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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_217/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. August 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. Mai 2015 
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 11. Februar 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'000.--. Sie hielt für erwiesen, dass A.________ am 17. Januar 2015, um ca. 20.30 Uhr, in betrunkenem Zustand in seinen an der Centralstrasse 77 in Grenchen abgestellten Personenwagen stieg, beim Ausparken die beiden neben ihm geparkten Fahrzeuge erheblich beschädigte und anschliessend wegfuhr, ohne die Polizei oder die beiden Geschädigten zu benachrichtigen und ohne Rücksicht darauf, dass er bei dem Unfall die Frontstossstange mitsamt den Nebelleuchten und dem Nummernschild verloren hatte. 
 
 Am 20. Februar 2015 erhob A.________ Einsprache gegen den Strafbefehl und beantragte gleichzeitig, Fürsprecher Pasquino Bevilacqua als amtlichen Verteidiger einzusetzen. 
 
 Am 4. März 2015 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um amtliche Verbeiständung ab. 
 
 Am 8. Mai 2015 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung ab. 
 
B.  
 
 Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, dieses obergerichtliche Urteil aufzuheben, Fürsprecher Bevilacqua mit Wirkung ab Gesuchseinreichung als amtlichen Verteidiger einzusetzen und die Sache zur Neuregelung des Kosten- und Entschädigungspunkts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
C.  
 
 Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht die Abweisung des Gesuchs des Beschuldigten um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers schützte; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte. Das ist bei der Verweigerung der amtlichen Verteidigung der Fall (BGE 133 IV 335 E. 4 mit Hinweisen; Urteil 1B_436/2011 vom 21. September 2011 E. 1). Der Beschwerdeführer, der im Strafverfahren beschuldigt wird und dessen Gesuch um amtliche Verteidigung abgelehnt wurde, ist zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. In besonders schwerwiegenden Straffällen ist sie unter bestimmten Voraussetzungen - etwa wenn die Untersuchungshaft mehr als 10 Tage gedauert hat oder eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr in Aussicht steht (Art. 130 lit. a und b StPO) - notwendig, d.h. der beschuldigten Person muss auf jeden Fall ein Verteidiger zur Seite gestellt werden. Bestimmt sie keinen Wahlverteidiger, muss ihr diesfalls zwingend ein amtlicher Verteidiger bestellt werden (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). In Bagatellfällen besteht dagegen grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 StPO). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über 4 Monaten, eine Geldstrafe von über 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden in Aussicht, liegt jedenfalls kein Bagatellfall mehr vor (Art. 132 Abs. 3 StPO).  
 
2.2. In Bagatellfällen besteht ein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung nur ausnahmsweise, etwa wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte nicht gewachsen ist oder der Ausgang des Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist, etwa weil ihm der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (Urteil 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3 mit Hinweis).  
 
 Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass der vorliegende Fall vom Strafmass her klarerweise einen Bagatellfall darstelle und weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Probleme aufwerfe, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer rügt, dies verstosse gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV und verletze Art. 29 Abs. 3 BV sowie Art. 132 StPO.  
 
 In Art. 132 StPO wird der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung von Art. 29 Abs. 3 BV für das Strafverfahren konkretisiert. Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, Art. 132 StPO sei verfassungswidrig und das Bundesgericht Bundesrecht - und damit auch die Bestimmungen der StPO - frei, nicht bloss auf Willkür hin prüft, gehen die beiden Verfassungsrügen an der Sache vorbei. Zu prüfen ist, ob das Obergericht Art. 132 StPO verletzte, indem es die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung schützte. 
 
2.4. Das im Strafbefehl festgelegte Strafmass - eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen und Fr. 1'000.-- Busse - liegt weit unter der vom Gesetzgeber festgelegten Grenze von 120 Tagessätzen, ab welcher grundsätzlich kein Bagatellfall mehr vorliegt. Das Verfahren müsste somit aussergewöhnliche rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bieten, oder der Beschuldigte müsste aus Gründen, die in seiner Person liegen, besonders schutzbedürftig oder betroffen sein, um die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers zu rechtfertigen. Letzteres wird nicht geltend gemacht.  
 
 In tatsächlicher Hinsicht bietet der Fall keine besonderen Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer bestreitet den äusseren Ablauf des Geschehens nicht, sondern macht im Wesentlichen nur geltend, sein krass verkehrswidriges Verhalten sei, entgegen dem Anschein und der Überzeugung der Staatsanwaltschaft, nicht zwingend auf übermässigen Alkoholgenuss zurückzuführen, sondern wäre auch durch eine auf seine Diabetes zurückzuführende zeitweilige Bewusstseinstrübung ("Blackout") erklärbar. Diesen Einwand im Strafverfahren zu erheben, erfordert keine besonderen juristischen Kenntnisse. Sollte er nicht von vornherein als Schutzbehauptung gewertet werden, sondern wäre aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von vornherein auszuschliessen, dass bei ihm am 17. Januar 2015 eine krankheitsbedingte Bewusstseinstrübung auftrat, wäre darüber ein medizinisches Gutachten einzuholen. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sind damit nicht dargetan. 
 
 In rechtlicher Hinsicht bietet das Verfahren ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten, die es ungeachtet des zu erwartenden relativ geringfügigen Strafmasses rechtfertigen würden, dem Beschwerdeführer ausnahmsweise einen amtlichen Verteidiger beizugeben. Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
3.  
 
 Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. August 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi