechts- und Steuerberatung) betreffe. Es setzte ihm eine Nachfrist bis zum 14. Juli 2022 an, um eine aktuelle beschwerdebezogene Vollmacht einzureichen, unter Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne (Art. 40 Abs. 5 BGG). 
 
Rechtsanwalt Theodor Seitz teilte mit Eingabe vom 13. Juli 2022 mit, es handle sich bei der eingereichten Vollmacht um eine Standardvollmacht, welche die Kanzlei seit mehreren Jahren verwende und noch nie beanstandet worden sei. Auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich habe diese in der gleichen Sache ohne Weiteres anerkannt. Die Vollmacht beinhalte neben der nationalen und internationalen Rechts- und Steuerberatung auch die Prozessvertretung. Vorliegend handle es sich um einen Prozess, in dem er den Vollmachtgeber vertrete. Die Vollmacht beziehe die Prozessvertretung, auch vor Bundesgericht, ohne Weiteres ein. Inwiefern die Vollmacht einen anderen Gegenstand betreffen solle, könne nicht nachvollzogen werden. 
 
5.  
Rechtsanwalt Theodor Seitz hat innert der ihm angesetzten (Nach-) Frist keine aktuelle beschwerdebezogene Vollmacht eingereicht, sondern hält an seiner Auffassung fest, wonach die beigelegte Vollmacht vom 12. August 2019 ausreiche. Zwar trifft es zu, dass die Vollmacht im Betreff nicht nur die nationale und internationale Rechts- und Steuerberatung, sondern, abgetrennt mittels Strichpunkt, auch die Prozessvertretung nennt. Letztere erweist sich aber als nichts anderes als eine der in den folgenden zwei Absätzen standardmässig in Anwaltsvollmachten jeweils umschriebenen Rechts- bzw. Vertretungshandlungen, zu denen der Rechtsvertreter ermächtigt wird (vgl. insbesondere "Vertretung vor allen Gerichten"). Der Hinweis "sowie Prozessvertretung" vermag damit den (materiellen) Gegenstand der Vollmacht, auf den sich die Rechts- bzw. Vertretungshandlungen beziehen sollen, nicht näher zu bestimmen. Der Gegenstand der Vollmacht bleibt mit dem (seinerseits offenen) Beschrieb "nationale und internationale Rechts- und Steuerberatung" ein anderer als jener des vorliegenden Verfahrens. 
 
Nachdem die beigelegte Vollmacht vom 12. August 2019 nicht den vorliegenden Verfahrensgegenstand betrifft und eine aktuelle beschwerdebezogene Vollmacht trotz Aufforderung nicht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde infolge fehlender Behebung des Mangels im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 5 BGG). Gleiches gilt für die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde, die ohnehin ausgeschlossen ist, weil mit Beschwerde in Strafsachen ebenfalls die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden kann (vgl. Art. 95 und 113 BGG), sowie für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
6.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juli 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller