Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_350/2008 /daa 
 
Urteil vom 20. August 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Postfach, 
8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. Juni 2008 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Verfügung vom 7. März 2008 verpflichtete der Gemeinderat Kemmental X.________, sein auf der eigenen Parzelle Nr. 933 an der Türlistrasse in Neuwilen gelagertes Eigentum zu sortieren und abzuführen (Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes). Gegen diese Verfügung rekurrierte X.________ an das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau. Mit Verfügung vom 15. April 2008 verlangte das Departement einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- mit dem Hinweis, dass bei Säumnis auf den Rekurs nicht eingetreten werde. 
 
Gegen die letztgenannte Verfügung gelangte X.________ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit dem Begehren, der Kostenvorschuss sei auf übliche Fr. 500.-- zu reduzieren. Mit Entscheid vom 25. Juni 2008 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen. 
 
Hiergegen führt X.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Soweit hier wesentlich, beantragt er sinngemäss die Aufhebung des Entscheids. 
 
2. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheid nur auf ganz allgemeine Weise. Dabei legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung des Entscheids bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
Verhält es sich so, braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. 
 
3. 
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben, womit das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird. 
 
Demnach wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Bau und Umwelt sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. August 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp