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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 219/00 
 
Urteil vom 20. August 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Kernen und Frésard; Gerichtsschreiberin Bucher 
 
Parteien 
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
V.________, 1954, Beschwerdegegner, vertreten durch H.________, 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 19. Juni 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
V.________ war seit 1. September 1992 als Chauffeur Kategorie C für die B.________ AG tätig. Nachdem diese das Arbeitsverhältnis auf den 31. Dezember 1997 gekündigt hatte, stellte er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 1998. Mit Verfügung vom 9. März 1998 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (nachfolgend: Kasse) den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Januar 1998 für 32 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft hiess die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 19. Juni 2000 teilweise gut, indem es die Dauer der Einstellung auf 10 Tage reduzierte. 
C. 
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben. Überdies stellt es ins Ermessen des angerufenen Gerichts, ob dieses nur den vorinstanzlichen Entscheid aufheben oder zudem die Verwaltungsverfügung im Sinne einer Erhöhung der Einstelltage abändern wolle. 
 
Die Kasse beantragt Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und Bestätigung der Verwaltungsverfügung. Der Versicherte hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Eine Einstellung gestützt auf diese Bestimmung setzt voraus, dass das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 245 Erw. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39 Erw. 7b). Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV). 
2. 
2.1 Die Arbeitgeberin begründete die Kündigung damit, dass der Arbeitnehmer erneut einen Lieferauftrag nicht ausgeführt habe. Dies sei schon diverse Male vorgekommen, wobei der Versicherte trotz Verständigungsversuchen seitens der Arbeitgeberin keine Einsicht oder Bemühungen gezeigt habe, sein Verhalten zu ändern. Der Arbeitnehmer selbst gab im Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" als Grund für die von der Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung an, es habe hinsichtlich der Entlöhnung von Überstunden keine Einigung erzielt werden können. Als ihm zum Vorwurf des wiederholten Nichtausführens von Lieferaufträgen das rechtliche Gehör gewährt wurde, erklärte er, er habe sich geweigert, diese Aufträge auszuführen, weil sie in Form von unbezahlter Überstundenarbeit hätten ausgeführt werden müssen. In der vorinstanzlichen Beschwerde machte der Versicherte geltend, er sei von seiner Arbeitgeberin mit Überzeit überlastet worden und habe mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass er nicht mehr in der Lage sei, die Überzeit zu leisten. Aufgrund dieser Aussagen steht fest, dass sich der Beschwerdegegner verschiedentlich geweigert hat, Lieferaufträge auszuführen. 
2.2 Zwar kann eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vorliegen, wenn jemand durch die Weigerung, Überstundenarbeit zu leisten, seinen Arbeitgeber zur Kündigung veranlasst (BGE 112 V 246 Erw. 2b). Dieser Tatbestand ist indessen zum einen nicht erfüllt, wenn es sich um unzumutbare Überstunden- oder unzulässige Überzeitarbeit handelt (ARV 1953 Nr. 27 S. 27 und nicht veröffentlichtes Urteil Z. vom 31. Dezember 1996, C 349/96, beide betreffend Selbstkündigung durch Arbeitnehmer; Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 111; vgl. Art. 321c Abs. 1 OR; Art. 12 ArG bzw. - spezifisch für Chauffeure - Art. 7 Abs. 1 der Chauffeurverordnung). Zum andern kann es an einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne der angeführten Bestimmungen fehlen, wenn sich ein Arbeitnehmer weigert, Überstunden- oder Überzeitarbeit zu leisten, weil er nicht damit einverstanden ist, diese durch Freizeit auszugleichen - sofern nicht sein Recht, den Ausgleich durch Freizeit abzulehnen, arbeitsvertraglich wegbedungen wurde - (vgl. BGE 112 V 246 Erw. 2b; Art. 13 Abs. 2 ArG bzw. - spezifisch für Chauffeure - Art. 7 Abs. 3 der Chauffeurverordnung; Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., Bern 1996, N 7 zu Art. 321c OR), was erst recht gelten muss, wenn in gegen das Gesetz oder die vertraglichen Abmachungen verstossender Weise weder ein Ausgleich durch Freizeit noch eine Entlöhnung erfolgt; anders kann es sich verhalten, wenn sich der Arbeitnehmer weigert, zu einer vom Arbeitgeber angestrebten Änderung des Anstellungsvertrags Hand zu bieten, mit welcher eine geringfügige Lohneinbusse verbunden ist (ARV 1986 Nr. 23 S. 90). 
2.3 Der Beschwerdegegner machte zur Rechtfertigung der Verweigerung der Ausführung von Lieferaufträgen geltend, die Ausführung der Aufträge hätte zu unbezahlter und übermässiger Überstunden- bzw. Überzeitarbeit geführt. Aus dem Kündigungsschreiben geht nicht hervor, worin nach Ansicht der Arbeitgeberin der Grund der Differenzen lag. Weder lässt sich aus dem Strafbefehl des Oberamtmanns des Bezirks X._________ vom 23. November 1993 zu Gunsten des Beschwerdegegners ableiten, seine Arbeitgeberin habe ihn mit Überzeit ohne Pause überlastet, zumal der weit zurückliegende Strafbefehl nicht nur die Nichteinhaltung von Pausen, sondern auch die Nichtabgabe der Einlage- und Wochenblätter an den Arbeitgeber betraf und die Arbeitgeberin den Versicherten im Kündigungsschreiben dazu aufforderte, die Vorschriften betreffend Lenk- und Arbeitszeit für berufsmässige Motorfahrzeuglenker einzuhalten. Noch kann daraus zu Ungunsten des Versicherten geschlossen werden, dass alle Überstunden- oder Überzeitarbeit entlöhnt wurde. Unter diesen Umständen kann nicht ohne Aktenergänzungen hinsichtlich der Fragen, ob es sich um Überstunden- und/oder Überzeitarbeit handelte, ob diese zumutbar bzw. zulässig war, wie deren Abgeltung geregelt war und worin die Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer bestanden, gesagt werden, das für die grundsätzliche und massliche Beurteilung der Frage der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausschlaggebende Verhalten sei beweismässig klar erstellt. Entsprechende Abklärungen sind in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 125 V 195 Erw. 2) durchzuführen. Erst auf deren Grundlage kann entschieden werden, ob eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vorliegt und wie gross gegebenenfalls das Verschulden ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid vom 19. Juni 2000 und die Verfügung vom 9. März 1998 aufgehoben werden und die Sache an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Frage der Einstellung in der Anspruchsberechtigung neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland und dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Basel-Landschaft zugestellt. 
 
Luzern, 20. August 2002 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: