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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_96/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. August 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. Y._______, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Schändung (Art. 191 StGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 1. Oktober 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ wird vorgeworfen, er habe Y.________ beigewohnt, obwohl er ihre Widerstandsunfähigkeit erkannt habe. Das Kriminalgericht Luzern erklärte X.________ am 6. Dezember 2013 der Schändung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Auf Berufung von X.________ bestätigte das Kantonsgericht Luzern dieses Urteil am 1. Oktober 2014. 
Das Kantonsgericht hält zusammenfassend fest, dass X.________ mit Y.________ in den Ausgang ging. Es sei geplant gewesen, dass Letztere bei ihm auf dem Sofa übernachten würde. Nach reichlichem Alkoholkonsum habe sich der Zustand von Y.________ aus nicht endgültig geklärten Gründen rapid verschlechtert, so dass der gemeinsame Heimweg zu einer langwierigen und mühsamen Angelegenheit wurde. X.________ habe Y.________ sogar in die Wohnung tragen und ihr beim Ausziehen helfen müssen. In der Folge habe er an ihr Vaginal- und Analverkehr verübt. Y.________ sei es aufgrund ihres Zustandes nicht mehr möglich gewesen, sich einen freien Willen für oder gegen sexuelle Handlungen zu bilden bzw. einen solchen kundzutun und sich dagegen zu wehren. X.________ sei darüber im Klaren gewesen. 
 
B.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der Schändung freizusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin 2 habe vor dem Tatgeschehen in zwei Lokalen den Kontakt mit Männern gesucht. Dies sei ein Indiz dafür, dass sie an diesem Abend Intimitäten nicht abgeneigt und für sexuelle Kontakte empfänglich war. Die Vorinstanz habe dies zu Unrecht ausser Acht gelassen. 
Dass die Beschwerdegegnerin 2 den Kontakt mit Männern gesucht haben soll, ist hinsichtlich der Frage, ob sie zum (späteren) Tatzeitpunkt widerstandsunfähig war, ohne Bedeutung. Die Vorinstanz musste sich damit nicht auseinandersetzen und verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht. Die Rüge ist unbegründet. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung. Er bestreitet, mit der Beschwerdegegnerin 2 sexuellen Kontakt gehabt zu haben bzw. ihre Widerstandsunfähigkeit erkannt zu haben.  
 
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Einwände des Beschwerdeführers zur vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist. Soweit er geltend macht, er habe den Zustand der Beschwerdegegnerin 2 aufgrund ihres Alkoholkonsums beurteilen dürfen, und dieser sei nicht geeignet gewesen, den Wegfall der Urteils- und Widerstandsfähigkeit herbeizuführen, ist die Rüge unbegründet. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, dass - neben der Alkoholisierung - auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin 2 auf dem Heimweg mehrfach hingefallen sei, sich überschlagen habe oder sich an urinverschmutzen Orten auf den Boden gesetzt habe wie auch, dass sie in der Wohnung geweint und geschrien haben soll, dafür sprechen, dass sie offensichtlich nicht mehr wusste, was sie tat (Urteil, S. 16). Diese Schlussfolgerung ist nicht willkürlich. Ebenso wenig verfällt die Vorinstanz in Willkür, wenn sie annimmt, dies sei für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen. Die Vorinstanz musste nicht erforschen, was die Ursache des - offensichtlichen - Zustands der Beschwerdegegnerin 2 war.  
 
3.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. August 2015 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses