Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
Retour à la page d'accueil Imprimer
Ecriture d'origine
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_180/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. August 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. C.X.________ AG, 
2. C.Y.________ GmbH, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Alex Wittmann, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Höhe der Parteientschädigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
vom 23. Januar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die C.Y.________ GmbH (Beklagte 2; Beschwerdegegnerin 2) unterbreitete am 1. Oktober 2008 ein öffentliches Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der D.________ AG. Am 15. Mai 2009 schlossen die D.________ AG und die C.Z.________ GmbH (heute C.X.________ AG, Beklagte 1, Beschwerdegegnerin 1) einen Fusionsvertrag ab, der am 23. Juni 2009 von der Generalversammlung der D.________ AG genehmigt wurde. Mit Überprüfungsklage vom 12. August 2009 gegen die Beklagten ersuchten A.________ und B.________ (Kläger; Beschwerdeführer), beide mit Wohnsitz in Deutschland, das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt um Festsetzung einer angemessenen Abfindung von ehemaligen Aktionären. Sie waren der Auffassung, nach Art. 105 Abs. 3 FusG sei das Verfahren grundsätzlich kostenlos. Sie fochten den vor Zivilgericht verlangten Kostenvorschuss von Fr. 35'000.-- (Mehrforderung vorbehalten) bis vor Bundesgericht erfolglos an. Das Bundesgericht erkannte, Art. 105 Abs. 3 FusG über die Kostentragung komme nicht zur Anwendung, soweit die Kläger in Kenntnis der vorgesehenen Übernahme frei darüber entscheiden konnten, ob sie Aktien erwerben wollten (Urteil des Bundesgerichts 4A_547/2011 vom 16. Februar 2012). 
 
B.  
Da im Rechtsmittelverfahren gegen den Kostenvorschuss keine aufschiebende Wirkung gewährt wurde, war das Zivilgericht bereits am 11. Juli 2011 mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die Klage nicht eingetreten und hatte den Klägern in solidarischer Verbindung die ordentlichen Kosten von Fr. 4'000.-- sowie sämtliche ausserordentlichen Kosten auferlegt, wobei es die Beklagten für die Bezifferung der Parteientschädigung auf das gesonderte Tarifierungsverfahren nach dem insoweit noch anwendbaren kantonalen Prozessrecht verwies. In der Folge beantragten die Beklagten beim Zivilgericht, es sei ihnen eine Parteientschädigung von Fr. 80'000.-- zuzusprechen. Mit Entscheid vom 19. November 2012 verpflichtete das Zivilgericht die Kläger in solidarischer Verbindung zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 60'000.-- und zur Tragung der Verfahrenskosten des Tarifierungsverfahrens. Gegen diesen Entscheid erhoben die Kläger Berufung. Sie beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Antrag der Beklagten zurückzuweisen, soweit eine Parteientschädigung zugesprochen worden sei, die den Betrag von Fr. 1'000.-- übersteige. Das Appellationsgericht nahm das entsprechend der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung als Berufung bezeichnete Rechtsmittel als Beschwerde entgegen und verpflichtete die Kläger in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in solidarischer Verbindung zur Leistung einer Parteientschädigung von lediglich Fr. 30'000.--. Es auferlegte die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Tarifierungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte und schlug die ausserordentlichen Kosten wett. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen und eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragen die Kläger dem Bundesgericht im Wesentlichen, den Antrag der Beklagten zurückzuweisen. Eventualiter verlangen sie, die erstinstanzlichen ordentlichen und ausserordentlichen Kosten für das Tarifierungsverfahren zu 5/8 den Beklagten und zu 3/8 ihnen selbst aufzuerlegen. Das Appellationsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während die Beschwerdegegnerinnen auf Vernehmlassung verzichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Hat eine Beschwerde an das Bundesgericht einzig die Kosten des kantonalen Verfahrens zum Gegenstand und ging es schon im vorinstanzlichen Verfahren allein um die Kosten, bestimmt sich der Streitwert für die Zulässigkeit der Beschwerde nach dem Betrag, in dem diese vor der Vorinstanz strittig waren (Urteile des Bundesgerichts 4D_54/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2, nicht publ. in BGE 140 III 30; 4A_691/2012 vom 17. Januar 2013 E. 1.1). Da der Betrag der vor Vorinstanz strittigen Parteientschädigung Fr. 30'000.-- überstieg, ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten. 
 
1.1. Nach den in der Beschwerde insoweit nicht beanstandeten Feststellungen der Vorinstanz beantragten die Beschwerdeführer vor der Vorinstanz lediglich, den Antrag der Beschwerdegegnerinnen zurückzuweisen, soweit eine Parteientschädigung zugesprochen worden sei, die den Betrag von Fr. 1'000.-- übersteige. Soweit die Beschwerdeführer vor Bundesgericht beantragen, der Antrag der Beschwerdegegnerinnen auf Parteientschädigung sei zurückzuweisen, weiten sie den Streitgegenstand im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren aus. Dies ist nicht zulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG; Urteil des Bundesgerichts 2C_581/2010 vom 28. März 2011 E. 1.5; vgl. für die Notwendigkeit der Ausschöpfung des Instanzenzuges auch BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527 mit Hinweisen). Soweit eine Herabsetzung der Parteientschädigung auf unter Fr. 1'000.-- verlangt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117 mit Hinweis). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).  
 
1.3. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Der Begriff des Bundesrechts umfasst die von den Bundesorganen erlassenen Rechtsnormen aller Erlassstufen, insbesondere die Bundesverfassung, die Bundesgesetze sowie die verschiedenen Arten von Verordnungen (BGE 133 I 201 E. 1 S. 203). Mit Bezug auf das kantonale Recht kann die Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten, von kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen und von interkantonalem Recht (Art. 95 lit. c - e BGG) gerügt werden. Von diesen Ausnahmen abgesehen, prüft das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts nicht. Zulässig ist aber die Rüge, die fehlerhafte Anwendung des kantonalen Rechts verletze Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder andere verfassungsmässige Rechte (BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466 mit Hinweis). Für derartige Rügen der Verletzung eines Grundrechts gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).  
 
1.4. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen).  
 
2.  
Das Verfahren vor erster Instanz richtete sich übergangsrechtlich noch nach dem kantonalen Zivilprozessrecht. Danach waren auch die Kostenfolgen des Nichteintretensentscheides des Zivilgerichts zu beurteilen (BGE 138 I 1 E. 2.1 S. 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_17/2013 vom 13. Mai 2013 E. 4.1). Nach § 41 des Gesetzes vom 27. Juni 1895 betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/BS; SG 154.100) entscheidet ein Ausschuss jeder Kammer, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten und zwei Mitgliedern der Kammer, endgültig über Moderation oder Tarifierung von Anwaltsrechnungen in Angelegenheiten, die vor der betreffenden Kammer verhandelt worden sind. Nach den Feststellungen der Vorinstanz blieb unbestritten, dass sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt vom 15. Dezember 2004 (aHO/BS) richtet. 
 
3.  
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Parteientschädigung von Fr. 30'000.-- sei wesentlich höher als ihr persönliches Interesse am Verfahren, das sie mit maximal Fr. 21'954.-- beziffern. Den Beschwerdegegnerinnen gehe es nicht um eine angemessene Parteientschädigung, sondern um eine Retourkutsche für das von den Beschwerdeführern angestrebte Überprüfungsverfahren. Sie bestreiten, dass den Beschwerdegegnerinnen der von ihnen behauptete Kostenaufwand tatsächlich entstanden sei. Was die Beschwerdeführer daraus konkret ableiten wollen, bleibt indessen unklar. Sie beziehen sich zwar teilweise auf Feststellungen im kantonalen Verfahren. Sie ziehen daraus aber Schlüsse in tatsächlicher Hinsicht, ohne dass sie mit Aktenhinweisen aufzeigen, wo sie konkret im kantonalen Verfahren entsprechende Behauptungen prozesskonform aufgestellt haben. Die blosse Behauptung, die Bescherdeführer hätten gewisse Tatsachen im kantonalen Verfahren bewiesen, genügt diesen Anforderungen nicht. Gestützt auf die Feststellungen der Vorinstanz kann das Bundesgericht nicht davon ausgehen, die Beschwerdegegnerinnen hätten mit dem Tarifierungsgesuch unlautere oder zweckwidrige Ziele verfolgt. 
 
4.  
Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, im Zeitpunkt der Klageeinleitung hätten sie gestützt auf Art. 105 Abs. 3 FusG davon ausgehen dürfen, sie könnten zu keinerlei Parteientschädigung verpflichtet werden. Was sie daraus ableiten, bleibt wiederum unklar. Zu beachten ist immerhin, dass nach Art. 105 Abs. 3 FusG die Kosten des Verfahrens zwar grundsätzlich vom übernehmenden Rechtsträger zu tragen sind. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann das Gericht die Kosten aber ganz oder teilweise den Klägerinnen und Klägern auferlegen. Die Beschwerdeführer mussten sich daher bereits aufgrund des Gesetzestextes bewusst sein, dass mit der Klage Kosten verbunden sein konnten. 
 
5.  
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, nach § 16 aHO/BS habe der Advokat, der für die Klientschaft die Zusprechung einer bezifferten Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei durch das Gericht verlange, dem Gericht unter gleichzeitiger Zustellung einer Kopie an die Gegenpartei die Rechnung über die Anwaltskosten einzureichen. Gemäss § 15 aHO/BS seien das Honorar und die Auslagen sowie eine allfällige Mehrwertsteuer separat auszuweisen und die Honorarabrechnung sei zu detaillieren. Die Beschwerdegegnerinnen hätten aber keine Anwaltsrechnung vorgelegt, auf die sie ihr Gesuch stützten. Die Vorinstanz führe zwar aus, die Beschwerdegegnerinnen hätten bereits im Hauptverfahren vor dem Zivilgericht mit Eingabe vom 14. April 2011 eine bezifferte Parteientschädigung beantragt, den bisherigen Aufwand mit Fr. 48'500.-- angegeben und dazu sieben nicht detaillierte Honorarnoten aus dem Zeitraum Oktober 2009/Januar 2011 eingereicht. Die Vorinstanz habe indessen selbst erkannt, die Beschwerdegegnerinnen hätten sich im Tarifierungsverfahren nicht auf diese Honorarrechnungen gestützt. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz im Umfang von Fr. 30'000.-- von der nachgewiesenen Angemessenheit ausgehe, obwohl die Anwaltsrechnung, auf die das Verfahren gestützt wurde, nie in das Verfahren eingeführt worden sei. Daher könne weder deren Existenz noch deren Angemessenheit bewiesen sein. Ausserdem sei es nicht mit Art. 168 ZPO in Einklag zu bringen, vom Nachweis der Angemessenheit der Honorarrechnung auszugehen, ohne dass die streitige Frage der Existenz und Angemessenheit der Honorarrechnung beziehungsweise des tatsächlich entstandenen Honoraraufwands durch zulässige Beweismittel des Art. 168 ZPO nachgewiesen worden seien. Darüber hinaus werde der Anspruch der Bescherdeführer auf rechtliches Gehör verletzt, da es ihnen mangels Anwaltsrechnung in keinem Zeitpunkt möglich gewesen sei, die Angemessenheit konkret (gegebenenfalls unter Beweisantritt) zu widerlegen. In diesem Zusammenhang behaupten die Beschwerdeführer, sie hätten bereits im Hauptverfahren sowie vorsorglich auch im vorliegenden erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahren die Angemessenheit der im Hauptverfahren eingereichten Anwaltsrechnungen (unbestritten) widerlegt. 
 
5.1. Auch diesbezüglich weist die Beschwerde bereits in formeller Hinsicht Mängel auf. Die Beschwerdeführer verweisen auf Art. 168 ZPO, der die zulässigen Beweismittel auflistet. Diese Bestimmung galt aber nur für das Rechtsmittelverfahren, in dem zu prüfen war, ob die erste Instanz die Kosten nach dem massgebenden kantonalen Recht richtig verlegt hatte (BGE 138 I 1 E. 2.1 S. 3; zit. Urteil 4A_17/2013 E. 4.1). Für die Zulässigkeit der Beweismittel vor erster Instanz war die ZPO also nicht massgeblich. Auch, dass die Beschwerdeführer die Angemessenheit der im Hauptverfahren eingereichten Anwaltsrechnungen (unbestritten) widerlegt hätten, ist nicht festgestellt, und die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, woraus sich dies ergeben sollte. Die Vorinstanz hat diesbezüglich lediglich festgehalten, die Beschwerdegegnerinnen würden sich nicht auf die im Hauptverfahren eingereichten Anwaltsrechnungen berufen. Der Aufwand werde darin nicht detailliert und könne daher nicht den einzelnen im Verfahren unternommenen Schritten zugeordnet werden. Sie kam zum Schluss, in den Honorarrechnungen sei möglicherweise Aufwand enthalten, der mit dem eigentlichen Gerichtsverfahren nicht in Zusammenhang stehe. Die darüber hinausgehenden Behauptungen der Beschwerdeführer können nicht berücksichtigt werden.  
 
5.2. Nach § 2 Abs. 1 aHO/BS richtet sich die Bemessung des Honorars nach dem Umfang der Bemühungen, der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber und nach der Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. In Zivilsachen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert besteht das Honorar aus dem Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen und Abzügen. Dieses bemisst sich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 und 2 aHO/BS). In § 4 aHO/BS wird tabellarisch für das mündliche und schriftliche Verfahren das Grundhonorar in Abhängigkeit des Streitwerts aufgelistet, wobei jeweils Bandbreiten für den Streitwert und das zugehörige Grundhonorar angegeben werden. Nach diesem Konzept kommt dem tatsächlich erforderlichen Aufwand nicht allein massgebende Bedeutung zu. Bei hohen Streitwerten kann es auch bei Verfahren mit geringem Aufwand zu vergleichsweise hohen Entschädigungen kommen, auch wenn dem Aufwand im Rahmen der Bandbreite sowie bei der Frage, ob Zuschläge zu berücksichtigen sind, Bedeutung zukommen kann. Dass das System an sich ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt, machen die Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend. Die Entschädigung kann mit Blick auf den Streitwert mithin als angemessen erscheinen, auch wenn nicht nachgewiesen wird, dass im Umfang der zugesprochenen Entschädigung nach dem für die Entschädigung nach Zeitansatz massgebenden Stundenansatz tatsächlich Arbeitsaufwand geleistet wurde.  
 
5.3. Auf die gemäss Honorarordnung für die Berechnung der Höhe der Parteientschädigung massgebenden Elemente hat die Vorinstanz abgestellt, indem sie den Umfang der Eingaben, die Dauer der gerichtlichen Verhandlung, die Komplexität der Angelegenheit sowie die grosse Tragweite des Falles beziehungsweise den Streitwert berücksichtigt hat. Der Umfang der Eingaben ergab sich aus den Akten, die Komplexität aus den im Verfahren aufgeworfenen Fragen. Insoweit kann der objektiv notwendige Aufwand geschätzt werden und konnten sich auch die Beschwerdeführer dazu äussern.  
 
5.4. Sollten die Beschwerdeführer der Auffassung sein (vgl. auch E. 3 hiervor), die Beschwerdegegnerinnen hätten den Nachweis zu erbringen, dass ihnen der geforderte Betrag tatsächlich in Rechnung gestellt wurde, übersehen sie, dass eine zugesprochene Parteientschädigung ausschliesslich das Verhältnis zwischen den Verfahrensparteien regelt und die aHO/BS auf die Honorierung der Advokatin oder des Advokaten durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber nur unter Vorbehalt einer abweichenden Honorarvereinbarung anwendbar ist (§ 1 Abs. 1 und 2 aHO/BS). Vor diesem Hintergrund ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz die Tarifierung vornahm, ohne dass eine eigentliche Rechnung vorlag, zumal die Beschwerdegegnerinnen nach den Feststellungen der Vorinstanz in ihrem Tarifierungsgesuch die von ihnen beantragte Parteientschädigung begründet und insbesondere Ausführungen zum Streitwert gemacht hatten. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, konnten die Beschwerdeführer doch zum Tarifierungsgesuch und der darin vorgebrachten Begründung Stellung nehmen.  
 
6.  
Die Beschwerdeführer sind allerdings der Ansicht, die Vorinstanz habe den Streitwert willkürlich festgesetzt. 
 
6.1. Die Beschwerdegegnerinnen sind im Tarifierungsgesuch von einem Streitwert von 366 Mio. ausgegangen. Die Beschwerdeführer machten dagegen geltend, es sei auf das klägerische Interesse von maximal Fr. 21'954.-- abzustellen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Streitwert messe sich bei Überprüfungsklagen aus Sicht der beklagten Partei, weil das Urteil Wirkung für alle Gesellschafter entfalte, die sich in der gleichen Rechtsstellung wie die klagende Partei befänden. Als Streitwert gelte der Betrag, den die beklagte Partei im Falle ihres Unterliegens sämtlichen Gesellschaftern zu zahlen hätte. Die Vorinstanz verwies auf den Entscheid, den das Appellationsgericht bezüglich des Kostenvorschusses getroffen hatte. Darin ging es von einem Streitwert von Fr. 50 Mio. aus, wobei es mit Blick auf den vom Zivilgericht verlangten Kostenvorschuss bemerkte, dieses sei von einem wesentlich geringeren Streitwert ausgegangen. Die Vorinstanz erkannte, der Kostenvorschuss von Fr. 35'000.-- entspreche einem Streitwert von Fr. 1-5 Mio. Laut Honorarordnung betrage das Honorar bei einem Streitwert über Fr. 2 Mio. 3 % bis 1½ % mindestens aber Fr. 60'000.--. Bei vorzeitiger Beendigung des Prozesses betrage die Parteientschädigung die Hälfte bis zu drei Viertel des für den durchgeführten Prozess zulässigen Honorars. Die Beschwerdegegnerinnen hätten sich zwar noch nicht einlässlich mit der materiellen Seite des Prozesses auseinandersetzen müssen. Im Zusammenhang mit Art. 105 Abs. 5 FusG hätten sie allerdings Aufwand gehabt, entsprechende Rechtsschriften ausarbeiten und an einer Verhandlung teilnehmen müssen. Somit rechtfertige sich eine Reduktion der Gebühr um die Hälfte (nicht um drei Viertel, da bei der Grundgebühr die unteren Werte eingesetzt worden seien). Eine Parteientschädigung von Fr. 30'000.-- decke bei einem Stundenansatz von Fr. 300.-- einen Aufwand von 100 Stunden, d.h. rund 2 ½ Wochen reiner Arbeitszeit. Dieser Aufwand habe die erforderlichen Schritte im Prozess und die angesichts der Tragweite des Verfahrens erforderlichen Abklärungen erlaubt.  
 
6.2. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz gebe keine eigenständige Erläuterung dafür, wie sich aufgrund der Begehren im Hauptprozess ein Streitwert von Fr. 1-5 Mio. errechnen lasse. Sie hätten lediglich beantragt, eine angemessene Erhöhung festzulegen. Erst nach Vorlage der internen Bewertungsgutachten wäre eine Bezifferung des Begehrens möglich und zumutbar gewesen. Das Abstellen auf die in der Klagschrift zu den denkbaren maximalen Zusatzabfindungen angestellten spekulativen Überlegungen sei willkürlich, zumal lediglich die Zusprechung der aus Sicht des Gerichts angemessenen Barabfindung beantragt worden sei.  
Dass die Beschwerdeführer kein beziffertes Rechtsbegehren stellten, ändert nichts daran, dass der Streitwert abzuschätzen ist. Dass dabei die Ausführungen in der Klageschrift berücksichtigt werden, ist offensichtlich nicht willkürlich. Wenn die Beschwerdeführer die in der Klageschrift thematisierten Maximalzahlungen selbst für offensichtlich unrealistisch hielten, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie derartige Beträge überhaupt angegeben haben sollten. 
 
6.3. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz zum Streitwert durch Umkehrschluss aus dem vom Zivilgericht verlangten Kostenvorschuss von Fr. 35'000.-- gelange. Es sei möglich, dass das Zivilgericht in diesem Betrag auch die Kosten für allfällige Beweismassnahmen berücksichtigt habe. Das Zivilgericht habe die Gerichtskosten mit Fr. 4'000.-- denn auch wesentlich tiefer angesetzt, was per Umkehrschluss einen Streitwert von Fr. 50'000.-- bis 100'000.-- ergebe.  
Den Beschwerdeführern ist zuzugeben, dass der Umkehrschluss überhaupt nur aussagekräftig sein kann, wenn man davon ausgeht, das Zivilgericht habe den Streitwert korrekt festgesetzt. Woraus sich dies ergeben soll, begründet der angefochtene Entscheid zwar nicht. Dies erklärt sich aber damit, dass das Appellationsgericht selbst den Streitwert auf Fr. 50 Mio. geschätzt hatte. Die Vorinstanz ist insoweit zu Gunsten der Beschwerdeführer von einem geringeren Wert ausgegangen. Um den angefochtenen Entscheid im Ergebnis als willkürlich auszuweisen, müssten die Beschwerdeführer entweder darlegen, inwiefern es Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt beziehungsweise willkürlich ist, als Streitwert vom Betrag auszugehen, den die beklagte Partei im Falle ihres Unterliegens sämtlichen Gesellschaftern zu zahlen hätte, oder aufzeigen, dass dieser Betrag bei willkürfreier Würdigung geringer ist als die von der Vorinstanz berechneten Fr. 1-5 Mio. Ansonsten wirkt sich eine allfällige Willkür bei der Festsetzung im Ergebnis nicht zu Lasten der Beschwerdeführer aus. 
 
6.4. Soweit die Beschwerdeführer anführen, das Bundesgericht habe im zit. Urteil 4A_547/2011 die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren auf Fr. 2'000.-- festgesetzt, was den Umkehrschluss zulasse, auch das Bundesgericht sei von einem Streitwert von Fr. 50'000.-- bis 100'000.-- ausgegangen, unterliegen sie einem Irrtum. Für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) bestimmte sich im zit. Urteil 4A_547/2011 der Streitwert, da ein Zwischenentscheid angefochten war, nach den Begehren, die vor der Instanz streitig waren, wo die Hauptsache hängig war (Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG). Der so errechnete Streitwert muss aber für die Kosten vor Bundesgericht nicht massgebend sein, da dafür der vor Bundesgericht streitige Betrag ausschlaggebend ist ( GEISER, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 11 zu Art. 65 BGG), im zit. Urteil 4A_547/2011 mithin die angefochtene Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 35'000.--. Für die Kostenfestsetzung vor erster Instanz kann aus dem bundesgerichtlichen Kostenentscheid nichts abgeleitet werden.  
 
6.5. Die Beschwerdeführer rügen, indem die Vorinstanz mit einem stundenbasierten Honoraraufwand von 100 Stunden zu Fr. 300.-- argumentiere, habe sie gegen den Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz verstossen. Die Beschwerdegegnerinnen hätten ihr Gesuch in keinem Zeitpunkt auf den Stundenaufwand gestützt. Zudem sei die Berücksichtigung des Stundenaufwands überraschend erfolgt, was den Beschwerdeführern verunmöglicht habe, den Stundenaufwand zu widerlegen. Die Vorinstanz hat indessen nicht festgestellt, die Beschwerdegegnerinnen hätten tatsächlich einen Aufwand zum angenommenen Stundenansatz gehabt. Insoweit gehen die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Verhandlungsmaxime und der Verletzung des rechtlichen Gehörs an der Sache vorbei. Sie hat lediglich berechnet, wie viel Aufwand bei einem angenommenen Stundenansatz von Fr. 300.-- abgedeckt würde, und geprüft, ob der nach dem Streitwert berechnete Betrag eine angemessene Deckung für die erforderlichen Schritte bietet. Die Beschwerdeführer sind zwar der Auffassung, mit Blick auf die Rechtsschriften sei der Betrag übermässig. Die Honorarordnung stellt indessen nicht allein auf den Aufwand ab, sondern auch auf den Streitwert und nimmt so bei hohen Streitwerten eine entsprechend höhere Abgeltung des Aufwands vor. Zudem ist es durchaus vertretbar, wenn die Vorinstanz nicht nur den Umfang der Rechtsschriften und die Dauer der Termine vor Gericht berücksichtigt hat, sondern auch die Tatsache, dass die Tragweite des Verfahrens bereits vor Ausarbeitung der eigentlichen Rechtsschriften Abklärungen erforderlich machen kann. Von Willkür kann keine Rede sein.  
 
7.  
Zuletzt beanstanden die Beschwerdeführer die neue Kostenverteilung für das erstinstanzliche Tarifierungsverfahren, die infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde vorzunehmen war. Sie weisen darauf hin, nach Art. 106 Abs. 2 ZPO würden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Erstinstanzlich hätten die Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 80'000.-- geltend gemacht, während ihnen nunmehr Fr. 30'000.-- zugesprochen worden seien. Dies bedeute, dass die Beschwerdegegnerinnen 5/8 der erstinstanzlichen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu tragen hätten, während den Beschwerdeführern lediglich 3/8 aufzuerlegen seien. Die Vorinstanz macht dagegen in ihrer Vernehmlassung geltend, die Verteilung der Kosten vor erster Instanz richte sich nach dem vor dieser Instanz anwendbaren kantonalem Prozessrecht. Bei der Verteilung der Prozesskosten werde praxisgemäss eine Pauschalisierung der Bruchteile vorgenommen. Auch wenn die Beschwerdeführer im Ergebnis zu 62,5 % durchgedrungen seien und nicht lediglich zu 50 %, sei es angemessen und praktikabel die entsprechenden Verfahrenskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen und die jeweiligen Anwaltskosten wettzuschlagen. 
 
7.1. Das Bundesgericht hat in einem nicht publizierten Entscheid erkannt, wenn eine Rechtsmittelinstanz einen unter dem bisherigen kantonalen Prozessrecht ergangenen Entscheid in einem der ZPO unterstehenden Rechtsmittelverfahren aufhebe und selbst in der Sache neu entscheide, habe sie auch die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens zu verlegen und dabei das vor ihr geltende, neue Verfahrensrecht anzuwenden (zit. Urteil 4A_17/2013 E. 4.1). Von dieser Regel werden zwar Streitigkeiten betreffend die Handhabung des bisherigen kantonalen Verfahrensrechts bei der Kostenverteilung durch die erste Instanz ausgenommen, bei denen die Rechtsmittelinstanz dessen richtige Anwendung zu überprüfen habe (BGE 138 I 1 E. 2.1 S. 3; zit. Urteil 4A_17/2013 E. 4.1). Es ist aber fraglich, ob diese Ausnahme im zu beurteilenden Fall greift. Zwar ist im Hauptpunkt die Handhabung des bisherigen kantonalen Verfahrensrechts bei der Kostenverteilung durch die erste Instanz strittig, aber nur bezüglich des Abschreibungsbeschlusses in der Hauptsache, nicht bezüglich des Tarifierungsverfahrens.  
 
7.2. Die Anwendung der ZPO auf die erstinstanzliche Kostenverteilung bei Gutheissung eines Rechtsmittels hat zur Folge, dass die Kosten für das Verfahren vor dieser Instanz nach einem Recht verteilt werden, das für diese Instanz nicht gegolten hat (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Ob dies dem Sinn von Art. 404 Abs. 1 ZPO entspricht, braucht indessen nicht weiter geklärt zu werden. Gemäss Art 107 ZPO Abs. 1 lit. a und b ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war oder wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war. Auch die vor erster Instanz geltende Zivilprozessordnung vom 8. Februar 1875 (ZPO/BS) sieht in § 171 ZPO/BS vor, das Gericht könne die ordentlichen Kosten zur Hälfte oder in anderem billigen Verhältnis zwischen den Parteien teilen, wenn in einem Urteile die Parteien teilweise verfällt oder abgewiesen werden oder wenn die Streitsache nach Ermessen des Gerichts derart ist, dass die unterliegende Partei in guten Treuen zur Führung des Prozesses veranlasst war. Die genaue Bezifferung des Honorars, das nicht allein vom Stundenaufwand sondern insbesondere auch vom Streitwert abhängt, erweist sich im zu beurteilenden Fall zufolge der Unsicherheiten bei der Festsetzung des Streitwerts und der Tatsache, dass der bei Unterstellung der Maximalwerte angenommene Streitwert zu Entschädigungen führen würde, die, wie die Beschwerdegegnerinnen selbst erkannten, in keinem Verhältnis zum notwendigen Aufwand stehen, als äusserst schwierig. Daher ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn dem "Überklagen" der Beschwerdegegnerinnen bei der geforderten Parteientschädigung nicht dasselbe Gewicht beigemessen wird, wie dem Verhalten der Beschwerdeführer, die mit Fr. 1'000.-- lediglich einen Betrag anerkannt haben, der mit Blick auf die für die Beschwerdegegnerinnen auf dem Spiel stehenden Interessen als offensichtlich ungenügend anzusehen ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn für das Tarifierungsverfahren die Gerichtskosten halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen wurden, auch wenn dies vom exakten Prozesserfolg leicht zu Ungunsten der Beschwerdeführer abweicht. Die Frage, ob dieses Ergebnis angesichts des Umfangs der Abweichung auch allein mit der Pauschalisierung der Quoten gerechtfertigt werden könnte, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.  
 
8.  
Damit erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig. Da die Beschwerdegegnerinnen auf Vernehmlassung verzichtet haben, steht ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zu. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. August 2014 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak