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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8F_3/2008 
 
Urteil vom 20. August 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
W.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Peter, St. Urbangasse 2, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Postfach, 8085 Zürich, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger, Magnolienstrasse 3, 8008 Zürich. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen den Entscheid des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2007. 
 
Nach Einsicht 
in das Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2007, mit welchem die gegen den Entscheid des Obergerichts W.________ vom 28. November 2006 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufgehoben worden war, 
in das am 28. März 2008 gestellte Revisionsgesuch, 
 
in Erwägung, 
dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden kann, wenn einer der vom Gesetz in Art. 121-123 BGG genannten Revisionsgründe geltend gemacht wird, 
dass im Revisionsgesuch darzulegen und zu begründen ist, inwiefern mit dem angefochtenen Urteil ein Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 OG), 
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. März 2008 (Poststempel) namentlich Art. 121 lit. a BGG (Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand) anruft, indem er vorbringt, der Umstand, dass sowohl Frau Bundesrichterin X.________, welche sich im Spruchkörper des am 7. Dezember 2007 gefällten Urteils U 31/07 befunden habe, wie auch der - den Vorsitz im vor dem Bundesgericht angefochtenen Entscheid vom 28. November 2006 inne habende - Präsident des Obergerichts, Y.________, Mitglieder des dreizehnköpfigen Stiftungsrates der Stiftung für Z.________ seien, begründe den Anschein der Befangenheit, weshalb Frau Bundesrichterin X.________ am besagten Urteil nicht hätte mitwirken dürfen und dieses deshalb aufzuheben sei, 
dass er dabei auf einen seinem Rechtsvertreter am 17. März 2008 zugegangenen entsprechenden Hinweis (Mail) Bezug nimmt, 
dass das Revisionsgesuch damit innert dreissig Tagen nach der Entdeckung des angeblichen Ausstandsgrundes und mithin gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG fristgerecht eingereicht wurde (vgl. auch Art. 38 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG), 
 
dass nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, die in dieser Hinsicht dieselbe Tragweite besitzen, der Einzelne Anspruch darauf hat, seine Sache von einem durch das Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirkung sachfremder Umstände entscheiden zu lassen, 
dass die Prüfung, ob diese Garantien verletzt worden sind, durch das Bundesgericht mit freier Kognition erfolgt, 
dass rechtsprechungsgemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt sind, wenn bei einer Richterin oder bei einem Richter - objektiv betrachtet - Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116 mit Hinweisen). 
dass solche Umstände entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Richterin oder des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein können, 
dass für den Ausstand nicht verlangt wird, dass die richtende Person tatsächlich befangen ist, sondern es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 131 I 24 E. 1.1 S. 25 mit Hinweisen), 
dass mit anderen Worten gewährleistet sein muss, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 133 I 1 E. 6.2 S. 6; zum Ganzen: Urteil 1B_221/2007 vom 16. Januar 2008, E. 2.2), 
dass Art. 34 BGG unter dem Titel "Ausstandsgründe" eine Konkretisierung von Art. 30 BV beinhaltet und die Unabhängigkeit sowie Unparteilichkeit des Gerichts beschlägt (vgl. Isabelle Häner, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 1 zu Art. 34; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 2 zu Art. 34), 
dass die in Abs. 1 von Art. 34 BGG erwähnten Ausstandsgründe nicht abschliessend zu verstehen sind und namentlich dessen lit. e, wonach Richterinnen und Richter in den Ausstand treten, wenn sie aus anderen - als den in lit. a-d der Bestimmung aufgeführten, vorliegend nicht einschlägigen - Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter bzw. ihrer Vertreterin, befangen sein können, als Auffangtatbestand gilt (vgl. Isabelle Häner, a.a.O., N 6 [mit Hinweis] und 16 zu Art. 34; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 5 zu Art. 34), 
dass somit jeder Grund, welcher den Anschein der Befangenheit erweckt und objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Gerichtsperson erweckt, als Ausstandsgrund genügt (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3b S. 54 ff. mit diversen Hinweisen; Isabelle Häner, a.a.O., N 6 und 17 zu Art. 34; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 5 zu Art. 34 ), 
dass in diesem Zusammenhang etwa ein Engagement einer Richterin oder eines Richters in der Sache denkbar ist, beispielsweise im Rahmen einer Mitgliedschaft in einer ideellen Vereinigung (vgl. Isabelle Häner, a.a.O., N 20 zu Art, 34; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Der Ausstand von Entscheidträgern der Verwaltung im Staats- und Verwaltungsrecht von Bund und Kantonen, Diss. Zürich 2002, S. 126 f.), 
dass allein der Umstand der Zugehörigkeit zur gleichen Interessengruppe, so etwa zu einem Berufsverband oder Freizeitverein, grundsätzlich aber nicht geeignet ist, Besorgnis der Befangenheit zu begründen (Urteil 5P_160/2001 vom 13. September 2001, E. 2a mit Hinweisen [politische Partei]; Benjamin Schindler, a.a.O., S. 112 unten f. und 127), 
dass Angehörige derselben Interessengruppe indes möglicherweise ein Freundschaftsverhältnis verbindet, welches seinerseits zum Ausstand zu führen vermag (vgl. Benjamin Schindler, a.a.O., S. 127), 
dass diesbezüglich jedoch objektiv messbare Umstände vorliegen müssen, die auf eine besondere Intensität der Freundschaft hinweisen (Benjamin Schindler, a.a.O., S. 112 f.; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 99 oben), 
dass, sofern der Zweck der entsprechenden Vereinigung primär in der gegenseitigen Förderung und Unterstützung seiner Mitglieder besteht und der Mitgliederkreis ausserdem stark eingeschränkt oder für Aussenstehende nicht einsehbar ist, ein Freundschaftsverhältnis vermutet werden dürfte, welches den Anschein der Befangenheit erweckt (vgl. Benjamin Sandler, a.a.O., S. 113 mit Hinweisen [FN 584]; Regina Kiener, a.a.O., S. 99 oben mit Hinweisen [FN 171]), 
dass Frau Bundesrichterin X.________ und der Präsident des Obergerichts, Y.________, unbestrittenermassen Mitglieder des Stiftungsrates der Stiftung Z.________ sind, 
dass die besagte Stiftung eine private, von staatlichen Stellen unabhängige Initiative darstellt, welche die Aus- und Weiterbildung von Juristinnen und Juristen aus Wirtschaft, Justiz und Anwaltschaft fördert und zu diesem Zweck insbesondere mehrtägige, kostengünstige Schulungen zu praxisrelevanten Fachbereichen für Rechtspraktikantinnen und -praktikanten durchführt (vgl. dazu www.rechtsausbildung.ch), 
dass die Stiftung somit kein sich gegen aussen abgrenzender Interessenverband ist, deren Mitglieder sich in erster Linie zur Erreichung bestimmter persönlicher Anliegen vereinigt hat, 
dass dem Stiftungsrat zudem Juristinnen und Juristen verschiedenster beruflicher Ausrichtung angehören, 
dass sich vor diesem Hintergrund kein besonderes, einen Ausstandsgrund begründendes Freundschaftsverhältnis zwischen den genannten Personen vermuten lässt, 
dass auch keine sonstigen Anhaltspunkte ersichtlich sind - und denn auch nicht geltend gemacht werden -, welche den Anschein einer über blosse Kollegialität hinaus gehenden Freundschaft zwischen den Betroffenen zu erwecken vermöchten, 
dass beide Personen namentlich auch nicht zum engeren Kreis der im Ausschuss des Stiftungsrates befindlichen Mitglieder zählen, die primär mit der operativen Umsetzung des Stiftungszweckes befasst sein und sich daher öfters treffen dürften, 
dass sich, worauf die Gesuchsgegnerin in ihrer letztinstanzlichen Vernehmlassung vom 5. Mai 2008 zutreffend hinweist, bedingt durch die Kleinräumigkeit der Schweiz, zahlreiche Juristinnen und Juristen auf die eine oder andere Art direkt oder indirekt kennen und, würde der Argumentation des Gesuchstellers ohne weiteres gefolgt, ein funktionsfähiger Justizbetrieb wohl nicht mehr gewährleistet wäre, 
dass demnach kein in objektiver Weise begründbarer Anschein der Befangenheit von Frau Bundesrichterin X.________ im vom Gesuchsteller behaupteten Sinne erkennbar und das rein subjektive Empfinden einer Partei diesbezüglich unmassgeblich ist (BGE 120 V 357 E. 3a S. 365 mit Hinweis; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 6 zu Art. 34), 
dass in der vom Gesuchsteller beanstandeten Konstellation sodann auch keine Unvereinbarkeit gemäss Art. 6 BGG zu erblicken ist (dazu namentlich Isabelle Häner, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 6; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 6), 
dass der Gesuchsteller schliesslich mit dem Hinweis auf das Urteil 1B_221/2007 vom 16. Januar 2008, welches sich zur Frage des Anscheins von Voreingenommenheit des Obergerichtspräsidenten Y.________ selber im Rahmen eines Strafverfahrens zu äussern hatte, ebenfalls nichts zugunsten seines Standpunktes abzuleiten vermag, 
dass das Urteil U 31/07 vom 7. Dezember 2007 somit nicht in Verletzung von Art. 121 lit. a BGG zu Stande gekommen ist, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG), dem Verfahrensausgang entsprechend, vom Gesuchsteller zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht W.________, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 20. August 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Fleischanderl