Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_360/2019
Urteil vom 20. August 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge; Nichterwerbstätiger),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 4. April 2019 (S 2018 126).
Sachverhalt:
A.
A.________ hat als Nichterwerbstätiger Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Mit Nachtragsverfügungen vom 11. August 2017 und 29. Januar 2018 erhob die Ausgleichskasse Zug für die Jahre 2016 bis 2018 auf der Grundlage eines massgebenden Vermögens von Fr. 4'960'000.- bzw. Fr. 4'770'000.- Akontobeiträge (einschliesslich Verwaltungskosten) in der Höhe von Fr. 13'524.80 (2016) und je Fr. 12'900.80 (2017 und 2018). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. September 2018 fest.
B.
Die Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, mit Entscheid vom 4. April 2019 ab, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von Fr. 2'000.- wegen mutwilliger Prozessführung (Dispositiv-Ziffern 1 und 2).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ zur Hauptsache, der Entscheid vom 4. April 2019 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und anschliessender Neufestlegung der Akonto-Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 2016 bis 2018 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug oder an die Ausgleichskasse Zug zurückzuweisen; dem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Erwägungen:
1.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; zur Rüge- und Begründungspflicht der Parteien: Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG sowie BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 und BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.
Die Beschwerdegegnerin erledigte die Einsprachen gegen die drei Verfügungen vom 11. August 2017 und 29. Januar 2018, womit sie für die Jahre 2016 bis 2018 Akontobeiträge als Nichterwerbstätiger erhoben hatte, in einem einzigen Entscheid. Die Vorinstanz hat dieses Vorgehen als zulässig erachtet. Der Beschwerdeführer rügt, dadurch seien Art. 52 ATSG und der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 42 Satz 1 ATSG verletzt worden.
2.1. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, verbietet das Gesetz, insbesondere Art. 52 Abs. 1 ATSG, wonach gegen nicht prozess- oder verfahrensleitende Verfügungen Einsprache erhoben werden kann, nicht, mehrere Einspracheverfahren zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu erledigen. Die Vereinigung hat keinerlei Auswirkungen auf die materielle Rechtslage und schmälert die Verfahrensrechte der einsprechenden Person nicht; sie schafft weder in verfahrens- noch materiellrechtlicher Hinsicht eine neue Ausgangslage und führt daher für sich allein genommen nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urteil 1C_42/2016 vom 14. September 2016 E. 2.2).
2.2. Im Weitern wirkt die Einsprache nicht devolutiv, indem die Verwaltungsbehörde, welche die angefochtene Verfügung erlassen hat, zuständig ist, darüber zu entscheiden. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung und schliesst das Verwaltungsverfahren ab (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411 f.). Dabei beschlagen diese beiden Verwaltungsakte von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen die gleichen Gegenstände (BGE 131 V 407 E. 2.2.1-2 S. 413). Inwiefern diese Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens gegen eine (förmliche) Vereinigung mehrerer Einspracheverfahren sprechen soll, welche mit Bezug auf die zu regelnden Rechtsverhältnisse in einem engen Zusammenhang stehen, ist nicht einsehbar. Entscheidend ist, dass "die Begründungen im Einspracheentscheid (...) zu den erhobenen Rügen passen", wie der Beschwerdeführer vorbringt. In diesem Sinne hat die einsprechende Person ein "Recht auf den Erhalt eines Verwaltungsaktes, der das fragliche Rechtsverhältnis entsprechend dem gegenständlichen Umfang der ursprünglichen Verfügung und der erhobenen Rügen sowie aufgrund vollständiger Entscheidungsgrundlagen festlegt" (BGE 131 V 407 E. 2.2.2 S. 413). Eine Verletzung dieses Anspruchs ist weder ersichtlich noch dargetan.
3.
Streitgegenstand bilden die für die Jahre 2016 bis 2018 beim Beschwerdeführer erhobenen (Akonto-) Beiträge als Nichterwerbstätiger nach Art 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28 Abs. 1 und 3 AHVV .
4.
Nach Art. 10 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt (seit 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018) 392 Franken, der Höchstbetrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag pro Jahr (Abs. 1 Satz 1 und 2, in der vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Abs. 1 Satz 4, in Kraft seit 1. Januar 1979). Er erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge (Abs. 3 Satz 1). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich nach Art. 28 AHVV.
Art. 28 Abs. 1 AHVV, in der vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, lautet wie folgt:
Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 392 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG. Die Beiträge werden wie folgt berechnet:
Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes
jährliches Renteneinkommen
Franken
|
|
Jahresbeitrag
Franken
|
Zuschlag für je weitere 50 000 Franken Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen
Franken
|
weniger als
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300 000
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392
|
-
|
|
300 000
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420
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84
|
|
1 750 000
|
2 856
|
126
|
|
8 400 000 und mehr
|
19 600
|
-
110
|
5.
5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe der geforderten Nichterwerbstätigenbeiträge in erster Linie damit, die "Liste im BSV-Weisungs-Dokument 318.114" (= Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige, AHV/IV/EO, gültig ab 1. Januar 2016) verletze Art. 28 Abs. 1 (und 3) AHVV. Wie das kantonale Verwaltungsgericht indessen festgehalten hat, handelt es sich bei den "AHV/IV/EO Beitragstabellen: Nichterwerbstätige" um eine Konkretisierung dieser Verordnungsbestimmung und der darin enthaltenen Bemessungsskala, welche gemäss BGE 143 V 254 vor Gesetz und Verfassung Stand hält. Dies gilt auch, soweit im Rahmen der Änderung von Art. 28 Abs. 1 AHVV vom 19. Oktober 2011 (AS 2011 4759 f.) der Schwellenwert von 1 750 000 Franken, die Stufen von 50 000 Franken sowie die Breite der Vermögensklassen von 50 000 Franken und die Zuschläge nicht an die Geldentwertung seit 1972 angepasst bzw. einheiltich um den Faktor '3' erhöht wurden, wie das Bundesgericht im Urteil 9C_618/2018 vom 26. November 2018 E. 6.3 entschieden hat. Die Vorbringen in der Beschwerde laufen auf die erneute In-Frage-Stellung der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung hinaus, worauf nicht weiter einzugehen ist (zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303; 137 V 417 E. 2.2.2 S. 422; je mit Hinweisen).
5.2. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, der Zuschlag von 126 Franken in der Beitragsbemessungsskala nach Art. 28 Abs. 1 AHVV berechne sich nach der Formel '50 000 x 3 % Zinsfuss x 8,4 % Beitragssatz' (vgl. BGE 143 V 254 E. 6.2 S. 257). Für die den Abgabetarif (mit-) bestimmende Zinsfussannahme von 3 % bestehe keine gesetzliche Grundlage. Diese Berechnungsgrösse sei weder in Art. 10 AHVG geregelt, wie es Art. 164 Abs. 1 lit. d BV an sich verlange, noch könne sie vom Bundesrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG als erlassen gelten, wie es Art. 48 Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) i.V.m. Art. 164 Abs. 2 BV (im Umkehrschluss) erfordere. Die Zinsfussannahme von 3 % (auf Sparkapital) sei von den Entwicklern des allerersten Beitragssystems getroffen und in der Folge im Rahmen späterer Revisionen einfach mitgeschleppt worden, ohne dass der Bundesrat jemals klar und verständlich darüber informiert worden wäre.
5.2.1. Wie das Bundesgericht in BGE 143 V 254 E. 6.3.1 S. 258 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte von Art. 10 AHVG erkannt hat, hatte der Gesetzgeber keiner bestimmten Berechnungsweise den Vorzug geben wollen. Es bestand somit - in den Schranken des Gesetzes (Bemessung der Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. Abstufung der Beiträge "nach den sozialen Verhältnissen") - keine irgendwie geartete Bindung des Verordnungsgebers an die erste Regelung in Art. 28 der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 zum AHVG (mit Wirkung ab 1. Januar 1973: AHVV; AS 1972 2507) bzw. das ihr unterlegte mathematische Modell, wonach sich der Zuschlag einer Beitragsklasse nach der Formel 'Vermögen x prozentualer Abzug (80 % bis 0 %) x 3 % Zinsfuss x Beitragssatz' berechnete. (Unter Berücksichtigung der Geldentwertung) höhere Beiträge verglichen mit den früheren Fassungen von Art. 28 Abs. 1 AHVV allein bedeuten daher nicht, dass die nunmehr geltende Verordnungsregelung gesetzes- oder verfassungswidrig wäre (BGE 143 V 254 E. 6.3.3 S. 259).
5.2.2. Im Weitern sind Beiträge der Versicherten an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Abgaben im Sinne von Art. 164 Abs. 1 lit. d BV (Art. 112 Abs. 3 lit. a BV; vgl. BGE 138 V 32 E. 3.2 S. 36 mit Hinweisen auf die Lehre; Meret Baumann, Das Solidaritätsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2008, S. 132 f.; ferner Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1248 ff.). Nach dieser Verfassungsvorschrift sind die grundlegenden Bestimmungen über den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Soweit Art. 10 Abs. 1 AHVG, welcher den Mindest- und Höchstbeitrag festlegt, den Nichterwerbstätige zu bezahlen haben (Satz 2), den Anforderungen gemäss Art. 164 Abs. 1 lit. d BV nicht genügen sollte, ist Art. 190 BV zu beachten, wonach Bundesgesetze (und Völkerrecht) für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Selbst wenn Art. 10 Abs. 1 (und Abs. 3) AHVG verfassungswidrig wäre, ist diese Bestimmung dennoch anzuwenden (Urteil 9C_618/2018 vom 26. November 2018 E. 6.1 mit Hinweisen).
5.2.3. Sodann können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist (Art. 164 Abs. 2 BV). Eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter ist nur zulässig, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss dazu ermächtigt (Art. 48 Abs. 2 RVOG). Nach dieser Regelung darf der Bundesrat die ihm durch Art. 10 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1 AHVG eingeräumte Verordnungskompetenz nicht weiterdelegieren. Das hat er, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, denn auch nicht gemacht. Art. 28 Abs. 1 AHVV in der ursprünglichen und in allen späteren Fassungen wurde vom Bundesrat erlassen. Dabei ist nicht von Bedeutung, gestützt auf welche Unterlagen (Vorarbeiten) welcher Personen, Dienststellen, Bundesämter oder Departemente er entschied und über welche namentlich finanzmathematischen Kenntnisse er verfügte. Es kann daher offenbleiben, inwiefern der Bundesrat angeblich unzureichend informiert worden sein soll, wie geltend gemacht wird.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass das kantonale Verwaltungsgericht weder das Recht auf Beweis (vgl. dazu Urteil 9C_867/2018 vom 28. Mai 2019 E. 5.1.1) noch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hat, indem es den verantwortlichen Projektleiter des BSV von 2011 nicht als Zeugen befragte und sich zu dem in der Beschwerdeergänzung vom 14. März 2019 enthaltenen Auszug aus dem Protokoll über die 148. Sitzung der AHV/IV-Kommission vom 30. Juni 2011 nicht äusserte.
5.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das von der kantonalen Steuerbehörde für 2016 gemeldete Vermögen von Fr. 4'960'000.- enthalte auch seine Liegenschaften im Ausland. Nach Art. 24 des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens könne unbewegliches Vermögen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem es liege. "Auslandliegenschaften" stellten kein der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger unterworfenes Vermögen nach Art. 29 Abs. 2 AHVV dar, da sie keine indirekten Repartitionswerte im Sinne von Art. 29 Abs. 3 Satz 2 AHVV kennten. Die Steuerbehörde habe fälschlicherweise das für die Bestimmung des Steuersatzes massgebende, auch die Liegenschaften im Ausland einschliessende Vermögen gemeldet.
Wie das kantonale Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, gehört zum massgebenden Vermögen, das der Beitragsberechnung einer nichterwerbstätigen versicherten Person zugrunde zu legen ist, die Gesamtheit ihres in- und ausländischen Nettovermögens (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 425/99 vom 5. März 2001 E. 3b mit Hinweisen, in: SVR 2002 AHV Nr. 14 S. 35). Dass und soweit bei Liegenschaften im Ausland nur der betreffende Staat darauf (Vermögens-) Steuern erheben darf, steht der Erhebung von Nichterwerbstätigenbeiträgen nicht entgegen. Die gegenteilige Auffassung stellte eine Ungleichbehandlung gegenüber Beitragspflichtigen mit Liegenschaftsbesitz in der Schweiz, allenfalls in einem anderen als dem Wohnsitzkanton, dar. Im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Korrektheit des für 2016 gemeldeten Vermögens von Fr. 4'960'000.- sprechen könnten.
6.
6.1. Das kantonale Verwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.- auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, obschon er in gleicher Sache bereits zweimal ans Bundesgericht gelangt und dabei unterlegen sei (Urteile 9C_121/2017 vom 6. Juni 2017 [BGE 143 V 254] und 9C_618/2018 vom 26. November 2018), habe er es offensichtlich als notwendig erachtet, es ein weiteres Mal mit den gleichen Rechtsfragen zu behelligen. Vor diesem Hintergrund über die gerügte Vereinigung der drei Einspracheverfahren hinaus weitere Anträge in der Sache zu stellen, erweise sich als klar mutwillig im Sinne von Art. 61 lit. a ATSG.
Der Beschwerdeführer bestreitet eine subjektive und objektive Mutwilligkeit.
6.2. In der vorinstanzlichen Beschwerde wurde zur Hauptsache die Erledigung der drei Einspracheverfahren in einem einzigen Entscheid gerügt. Das kantonale Verwaltungsgericht beabsichtigte, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Urteil in dem vor Bundesgericht hängigen Verfahren 9C_618/2018 zu sistieren. Der Beschwerdeführer sprach sich dagegen aus, weil die sich stellende Rechtsfrage der Zulässigkeit der Vereinigung der Einspracheverfahren unabhängig von den Rechtsfragen im Verfahren 9C_618/2018 sei. In der Folge sah das kantonale Verwaltungsgericht von einer Verfahrenssistierung ab, dies in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch einmal beteuert habe, dass es im vorliegenden Verfahren lediglich um die Beurteilung der seitens der Ausgleichskasse erfolgten Verfahrensvereinigung gehe. Gleichwohl behandelte es in seinem Entscheid auch die materiellen Rügen in der nach dem Urteil 9C_618/2018 vom 26. November 2018 (unaufgefordert) eingereichten Beschwerdeergänzung. Damit nahm es - nach Ablauf der Beschwerdefrist - eine Ausdehnung des Verfahrens über die Frage der Zulässigkeit der Vereinigung der Einspracheverfahren hinaus vor (zu den Voraussetzungen BGE 122 V 34 E. 2a S. 36; Urteil 2C_623/2016 vom 28. Juli 2017 E. 2.3.1), wozu indessen keine Verpflichtung bestand (Urteil 9C_203/2019 vom 28. Mai 2019 E. 2.2 mit Hinweis). Damit ist aber dem Vorwurf mutwilliger Prozessführung im Sinne des Festhaltens an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung (Urteil 8C_229/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.1 mit Hinweisen) der Boden entzogen; die damit begründete Kostenauflage verletzt daher Bundesrecht.
7.
Auf einen Schriftenwechsel ist angesichts des Verfahrensausgangs, der, soweit die Beschwerde begründet ist, einen formellen Hintergrund aufweist, aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten. Die Einholung einer Vernehmlassung zur Beschwerde käme einem Leerlauf gleich und würde nur weitere Kosten verursachen (Art. 102 Abs. 1 BGG; Urteil 9C_817/2018 vom 24. Juni 2019 E. 4).
8.
Mit dem Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
9.
Die Parteien haben die Gerichtskosten nach Massgabe ihres Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Obsiegen des Beschwerdeführers im Kostenpunkt rechtfertigt nicht die Zusprechung einer Parteientschädigung, zumal er den Prozess selber geführt hat und in Bezug auf den fraglichen Punkt kein ausserordentlicher Aufwand erforderlich war ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 4. April 2019 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 3'500.- werden dem Beschwerdeführer Fr. 3'000.- und der Beschwerdegegnerin Fr. 500.- auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. August 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Fessler