Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_339/2014
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T 0/2
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Urteil vom 20. August 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Pensionskasse B.________,
Zieglerstrasse 29, 3007 Bern.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad; abgestufte Rente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. Februar 2014.
Sachverhalt:
A.
Der 1959 geborene A.________ meldete sich im Februar 2007 wegen Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu beruflichen Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) an, was ihm ab dem 1. November 2007 in Form einer Umschulung auf eine kaufmännische Tätigkeit (Bürofachdiplom, Handelsdiplom) gewährt wurde. Die Umschulung musste am 31. Mai 2010 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig beendet werden. Der Versicherte wurde am 30. September 2010 an der Wirbelsäule operiert (Mikrodiscektomie L4/5 inkl. Fenestration, interkorporelle Re-Spondylodese und Spondylodese-Aufbau L4-S1). In der Folge liess ihn die IV-Stelle durch die Medizinische Abklärungsstelle Zentralschweiz (MEDAS) begutachten (Expertise vom 10. Juli 2012). Gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse sprach die Invalidenversicherung A.________ vom 1. Juni 2011 bis 31. März 2012 eine ganze und ab 1. April 2012 eine Dreiviertelsrente zu.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Februar 2014 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihm auch ab April 2012 eine "vollschichtige" (recte: ganze) Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).
2.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente ab 1. April 2012.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), zum nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), zum Untersuchungsgrundsatz sowie zu den Anforderungen an beweiswertige ärztliche Berichte und Gutachten (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261; vgl. ferner BGE 132 V 93 E. 4 S. 99) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Dies gilt auch im Falle einer rückwirkenden Zusprechung einer befristeten und/oder abgestuften Invalidenrente.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer lässt zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügen. Er habe keine Möglichkeit gehabt, im Rahmen der MEDAS-Begutachtung Ergänzungsfragen einzureichen.
3.2. Wie bereits im angefochtenen Entscheid dargelegt, wurden dem beschwerdeführerischen Rechtsvertreter, der erst nach den gutachterlichen Untersuchungen mandatiert worden war, noch vor Erstellung des Gutachtens sämtliche Akten, inklusive der Gutachterfragen zugestellt. Er hätte damit die Möglichkeit gehabt, ihm notwendig erscheinende Ergänzungsfragen zu stellen. Diese Möglichkeit hatte dem Beschwerdeführer erneut offen gestanden, als ihm das Gutachten am 16. Juli 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt worden war, oder als er im Rahmen des Vorbescheidverfahrens Einwände gegen die vorgesehene Verfügung erheben konnte. Indessen hat er keine dieser Gelegenheiten genutzt, um eventuelle Ergänzungsfragen zum Gutachten zu stellen. Damit wurde sein rechtliches Gehör nicht verletzt.
4.
Die Vorinstanz stellte gestützt auf das als überzeugend und umfassend qualifizierte Gutachten der MEDAS vom 10. Juli 2012 fest, der Beschwerdeführer sei einzig durch seine somatischen Erkrankungen (Rückenleiden, Psoriasis-Arthropathie mit Gelenksbefall) in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es sei ihm ab Januar 2012 zumutbar, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50 %ige Leistung zu erbringen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst die vorinstanzliche Würdigung des MEDAS-Gutachtens. Seine Einwendungen erschöpfen sich dabei weitgehend in einer im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1.2 hievor) unzulässigen appellatorischen Kritik. Er setzt sich nicht mit den Erwägungen und der Begründung im angefochtenen Entscheid auseinander. Insbesondere genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b). Der Versicherte beschränkt sich bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung über weite Teile auf Wiederholungen der Vorbringen im kantonalen Verfahren.
5.2. Konkret sind die beschwerdeführerischen Behauptungen im wesentlichen aktenwidrig. So gehen die MEDAS-Gutachter entgegen seiner Darstellung nicht von einer maximal zumutbaren Leistung von einer Stunde im Tag aus. Wie das kantonale Gericht bereits feststellte, wird im Gutachten lediglich eine Tätigkeit mit Positionswechseln empfohlen, bei der er nicht länger als eine Stunde am Stück sitzen sollte. Eine weitergehende Einschränkung enthält das Gutachten nicht. Das gleiche gilt für den - erneut vorgetragenen - Vorwurf, das Gutachten befasse sich nicht mit seiner verminderten Konzentrationsfähigkeit, weshalb die Abklärungspflicht der Verwaltung, beziehungsweise der Untersuchungsgrundsatz des erstinstanzlichen Gerichts, verletzt worden sei. Wie bereits im vorinstanzlichen Entscheid dargelegt, steht diese Behauptung im Widerspruch zum Gutachten vom 10. Juli 2012. Dort wird ausdrücklich angeführt, im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Beeinträchtigung gezeigt. Die Frage nach der Konzentrationsfähigkeit wurde demnach ebenso wie jene nach weiteren kognitiven Beeinträchtigungen geprüft und beantwortet. Das kantonale Gericht hat den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. Schliesslich findet auch die Behauptung, der Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, weshalb kein Revisionsgrund vorliege und über den 31. März 2012 hinaus ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe, im Gutachten keine Stütze. Der Beschwerdeführer zitiert ältere Arztberichte, um seinen Standpunkt zu vertreten, lässt hingegen unerwähnt, dass am 19. September 2011 eine - erneute - Revisionsoperation seines Rückens stattgefunden hatte. Die vorinstanzliche Feststellung, dass sich danach die Rückenbeschwerden wesentlich besserten, ist aktenkonform. Das Gleiche gilt für die daraus gezogene Schlussfolgerung einer höheren Arbeitsfähigkeit ab Januar 2012.
5.3. Insoweit als die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung gerügt wird, bleibt anzufügen, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, sondern eigene Behauptungen anführt (beispielsweise, er sei nur noch in der Lage, einfachste Handreichungen auszuführen), die sich nicht mit der Aktenlage decken. Die Anforderungen an die Begründungspflicht werden damit nicht erfüllt, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist (E. 1.2 hievor). Es kommt hinzu, dass die Höhe des Abzugs nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) gerügt werden kann. Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb beim Beschwerdeführer von den zulässigen Merkmalen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) lediglich das letzte Kriterium (nur noch teilzeitlich mögliche Arbeitstätigkeit) berücksichtigt werden kann. Dafür den von der IV-Stelle gewährten Abzug von 10 % zu bestätigen, war materiellrechtlich nicht rechtsfehlerhaft. Es bleibt daher bei einem Invaliditätsgrad von 62 % ab Januar 2012 und dem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. April 2012. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse B.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. August 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer