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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 103/03 
 
Urteil vom 20. August 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
B.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Charles Wick, Schwanengasse 8, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 8. Januar 2003) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2002 lehnte die IV-Stelle Bern ein Gesuch von B.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente ab. 
 
Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wegen verspäteter Einreichung mit Entscheid vom 8. Januar 2003 nicht ein. 
 
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das kantonale Gericht sei zu verpflichten, die Beschwerde als rechtzeitig entgegenzunehmen und materiell zu prüfen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht wegen verspäteter Einreichung nicht auf die kantonale Beschwerde eingetreten ist. Hin-gegen sind die materiellen Anträge des Versicherten auf Zusprechung einer Invalidenrente nicht im vorliegenden Prozess zu beurteilen (BGE 125 V 505 Erw. 1 mit Hinweis). 
1.1 Die Vorinstanz hat zwar richtig erwogen, dass die Verfügung vom 1. Oktober 2002 dem Versicherten am 2. Oktober 2002 zugestellt und die Beschwerde vom 14. November 2002 erst nach Ablauf der 30tä-gigen Frist eingereicht worden ist. Indessen hat das kantonale Gericht den Verlauf des Verfahrens bis zum 14. November 2002 nicht näher geprüft. Aus den Akten ergibt sich hiezu Folgendes: am 31. Juli 2002 stellte die Verwaltung dem Beschwerdeführer einen ablehnenden Vorbescheid zu und gab ihm Gelegenheit, sich dazu innert 14 Tagen vernehmen zu lassen. Innerhalb dieser Frist verlangte der Versicherte eine weitere Abklärung bei seinem Hausarzt (nicht datiertes Schreiben des Versicherten, eingegangen bei der IV-Stelle am 14. August 2002). Mit Schreiben vom 23. August 2002 räumte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Frist bis 23. September 2002 ein, die erwähnte Ein-gabe zu verbessern und näher zu begründen. Dem kam der Versicherte am 18. September 2002 nach. Dieses Schreiben blieb wegen Ferienabwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters verwaltungsintern unbemerkt liegen, wie die IV-Stelle selber einräumt. Am 1. Okto-ber 2002 erging die streitige Verfügung. Darauf reagierte der Beschwerdeführer mit einem an die IV-Stelle adressierten Schreiben vom 28. Oktober 2002. Er betitelte dieses als "Rekurs" und verlangte sinngemäss, weitere medizinische Auskünfte beizuziehen. Die IV-Stelle forderte ihn mit Schreiben vom 1. November 2002 auf, bis 18. November 2002 klarzustellen, ob er lediglich eine nochmalige Überprüfung der Sache durch die Verwaltung oder eine gerichtliche Prüfung der Verfügung vom 1. Oktober 2002 verlange. Ohne Antwort innert der gesetzten Frist werde sein Schreiben als gegenstandslos abgeschrieben. Der Versicherte reichte hierauf am 14. November 2002 die erwähnte Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht ein. 
1.2 Gemäss einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz gelten Rechtsschriften, die innert der vorgeschriebenen Frist bei einer unzuständi-gen Behörde eingehen, als rechtzeitig eingereicht und sind von Amtes wegen an die zuständige Behörde zu überweisen (für die Verfahrensgesetze des Bundes vgl. Art. 21 Abs. 2 VwVG sowie Art. 32 Abs. 4 und Art. 107 Abs. 1 OG; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 24 Rz 64; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage 1998, Rz 153). Unter einer unzuständigen Behörde ist rechtsprechungsgemäss eine Behörde von Bund, Kanton oder Gemeinde zu verstehen (BGE 111 V 408; Urteil S. vom 3. August 2001, U 179/01). Indem der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2002 eine Eingabe bei der IV-Stelle einreichte, hat er daher die 30tägige Beschwerdefrist gewahrt. Dies umso mehr, als das erwähnte Schreiben ausdrücklich als "Rekurs" be-zeichnet war, somit den Willen zur Anfechtung zum Ausdruck brachte, und eine für eine Laienbeschwerde ausreichende Begründung enthielt. Folglich hätte die IV-Stelle diese Eingabe an die Vorinstanz weiterleiten müssen (vgl. nunmehr auch Art. 58 Abs. 3 ATSG). Statt dessen fragte sie den Versicherten an, ob er Beschwerde führen oder lediglich eine neue Prüfung durch die IV-Stelle wünsche, und kündigte an, ohne Antwort werde sein Schreiben als gegenstandslos betrachtet. Ein solches Vorgehen war unzulässig. Die IV-Stelle hätte die Sache vielmehr an das kantonale Gericht weiterleiten müssen und dem Versicherten nicht einfach unterstellen dürfen, bei Stillschweigen sei er damit einverstanden, dass seine Eingabe gegenstandslos werde. Gerade auch in diesem Fall hätte sie den "Rekurs" des Beschwerdeführers an die Vorinstanz weiterleiten müssen, denn es lag nicht an ihr, sondern am kantonalen Gericht zu beurteilen, ob das Schreiben vom 28. Oktober 2002 die Anforderungen an eine Beschwerde erfüllte. Nachdem die Verwaltung dem - damals noch nicht anwaltlich vertretenen - Versicherten darüber hinaus eine neue Frist bis 18. November 2002 gesetzt hatte, durfte sich dieser in guten Treuen berechtigt fühlen, bis zum genannten Datum eine Beschwerde einzureichen. Dass diese Eingabe direkt an die Vorinstanz statt an die Verwaltung adressiert wurde, schadet ihm nicht. Die Vorinstanz, an welche die Akten zurückzuweisen sind, wird daher den Fall neu zu prüfen haben. 
2. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG e con-trario). Die prozessual unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Versicherte hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde samt einer Ergänzung selbst eingereicht und erst nachträglich einen Anwalt beigezogen. Dieser hat sich in seiner Ein-gabe vom 23. April 2003 unaufgefordert zur Frage der Verspätung geäussert. Es rechtfertigt sich angesichts der Umstände dieses Falles, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2003 aufgehoben, und es wird die Sache an dieses Gericht zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen vorgehe. 
2. 
Die Gerichtskosten von total Fr. 500.- werden der IV-Stelle Bern auferlegt. 
3. 
Der Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 
4. 
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 20. August 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: