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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_206/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. August 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verfahrenskosten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 24. Januar 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Am 23. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2013 Beschwerde beim Bundesgericht ein. Das Urteil lag allerdings erst im Dispositiv vor. Am 28. Februar 2013 wurde er auf den Beginn des Fristenlaufs und die Möglichkeit hingewiesen, seine Eingabe innert Frist noch zu ergänzen. Gleichzeitig wurde er gestützt auf Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG aufgefordert, dem Bundesgericht innert der Beschwerdefrist die begründete Fassung des Urteils einzureichen, ansonsten die Beschwerde unbeachtet bleibe (act. 5). Das Schreiben ging an die in der Beschwerde angegebene Adresse und gilt als zugestellt. Nach den Informationen des Bundesgerichts nahm der Beschwerdeführer die begründete Fassung des angefochtenen Urteils am 25. April 2013 in Empfang. Obwohl die Frist am 27. Mai 2013 ablief, meldete sich der Beschwerdeführer nicht. Am 11. Juni 2013 wurde er aufgefordert, sich bis zum 25. Juni 2013 zur Angelegenheit zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen (act. 6). Auch dieses Schreiben gilt als zugestellt. Eine Reaktion erfolgte nicht. Da der Beschwerdeführer die begründete Fassung nicht einreichte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. August 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn